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5 CO2-Speicherung
im Meer und im Meeresboden
Die Sequestrierung
von CO2 gilt in jüngster Zeit zunehmend als Hoffnungsträger
des Klimaschutzes (IEA, 2004). Der IPCC hat dieses Thema in einem kürzlich
erschienenen Sonderbericht ausführlich erörtert (IPCC, 2005).
Schätzungen gehen davon aus, dass diese Technologie bis 2015 Marktreife
erlangen könnte (IEA, 2004). Binnen 50 Jahren könnten 20–40
% der CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Brennstoffe abgetrennt,
aufgefangen und eingelagert werden (IPCC, 2005), vorausgesetzt, Forschung
und Entwicklung würden deutlich intensiviert (IEA, 2004). Die Technologie
der Sequestrierung ist für das vorliegende Gutachten von unmittelbarer
Bedeutung, da sie auch die Einlagerung von CO2 im Meer und im Meeresboden
umfasst (Kasten 5.3-1).
5.1 Sequestrierung
von CO2
5.1.1 Potenziale
und Kosten
Die technische Umsetzung der CO2-Sequestrierung lässt sich in drei
Prozesse unterteilen: Abscheidung, Transport und Speicherung des CO2
(IEA, 2004). Als Speicherorte kommen geologische Formationen an Land
einschließlich ausgebeuteter Öl- und Gasfelder und nicht
abbaubarer Kohleflöze, geologische Lagerstätten im Meeresboden
sowie die Meerwassersäule in Frage. Die chemische Fixierung an
Metalloxiden ist denkbar, kommt aber angesichts hohen Energieaufwands
und sehr hoher Kosten derzeit weniger in Betracht (IPCC, 2005).
Die
Lagerkapazität in ausgebeuteten Öl- und Gasfeldern umfasst
etwa das 30- bis 40-fache des derzeitigen jährlichen CO2-Ausstoßes
aus der Verbrennung fossiler Energieträger. Das Lagerpotenzial
durch Enhanced Oil Recovery (EOR), bei der man CO2 zur Erhöhung
der Ölausbeute in die Kavernen verpresst, wird auf das 3–5-fache
des jährlichen CO2-Ausstoßes geschätzt. Bei der Absorption
in Kohleflözen variieren die Angaben von etwa 13 % bis zum Neunfachen
des Jahresausstoßes an CO2. In salinen Aquiferen unter dem Meer
könnte mindestens das 40-fache des Jahresausstoßes an CO2
deponiert werden (IPCC, 2005). Allerdings gibt es – abgesehen
von EOR – wenig Erfahrungen mit der geologischen Speicherung,
und über die Eignung der potenziellen Lagerstätten herrscht
Unklarheit.
Für
die Sequestrierung von CO2 gelten große Punktquellen, etwa fossile
Großkraftwerke, in der Nähe eines potenziellen Speicherorts
als besonders attraktiv. An fossilen Kraftwerken könnten typischerweise
80–90 % des freiwerdenden CO2 abgeschieden werden. Allerdings
wird hierfür Energie benötigt, wodurch sich der Brennstoffverbrauch
um 16–31 % (bei Nachrüstung bestehender Braunkohlekraftwerke
sogar um 70 %) erhöht. Transport und Injektion des CO2 erfordern
demgegenüber einen vergleichsweise geringen Energieaufwand. Es
muss 20–40 % mehr CO2 eingelagert werden, als vermieden wird –
bei Nachrüstung bestehender Braunkohlekraftwerke sogar mehr als
das doppelte.
Auch
CO2-Emissionen großtechnischer Biomasseanlagen kommen für
die Sequestrierung in Frage. Hierdurch würde eine reale CO2-Senke
geschaffen werden, da der in der Biomasse enthaltene Kohlenstoff vorher
über die pflanzliche Photosynthese der Atmosphäre entzogen
wurde.
Die
Kosten der CO2-Abscheidung werden je nach Energieträger, Alter,
Kraftwerkstyp und angewandter Abscheidungstechnologie derzeit auf 11–57
US-$ pro t CO2 geschätzt (IPCC, 2005). Beim CO2-Transport sind
Pipelines Stand der Technik. Allein in den USA werden jährlich
40 Mt CO2 über Pipelines mit einer Gesamtlänge von 2.500 km
transportiert. Der Schiffstransport ist Pipelines bei großen Distanzen
über See jedoch wirtschaftlich überlegen. Gegenüber Transportkosten
für eine Tonne CO2 per Pipeline von durchschnittlich 4–30
US-$ pro 1.000 km, entstehen beim Schiffstransport Kosten von etwa 15–25
US-$ pro 5.000 km (IEA, 2004; IPCC, 2005). Die Einbringungs- und Lagerungskosten
werden mit 0,5–8 US-$ pro t CO2 als vergleichsweise gering eingeschätzt.
Hinzu kommen geringfügige Aufwendungen für die Überwachung
und Wartung der Lagerstätten. Die Gesamtkosten der Sequestrierung
bei Speicherung im Meer bzw. unter dem Meeresboden liegen somit schätzungsweise
zwischen 20 und 100 US-$ pro t CO2.
Die
Stromerzeugungskosten pro MWh würden sich nach derzeitigem Wissensstand
durch die Sequestrierung des freigesetzten CO2 um 12–34 US-$ für
neue Kraftwerke und um 33–44 US-$ für nachgerüstete
Braunkohlekraftwerke erhöhen (IPCC, 2005). Durch Addition auf die
Stromerzeugungskosten von derzeit ungefähr 25–55 US-$ pro
MWh, die im Wesentlichen von den jeweiligen Brennstoffpreisen abhängen,
ergäben sich insgesamt Stromerzeugungskosten von 45–80 US-$
pro MWh, vergleichbar mit vielen Wind- und Kleinwasserkraftanlagen (Kasten
5.3-2). Die Stromerzeugung in fossilen Kraftwerken würde sich durch
die Sequestrierung um 30–60 % für neue Kraftwerke und bis
zum Dreifachen bei Nachrüstung bestehender Kraftwerke verteuern.
Optimistische Prognosen gehen zwar davon aus, dass sich die Sequestrierungskosten
bis zum Jahr 2030 spürbar senken lassen. Die Elektrizitätsgewinnung
aus erneuerbaren Energien dürfte mit ungefähr 10–20 US-$
pro MWh (IEA, 2004) und langfristig voraussichtlich ansteigenden Preisen
für fossile Brennstoffe aber noch an wirtschaftlicher Attraktivität
gewinnen.
5.1.2 Risiken
und Nachhaltigkeit
Dchwerer als die Unsicherheiten über die Entwicklung der Kosten
wiegt jedoch die Ungewissheit hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit
der Sequestrierung. Dabei müssen grundsätzlich drei Arten
von Risiken in Betracht gezogen werden.
1.
Die Gefahr von Unfällen: Ähnlich wie bei Erdgaspipelines
kann es auch bei CO2-Pipelines zum unbeabsichtigten Austritt (Leckagen)
von CO2 kommen. Treten dabei CO2-Konzentrationen von mehr als 7–10
% in der Außenluft auf, bestehen Gefahren für Gesundheit
und Leben. Erfahrungen mit bestehenden Pipelinesystemen zeigen allerdings,
dass größere Schäden an Pipelines sehr selten sind.
Zudem kann das Risiko durch ein verbessertes Design der Pipelines
und Monitoring weiter gesenkt werden. Plötzliches Entweichen
größerer CO2-Mengen ist auch während der CO2-Injektion
in die Endlagerstätte denkbar. Zudem kann ähnlich wie bei
EOR oder der Erdgaslagerung das eingelagerte CO2 abrupt – etwa
durch mangelhafte Abdichtung der Lagerstätte – austreten
(IPCC, 2005). Solche Großunfälle bei der Lagerung von CO2
gelten als wenig wahrscheinlich. Wenn sie aber auftreten, sind ihre
unmittelbaren Folgen auf See deutlich geringer als in bewohnten Gegenden
an Land, wo mit gravierenden, im Extremfall tödlichen Folgen
für den Menschen gerechnet werden muss.
2. Mögliche Folgen für die Meeresökologie:
Dies ist insbesondere bei der nach Überzeugung des WBGU nicht
vertretbaren CO2-Verklappung im Meerwasser der Fall und wird im Kapitel
5.2 diskutiert.
3. Andauerndes, schleichendes Entweichen des gelagerten CO2:
Dieses Risiko ist für den langfristig orientierten Klimaschutz
von großer Bedeutung. Der IPCC-Bericht (IPCC, 2005) nennt zwar
keine konkreten Zahlen für akzeptable Leckageraten. Eine einfache
Überschlagsrechnung ergibt jedoch eine Richtschnur. Die kumulativen
Emissionen in den verschiedenen SRES-Szenarien für 1990–2100
variieren zwischen 1.000 Gt C (B1-Szenario) und 2.200 Gt C (A1FI-Szenario)
(IPCC, 2000). Um die Klimaschutzleitplanke von 2 °C einzuhalten,
dürfen kumulativ nur noch 500 Gt C in die Atmosphäre gelangen
(Meinshausen, 2006). Gegenüber einem mittleren Emissionsszenario,
bei dem 1.500 Gt C bis zum Jahr 2100 emittiert werden würden,
muss also die Emission von rund 1.000 Gt C vermieden werden. Würde
diese Menge sequestriert werden, würde bei einer Leckagerate
von 0,1 % pro Jahr (d. h. einer Rückhaltezeit von 1.000 Jahren)
bereits jährlich 1 Gt C unkontrolliert entweichen. Bei Einhaltung
der 2 °C-Leitplanke liegen jedoch die langfristig (etwa ab dem
Jahr 2200) akzeptablen Gesamtemissionen sogar für den Fall einer
mittleren Klimasensitivität von 3 °C bei maximal 1 Gt C pro
Jahr (Caldeira et al., 2003). Selbst bei dem oben angenommenen mittleren
Emissionsszenario, das nicht den ungünstigsten Fall darstellt,
würde langfristig allein die Leckage aus den CO2-Lagerstätten
bereits 100 % der erlaubten CO2-Emissionen verursachen. Noch problematischer
wird es, wenn weniger optimistische Annahmen getroffen werden: Tatsächlich
könnte sich die Klimasensitivität als höher erweisen,
andere Treibhausgase (z. B. Methan, Kap. 6) könnten verstärkt
zur Erwärmung beitragen, oder die vorgeschlagene 2 °C-Leitplanke
könnte sich langfristig als zu hoch erweisen, etwa weil dadurch
das Abschmelzen des Grönlandeises ausgelöst wird (Kap. 3).
Alles in allem erscheint daher maximal ein Zehntel der oben genannten
Leckagerate akzeptabel, also 0,01 % pro Jahr. Das entspricht einer
Rückhaltezeit von 10.000 Jahren. Sequestrierung stellt also nur
dann eine akzeptable Klimaschutztechnologie dar, wenn sichergestellt
werden kann, dass das CO2 über mindestens 10.000 Jahre in seinem
Lager verbleibt.
5.2 CO2-Speicherung
im Meer
Für
die Kohlenstoffspeicherung im Ozean werden grundsätzlich zwei
Optionen diskutiert: Die physikalisch-chemische Lösung im Meerwasser
und die im weitesten Sinn biologisch-technische Speicherung in Meeresökosystemen,
vor allem durch Eisendüngung. Im Folgenden werden lediglich physikalisch-chemische
Techniken näher erörtert. Nicht vertieft wird die Idee,
in Meeresgebieten, in denen der Mikronährstoff Eisen für
die Primärproduktion der limitierende Faktor ist (vor allem im
Südlichem Ozean), durch die permanente Zugabe von Eisen Algenblüten
auszulösen und somit das Senkenpotenzial des Ozeans zu erhöhen.
Zum einen ist die erwartete Größenordnung der Mengeneffekte
wohl eher gering (wie auch ein Vergleich mit paläoklima-tologischen
Daten vermuten lässt), und es gibt Zweifel an der ausreichenden
Langfristigkeit der Speicherung (Kap. 5.1.2). Zum anderen sind die
Risiken einer großskaligen Eisendüngung im Hinblick auf
die mittelbaren Folgen für die Meeresökosysteme schwer abzuschätzen.
Der WBGU hat an anderer Stelle bereits die Gründe für seine
Ablehnung der Eisendüngung von Ozeanen dargelegt (WBGU, 2003a).
5.2.1 Speicherung
und Verweildauer von CO2
Eine diskutierte
Form der CO2-Speicherung stellt die direkte Einleitung in das Meerwasser
dar. Der CO2-Gehalt der Meeresoberfläche steht in einem sich relativ
schnell einstellenden Gleichgewicht mit der Atmosphäre, so dass
ein künstlich überhöhter CO2-Gehalt des Oberflächenwassers
innerhalb kürzester Zeit in die Atmosphäre ausgasen würde.
Daher kann allenfalls die Einleitung in die Tiefsee einen langen Aufenthalt
des Kohlenstoffs im Meer gewährleisten. Das dort eingeleitete CO2
kann für einige Jahrhunderte von der Atmosphäre isoliert bleiben
(IPCC, 2005), auf längeren Zeitskalen stellt sich aber ein Gleichgewicht
zwischen der atmosphärischen CO2-Konzentration und der-jenigen
im Meer ein. Dann werden je nach atmosphärischer CO2-Konzen-tration
zwischen 65 % und 80 % des anthropogenen CO2 im Meer gespeichert sein,
unabhängig davon, ob das CO2 in die Atmosphäre emittiert oder
in den Ozean eingeleitet wurde (Caldeira et al., 2005). Die Einbringung
von CO2 in das Meerwasser könnte daher zwar einen Höchstwert
in der atmosphärischen CO2-Konzentration abschwächen; sie
hat aber keinen Einfluss auf das längerfristige Stabilisationsniveau
des atmosphärischen CO2. Sie stellt daher – unabhängig
von den Folgen für die Meeresökologie (Kap. 5.2.2) –
keine nachhaltige Lösung des Problems dar, da auf diese Weise zukünftige
Generationen durch irrever-sible Folgen belastet würden.
Eine
andere, technische Möglichkeit wäre die Lagerung von CO2 als
Flüssigkeit oder Hydrat auf dem Meeresboden, was aufgrund der dann
höheren Dichte von CO2 nur in Wassertiefen ab 3.000 m möglich
ist. Ohne eine physikalische Barriere würde sich jedoch das CO2
auch aus solchen Reservoiren langsam in der darüber liegenden Wassersäule
lösen. Auch diese Technologie führt also allenfalls zu einer
zeitlichen Verschiebung der Folgen des Klimawandels, nicht aber zu ihrer
Minderung. Keine der diskutierten technischen Möglichkeiten der
Sequestrierung im Meerwasser wurde bisher in Feldstudien von nennenswertem
Umfang erprobt. Für keines der bisher vorgeschlagenen Forschungsprojekte
wurde die Genehmigung erteilt, auch nur wenige Tonnen Kohlendioxid in
die Tiefsee einzuleiten.
5.2.2 Auswirkungen
der CO2-Speicherung auf Tiefseeorganismen
Wie an
der Meeresoberfläche ändert auch die direkte Einleitung von
CO2 in die Tiefsee die chemischen und physikalischen Eigenschaften des
Meerwassers. Dies betrifft zunächst die unmittelbare Umgebung des
Ortes der Einleitung, beispielsweise den Endpunkt der Pipeline, durch
die das flüssige CO2 in die Tiefsee strömt. Hier kann es,
wie Simulationen zeigen, lokal zu sehr starken Änderungen des pH-Werts
um bis zu mehrere Einheiten kommen. Durch technische Ausgestaltungen,
die zu einer schnelleren Verdünnung führen (etwa eine von
einem Schiff geschleppte Pipeline), kann die maximale lokale pH-Änderung
abgesenkt werden. In der etwas weiteren Umgebung (mehrere km) ist die
Geschwindigkeit der Verdünnung im Wesentlichen durch die Ozeanströmungen
bestimmt, so dass die chemischen und physikalischen Auswirkungen mit
Ozean-Zirkulationsmodellen abgeschätzt werden können. Bei
einer Einleitung von 0,1 Gt C pro Jahr (das sind weniger als 2 % der
industriellen Emissionen und etwa 5 % des heutigen, anthropogen verursachten
CO2-Eintrags über die Meeresoberfläche) könnte sich beispielsweise
über einen Zeitraum von 100 Jahren in bis zu 0,01 % des Meeresvolumens
der pH-Wert um 0,3 Einheiten absenken (Caldeira et al., 2005). Die CO2-Speicherung
in der Tiefsee könnte daher auch ernste Auswirkungen auf das Tiefseeökosystem
haben. Die Entwicklung der Tiefseeorganismen verläuft sehr langsam,
ihre Stoffwechselraten sind niedriger und ihre Lebenserwartung höher
als in anderen Meeresschichten (IPCC, 2005). Die Bewohner der Tiefseeökosysteme
haben sich während ihrer Evolution an die sehr speziellen Lebensbedingungen
angepasst, mit ihren typischerweise sehr stabilen Temperatur- und Druckverhältnissen
und relativ konstanten CO2-Konzentrationen (mit Ausnahme der vulkanischen
CO2-Quellen). Solche gleichbleibenden Umgebungsvariablen erfordern keine
schnellen Anpassungsstrategien. Daher muss bei einer möglichen
Speicherung von CO2 auf dem Meeresboden ebenso wie bei Leckagen der
Speicherstätten unter dem Meeresboden damit gerechnet werden, dass
die dortigen Ökosysteme sehr stark geschädigt werden bzw.
sehr lange brauchen, um sich von einer Veränderung ihrer Umgebung
zu erholen (IPCC, 2005).
Über
die Organismen der Tiefsee, ihre Lebensformen und Interaktionen, ist
generell sehr wenig bekannt. Die direkte Wirkung von CO2 auf marine
Organismen ist bisher vorwiegend im Labor untersucht worden. Studien
über Beobachtungen im Feld fehlen weitgehend, bis auf einige wenige
Experimente mit kleinen CO2-Wolken auf dem Meeresboden und Untersuchungen
an vulkanischen CO2-Quellen (Pörtner, 2005).
In
einem dieser Experimente in situ wurde vor der Küste Kaliforniens
in 3.600 m Tiefe flüssiges CO2 ausgebracht, um das Überleben
und Verhalten der Tiefseefauna nach direktem Kontakt mit CO2 zu untersuchen
(Barry et al., 2004). Je nach pH-Änderungen und Abstand zu der
CO2-Fahne variierte die Überlebensrate der Tiere. Flagellaten,
Amöben und Nematoden in der Sedimentszone nahe der CO2-Quelle zeigten
eine hohe Sterblichkeit. In einer weiteren Studie wurden Duftstoffe
von Beutetieren mit dem Ausbringen von CO2 kombiniert (Tamburri et al.,
2000). Fische und Wirbellose wurden vom Duft angezogen und schienen
teilweise sogar eine Distanz von nur wenigen cm zur CO2-Quelle trotz
des tiefen pH-Werts relativ unbeschadet zu überstehen. Aasfressende
Schleimaale nahmen – angelockt durch den Duft der Beute –
die eigene Narkotisierung durch den hohen CO2-Gehalt in Kauf. Tyler
(2003) befürchtet daher, dass Tiere, die bei einer CO2-Einbringung
in die Tiefsee durch den direkten Kontakt mit CO2 sterben würden,
größere Aasfresser anziehen könnten, die wiederum durch
die CO2-Wolke getötet würden. Hierbei dürften Tintenfische
und andere Wirbellose im Vergleich zu Wirbeltieren empfindlicher auf
eine hohe CO2-Konzentration reagieren (Pörtner et al., 2004), da
ihre Körperflüssigkeit kein Hämoglobin enthält,
das hilft, den Körper vor großen pH-Schwankungen zu schützen.
So könnte auch eine kleine, lokale CO2-Wolke weitreichende Auswirkungen
auf die Umgebung haben.
Risiken
bestehen auch bei Ausgasungen in die Atmosphäre. Zwei Katastrophen
ereigneten sich in den 1980er Jahren, als aus den vulkanischen Seen
Monoun und Nyos in Kamerun große CO2-Wolken aus gasgesättigtem
Tiefenwasser in die Atmosphäre gelangten. Das Unglück am Nyos-See
hatte verheerende Auswirkungen: Rund 80 Mio. m3 CO2 wurden ausgestoßen,
was bis zu 10 km vom See entfernt das Leben von mindestens 1.700 Menschen
und mehreren Tausend Tieren forderte (Kling et al., 1987; Clarke, 2001).
Ob der Nyos-See vor der Katastrophe in irgendeiner Form Leben beherbergte,
und wie sich die Gaswolke auf diese Biosphäre auswirkte, wird in
der Literatur kaum erörtert. Freeth (1987) beschrieb, dass trotz
ansonsten günstiger Lebensbedingungen die lokale Bevölkerung
weder vor der Katastrophe Fische im See gesichtet hatte, noch dass nach
dem Ereignis Fischkadaver aufgefunden worden seien.
Falls
eine große, in die Tiefsee gepumpte CO2-Wolke an die Meeresoberfläche
oder in höhere Wasserschichten aufstiege, kann also über die
ökologischen Folgen nur spekuliert werden. Zusammenfassend sprechen
daher auch die kaum kalkulierbaren ökologischen Risiken für
ein generelles Verbot der CO2-Speicherung im Meerwasser.
5.2.3 Völkerrechtliche
Ausgangslage
Für
die CO2-Speicherung im Meer und im Meeresboden lassen sich die relevanten
völkerrechtlichen Vorgaben wie folgt zusammenfassen: Nach dem Übereinkommen
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen – das London-Übereinkommen
von 1972 – ist das Einbringen bestimmter, in Anlage I des Übereinkommens
aufgeführter Abfälle und Stoffe in die See verboten. Weitere,
in Anlage II des Übereinkommens aufgelistete Abfälle und Stoffe
dürfen nur mit vorheriger Sondererlaubnis eingebracht werden. Sonstige
Abfälle und Stoffe dürfen bei Vorliegen einer vorherigen,
„allgemeinen“ Erlaubnis eingebracht werden. In der „Schwarzen
Liste“ von Anlage I sind seit dem 1. Januar 1996 auch Industrie-abfälle
aufgeführt (Ziff. 11), womit „Abfälle aus Herstellungs-
und Verarbeitungsprozessen“ gemeint sind. Es ist davon auszugehen,
dass abgetrenntes CO2 aus solchen Prozessen stammt und folglich als
Industrieabfall im Sinne von Anlage I gilt. Allerdings enthält
das Übereinkommen hinsichtlich der Behandlung von Stoffen, deren
Einbringung in die See verboten ist, eine wichtige Ausnahme im Zusammenhang
mit der Gewinnung mineralischer Ressourcen: Gemäß Art. III
Ziff. 1 Bst. c London-Übereinkommen fällt die „Beseitigung
von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die unmittelbar oder mittelbar
aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden,
auf See durchgeführten Verarbeitung von mineralischen Schätzen
des Meeres-bodens herrühren“, nicht unter die Bestimmungen
der Konvention. Mit anderen Worten ist die Einbringung von CO2, das
bei der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas auf See anfällt, nach
dem Übereinkommen erlaubt, sofern die ent-sprechenden Verarbeitungsprozesse
auf See stattfinden.
Die
gleiche Rechtslage bestünde grundsätzlich unter dem Protokoll
von 1996, wenn auch der Ansatz variiert. Das Protokoll – das künftig
die Konvention ersetzen soll, derzeit aber mangels der erforderlichen
Anzahl von Ratifikationen noch nicht in Kraft ist – enthält
ein grundsätzliches Verbot des Einbringens in die See, verbunden
mit einer Auflistung (Anlage 1) der entsprechenden Ausnahmen. Unter
diesen Ausnahmen ist CO2 nicht aufgeführt. Daraus folgt, dass die
Einbringung von CO2 nach dem Protokoll grundsätzlich verboten wäre,
sobald es in Kraft tritt. Die Einbringung ist gemäß des Protokolls
aber weiterhin dann erlaubt, wenn das CO2 bei der Gewinnung von Erdöl
oder Erdgas auf See anfällt und auch die Verarbeitung dort erfolgt
(Art. 1 Ziff. 4.3).
5.3 CO2-Speicherung
in geologischen Formationen im Meeresboden
5.3.1 CO2-Einbringung
in den Meeresboden
Die Einbringung
von CO2 in geologische Formationen unter dem Meeresboden unterscheidet
sich nicht grundsätzlich von der Einbringung an Land. Auch hier
bieten sich beispielsweise saline Aquifere als Speicher an oder die
Verpressung von CO2 in Erdöllagerstätten, womit gleichzeitig
die Ölausbeute gesteigert werden kann. Lediglich die technischen
Einrichtungen müssen an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst
werden. Die anwendbaren Monitoring-Techniken unterscheiden sich an Land
und im Meer jedoch deutlich. Außerdem bestehen in sicherheitstechnischer
Hinsicht einige Unterschiede.
Derzeit
wird nicht nur hoher Forschungsaufwand zur CO2-Einlagerung im Meeresboden
betrieben (CSLF, 2005), sondern es gibt bereits praktische Erfahrungen
auf diesem Gebiet, und weitere Projekte sind geplant (Bellona Foundation,
2005; Deutsche BP, 2005). Wenn die Abgaben auf CO2 bzw. die Preise für
Emissionsrechte steigen, nimmt die ökonomische Attraktivität
der Sequestrierung zu, so dass über das Sleipner-Projekt (Kasten
5.3-1) und EOR (Kap. 5.1) hinaus mit zunehmendem Engagement des Unternehmenssektors
zu rechnen ist. So denkt man im norwegischen Unternehmen Statoil bereits
darüber nach, „ausländisches“ CO2 durch Pipelines
zur Sleipner-Gasplattform des Unternehmens zu transportieren und dort
in die bereits genutzte CO2-Lagerstätte unter dem Meer einzulagern.
5.3.2 Risiken
und Nachhaltigkeit der CO2-Speicherung im Meeresboden
Beim Entweichen
von CO2 aus seiner Lagerstätte unter dem Meeresboden sind verschiedene
Szenarien vorstellbar. Falls das CO2 in einer Tiefe austritt, in der
es schon als Hydrat vorliegt, sind die geringsten Schäden zu befürchten.
Wird das CO2 aber im Wasser gelöst, trägt es zur Versauerung
des Meeres bei. Die möglichen schädlichen Folgen von eventuellen
Leckagen für Meeresorganismen wurden bereits in Kapitel 5.2.2 beschrieben.
Bei sehr großen Leckagen könnte das CO2 auch an die Meeresoberfläche
gelangen, wo es einerseits zur Anreicherung des CO2 in der Atmosphäre
beiträgt und andererseits in näherer Umgebung auch ein Gesundheitsrisiko
darstellt. Sofern sich die Lagerstätte aber nicht direkt an der
Küste in der Nähe menschlicher Ansiedlungen befindet, ist
auf See von einem deutlich geringeren gesundheitlichen Risiko für
den Menschen auszugehen als an Land. Selbst bei Anwesenheit von Menschen
ist dort die Wahrscheinlichkeit gefährlich hoher CO2-Konzentrationen
extrem gering, da im Gegensatz zum Land keine Bildung von CO2-Seen möglich
ist. Solche CO2-Seen können sich in der Regel nur in Landsenken
ohne bzw. mit schlechtem „Abfluss“ bilden und halten.
Für
die langfristige Nachhaltigkeit gilt, wie in Kapitel 5.1.2 erläutert,
dass eine Rückhaltezeit des CO2 von mindestens 10.000 Jahren erforderlich
ist.
5.3.3 Regulierung
der CO2-Einbringung in den Meeresboden
Die Möglichkeit
der Einlagerung von CO2 in geologische Formationen tief unter dem Meeresboden
sollte vor dem Hintergrund weltweit steigender CO2-Emissionen nicht
ganz ausgeschlossen werden. Allerdings sind auch mit der Einlagerung
im Meeresboden durchaus Probleme verbunden (Kap. 5.3.2). Zum einen kann
ein Entweichen von CO2 in die Atmosphäre nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, sei es in Folge technischer Mängel, wegen Unfällen
beim Transport-, Injektions- und Lagerungsprozess oder aufgrund ungeeigneter
geologischer Formationen. Nach gegenwärtigem Wissensstand könnten
sich die Leckageraten zwar unter bestimmten geologischen und technischen
Voraussetzungen als vertretbar erweisen (Leckagerate < 0,01 % pro
Jahr). Um dies hinreichend absichern zu können, besteht aber nach
wie vor deutlicher Forschungsbedarf. Dies betrifft insbesondere die
Fragen, welche Kriterien die geologischen Formationen erfüllen
müssen, und wie sich ein etwaiges Entweichen des Gases in das Meereswasser
erfassen und quantitativ bestimmten lässt.
Zum
anderen birgt eine politische und ökonomische Fokussierung auf
die Option der Sequestrierung die Gefahr, dass die Umsetzung deutlich
überlegener Klimaschutzstrategien wie die Steigerung der Energieeffizienz
und der Umstieg auf erneuerbare Energien vernachlässigt wird. Das
Ziel einer nachhaltigen Energiewirtschaft erfordert jedoch vor allem
in diesen Bereichen politische Förderung, Innovationen und Einsatz
ökonomischer Ressourcen (WBGU, 2003a). Ein hohes Potenzial an erneuerbaren
Energien findet sich zudem im und über dem Meer (Kasten 5.3-2).
Der
Beirat beurteilt die CO2-Speicherung im Meeresboden daher allenfalls
als eine ergänzende Übergangsoption (WBGU, 2003a), deren Einsatz
begrenzt und reguliert werden sollte.
Kasten
5.3-1
Das Sleipner-Projekt
Die Sleipner-Plattform in der Nordsee liegt ungefähr 250
km von der Küste Norwegens entfernt. Es ist das erste kommerzielle
Projekt zur CO2-Speicherung in einem salinen Aquifer unter dem
Meeresboden. Hier wird vor Ort von Erdgas abgetrenntes CO2 in
eine Tiefe von 800 m unter den Meeresboden in die Utsira-Sandsteinformation
verbracht. Die CO2-Sequestrierung ist hier betriebswirtschaftlich
vergleichsweise interessant, da die Abtrennung des CO2 vom Gas
für die spätere technische Nutzung ohnehin erforderlich
ist und seine Emission in die Atmosphäre vom norwegischen
Staat mit Abgaben belastet würde. Seit Oktober 1996 wird
jährlich etwa 1 Mt CO2 in den Untergrund injiziert. Bis Anfang
2005 wurden mehr als 7 Mt CO2 in den Aquifer verbracht. Am Ende
der Projektlaufzeit sollen es etwa 20 Mt CO2 sein. Die Lagerstätte
könnte insgesamt
1–10 Gt CO2 speichern.
Das
Projekt wird wissenschaftlich begleitet, auch um die Sicherheit
der Sequestrierung zu erforschen. Die ersten Forschungsergebnisse
zeigen, dass ein dichtes Deckgestein die Utsira-Formation an der
Oberseite gegen CO2-Verluste abdichtet. Simulationsrechnungen
für Hunderttausende von Jahren legen nahe, dass sich das
CO2 im Porenwasser löst und dann in gelöster Form nach
unten sinkt. Die Wahrscheinlichkeit von Langzeitleckagen ist dort
minimal, so dass das Gas nach diesen Berechnungen in den nächsten
100.000 Jahren nicht in die Nordsee entweichen sollte. Selbst
nach 1 Mio. Jahre sollte demnach jährlich nur ein Millionstel
des CO2 entweichen. Damit könnte dieser Speicher die geforderte
Rückhaltezeit von mehr als 10.000 Jahren erfüllen (Kap.
5.1.2). Diese Folgerung muss allerdings noch wissenschaftlich
besser abgesichert werden.
Quellen: IPCC, 2005; Statoil, 2005
Abbildung
5.3-1
Das Sleipner-Projekt in der Nordsee, vereinfachte
Darstellung. Die Erdgasförderung erfolgt aus dem Gasfeld
Sleipner-Ost. Das abgetrennte CO2 wird in die Utsira-Sandsteinformation
eingebracht. Die kleine Grafik zeigt Lage und Größe
der Utsira-Formation in der Nordsee.
Quelle: Statoil, 2005 |
5.3.3.1 Vorgaben
des Seevölkerrechts
Ebenso wie bei der Einbringung von CO2 in das Meerwasser ist nach dem
London-Übereinkommen von 1972 und dem London-Protokoll von 1996
die Einlagerung von CO2 in geologischen Formationen unter dem Meer zulässig,
wenn das sequestrierte CO2 aus Prozessen stammt, die sich im Zuge der
Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens ergeben
(Kap. 5.2.3). Dies ist etwa beim Sleipner-Projekt (Kasten 5.3-1) der
Fall.
Es
ist hingegen nicht eindeutig geklärt, ob das London-Übereinkommen
von 1972 bzw. künftig das London-Protokoll von 1996 die Speicherung
von CO2, das an Land abgeschieden wurde, unter dem Meer – also
etwa in salinen Aquiferen – zulässt (IEA, 2005). Nach Art.
III Ziff. 3 des Übereinkommens bezeichnen die Ausdrücke „Meer“
bzw. „See“ „alle Meeresgewässer“. Es ist
umstritten, ob damit auch der Meeresboden und der -untergrund von der
Geltung des Übereinkommens erfasst sind. Deutschland hatte sich
in einer Umfrage der IMO für eine solche Auslegung ausgesprochen,
weil die Geschichte und der Zweck des Übereinkommens es nahe legten,
dass der Begriff „alle Meeresgewässer“ auch den Meeresboden
sowie den -untergrund umfasse. Das Protokoll von 1996 definiert in Art.
1 Ziff. 7 den Ausdruck „Meer“ bzw. „See“ etwas
genauer, nämlich als „alle Meeresgewässer mit Ausnahme
der inneren Gewässer von Staaten sowie deren Meeresboden und seinen
Untergrund; der Ausdruck umfasst jedoch keine unterhalb des Meeresbodens
gelegenen Depots, die nur vom Land aus zugänglich sind“.
Allerdings wird auch hier kontrovers diskutiert, bis in welche Tiefe
der damit gemeinte Meeresuntergrund reicht. Deutschland plädierte
in der oben erwähnten IMO-Umfrage auch an dieser Stelle für
eine möglichst umfassende Auslegung.
Bei
der Auslegung der Vertragstexte ist jedoch zu berücksichtigen,
dass die CO2-Sequestrierung einschließlich der Speicherung im
und unter dem Meer weder bei der Aushandlung des London-Abkommens von
1972 noch des Protokolls von 1996 auf der Agenda stand. Insofern kann
aus den rechtlichen Formulierungen nicht auf den Willen der beteiligten
Staaten hinsichtlich des Umgangs mit CO2 geschlossen werden. Die Vertragsstaaten
des London-Übereinkommens beschäftigen sich mittlerweile intensiv
mit dem Thema (IMO, 2004), so auch auf dem 27. Konsultativtreffen der
Vertragsstaaten im Oktober 2005. Angesichts der zahlreichen Wissenslücken
und der offenen Frage, ob die Einlagerung von CO2 im Meeresboden im
London-Übereinkommen und/oder im London-Protokoll behandelt werden
soll, einigte man sich darauf, das Thema beim 28. Treffen nochmals eingehender
zu diskutieren. Will man die Sequestrierung von CO2, das aus der Abscheidung
an Land stammt, in den Meeresboden erlauben, müsste Anlage I des
London-Protokolls unter Umständen angepasst werden, was auch im
Interesse einer Klarstellung sinnvoll wäre. Bei heutigem Wissensstand
wäre somit Art. 31 Abs. 1 der Wiener Konvention über das Recht
der Verträge zu berücksichtigen, wonach ein Vertrag nach Treu
und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen
Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte
seines Ziels und Zwecks auszulegen ist.
5.3.3.2 Klimarahmenkonvention
und Kioto-Protokoll
Die Erstellung der nationalen Emissionsinventare gemäß Klimarahmenkonvention
und Kioto-Protokoll fußt auf den IPCC-Richtlinien. Diese gehen
bisher nicht ausdrücklich auf die Sequestrierung ein. Der Bericht
des IPCC zu Sequestrierung (IPCC, 2005) sieht allerdings durchaus die
Möglichkeit, die gültige Rahmenordnung sowie ihre Prinzipien
und Ansätze auf Sequestrie-rungsaktivitäten anzuwenden. Das
Vorgehen Norwegens lässt Schlüsse darüber zu, wie die
Übertragung allgemeiner Regelungen praktisch aussehen könnte:
Norwegen berichtet über die CO2-Mengen, die bei Sleipner (Kasten
5.3-1) sequestriert werden und schlägt Emissionen, die während
des Injektions-vorgangs entweichen, seinen nationalen Emissionen konse-quenterweise
hinzu (IPCC, 2005). Das sequestrierte CO2 wird dem Emissions-inventar
nicht zugerechnet; es gilt als praktisch nicht emittiert. 2006 steht
die Überarbeitung der Richtlinien an, und es ist zu erwarten, dass
die bisherige Diskussion über eine Standardisierung für die
Erfassung sequestrierten CO2 hier einfließen wird und in absehbarer
Zeit Regelungen getroffen werden. Außer der Frage nach der konkreten
Erfassung des sequestrierten CO2 in den nationalen Berichten muss auch
geklärt werden, ob und wie Projekte der Sequestrierung in die flexiblen
Mechanismen – Emissionshandel, Clean Development Mechanism (CDM)
und Joint Implementation (JI) – integriert werden sollen (Bode
und Jung, 2005; IPCC, 2005). Die Berücksichtigung des sequestrierten
CO2 im Rahmen der flexiblen Mechanismen wirft verschiedene Fragen auf
(Bode und Jung, 2005), die hier aber nicht näher beschrieben werden
sollen. Besonders kompliziert wird es z. B. beim CDM, wenn ein Annex-B-Staat
an Land abgeschiedenes CO2 aus Entwicklungsländern „importiert“
und in bereits genutzten Speichern unter dem Meer lagert. Hier wird
das Zusätzlichkeitskriterium des CDM streng genommen nicht erfüllt,
so dass im Grunde keine CDM-Gutschriften erteilt werden können.
Außerdem kommt es nicht zwingend zum Technologietransfer in Entwicklungsländer,
was ja ein ausdrückliches Ziel des CDM ist. Ähnlich komplexe
Fragen bestehen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel und JI.
Kasten
5.3-2
Erneuerbare Energien aus dem Meer
Der Ozean bietet über seine Rolle im Klimasystem hinaus Optionen,
die anthropogene Klimaerwärmung auch aktiv zu mindern. Einerseits
kann die verstärkte Nutzbarmachung erneuerbarer Energien
aus dem Meer fossile Energieträger substituieren und somit
die CO2-Emissionen verringern. Andererseits kann das Meer durch
die CO2-Speicherung in geeigneten geologischen Formationen im
Meeresboden eine zusätzliche anthropogene Senke für
dieses Treibhausgas bieten. Im Folgenden werden kurz die Potenziale
für erneuerbare Energien aus dem Meer vorgestellt und dann
ein grober Vergleich der jeweiligen Kosten dieser beiden Optionen
vorgenommen.
Potenziale erneuerbarer Energien des Meeres
Auf die Meere entfällt durch ihren Anteil an der Erdoberfläche
gut 70 % der solaren Einstrahlung und fast 90 % der Windenergie
(Czisch, 2005). Sie halten damit den größten Teil der
weltweiten Ressourcen an erneuerbaren Energien bereit. Technisch
und wirtschaftlich nutzbar sind aus heutiger Sicht jedoch nur
Bruchteile dieses theoretisch vorhandenen Energieangebots. Das
Potenzial wird zusätzlich dadurch verringert, dass es gerade
entlang der dicht besiedelten Küsten vielfältige konkurrierende
Nutzungen gibt. Weiter wird das nachhaltig nutzbare Potenzial
dadurch verkleinert, dass auch ökologische Aspekte berücksichtigt
werden müssen (WBGU, 2003a). So darf der Ausbau der erneuerbaren
Energien nicht mit den Ökosystemleitplanken kollidieren (20–30
% der Meeresökosysteme unter Schutz; Kap. 2.5). Dies schränkt
insgesamt die Flächen für eine nachhaltige Nutzung der
erneuerbaren Energie erheblich ein.
•
Windenergie: Studien über das europäische Offshore-Windenergiepotenzial
(Sea Wind Europe, 2003) gehen davon aus, dass bis 2015 etwa
111 GW mit einer Erzeugung von 340 TWh pro Jahr nutzbar sind,
das entspricht etwa 10 % des technischen Potenzials. Siegfriedsen
et al. (2003) kommen zu dem Ergebnis, dass außerhalb der
Europäischen Union etwa 4.600 TWh pro Jahr aus Offshore-Windkraftanlagen
erzeugt werden könnten. Mit insgesamt knapp 5.000 TWh pro
Jahr wäre demzufolge ein Drittel des heutigen Weltstrombedarfs
von ca. 15.500 TWh pro Jahr mit Offshore-Windenergie zu decken.
In 19 von 20 untersuchten Ländern mit den größten
Potenzialen außerhalb der EU ließe sich bis zum
Jahr 2020 mehr als 10 % des Strombedarfs aus Offshore-Windkraftanlagen
decken. Damit ist die Windenergie die bedeutendste der hier
betrachteten Energieformen im Hinblick auf Potenziale und den
Ausbau.
• Wellenenergie: Wavenet (2003) schätzt das weltweite
technische Erzeugungspotenzial auf 11.400 TWh pro Jahr. Das
nachhaltige Erzeugungspotenzial der Wellenenergie beträgt
weltweit ca. 1.700 TWh pro Jahr, d. h. gut 10 % des heutigen
Strombedarfs. Für das Jahr 2020 wird für die EU eine
jährliche Erzeugung von 9 TWh angegeben. Erst später
wird mit nennenswerten Beiträgen der Wellenenergie zum
Weltstrombedarf gerechnet.
• Strömungsenergie: In Küstennähe treten
u. a. durch die Gezeiten starke Meeresströmungen auf. In
Nordamerika, Europa, Südostasien und Australien wird ihr
Potenzial zur Energiegewinnung auf 120 TWh pro Jahr geschätzt.
Das gesamte nachhaltig nutzbare Potenzial dürfte weltweit
bei einigen hundert TWh pro Jahr liegen. Meeresströmungsturbinen
könnten in 5–10 Jahren eine ähnliche Entwicklungsdynamik
wie derzeit Offshore-Windkraftanlagen erzielen.
• Energie aus Osmose: Ein weiteres Verfahren zur Energieerzeugung
beruht auf der Ausnutzung des osmotischen Druckes zwischen Süß-
und Meerwasser, z. B. an einer Flussmündung mithilfe spezieller
Membranen mit hoher Salzrückhaltung. Diese Technologie
befindet sich zurzeit noch im Labormaßstab. Weltweit ist
an Flüssen über 500 m3 pro Sekunde theoretisch eine
Leistung von ca. 730 GW erreichbar. Unter Berücksichtigung
der ökologischen Leitplanken und der Belange der Schifffahrt,
ergibt sich ein nachhaltiges Potenzial von etwa 50 % des technischen
Potenzials mit 2.000 TWh pro Jahr.
Die
Nutzung vorwiegend küstennaher und aus heutiger Sicht technisch
erreichbarer Meeresflächen ergibt unter Berücksichtigung
von Wind, Wellen, Strömungen und Osmose ein weltweit nutzbares
Potenzial von insgesamt etwa 9.000 TWh pro Jahr, wobei vor allem
die Windkraft das bei weitem größte und zudem kurzfristig
nutzbare Potenzial bietet. Unberücksichtigt bleibt hierbei
die Frage, welches Gesamtpotenzial bei gleichzeitiger Nutzung
der küstennahen Meeresflächen durch Anlagen zur Stromerzeugung
aus Wind und Wellen tatsächlich möglich wäre, denn
einige Wellenenergieanlagen lassen sich nicht ohne weiteres im
gleichen Gebiet mit Windfarmen kombinieren. Darüber hinaus
führt die Installation sehr vieler Anlagen mit hoher Dichte
zu erheblichen Veränderungen des Habitats, Schallemissionen,
erhöhtem Schiffsverkehr und anderen Auswirkungen wie z. B.
durch Seekabel, die in der Summe eine gleichzeitige Nutzung eines
Gebietes durch mehrere Technologien möglicherweise als nicht
nachhaltig einstufen lassen.
Nutzung erneuerbarer Energien versus CO2-Sequestrierung
Die Bandbreite heutiger Stromerzeugungskosten aus fossilen Kraftwerken
liegt bei 25–55 US-$ pro MWh, die von Windenergie und Kleinwasserkraft
bei 35–90 US-$ pro MWh (IEA, 2005). Die Mehrkosten für
die CO2-Sequestrierung bei der Stromproduktion in fossilen Kraftwerken
liegen zwischen 30 % und 60 %, je nach Technologie und Rahmenbedingungen.
Unterstellt man bei der zukünftigen Kostenentwicklung bei
den Brennstoffen nur moderate Preissteigerungen und eine weitere
Kostenreduktion der Investitionen sowohl für fossile Kraftwerke
als auch bei den erneuerbaren Energien, so dürfte die Sequestrierung
mit fortgesetzter Nutzung fossiler Energieträger mittel-
und langfristig mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu höheren
CO2-Vermeidungskosten führen als die Nutzung der erneuerbaren
Energien.
Darüber
hinaus mindert Sequestrierung nicht die Abhängigkeit von
fossilen Brennstoffen und die mit ihren Knappheiten verbundenen
Konflikte. Es spricht also vieles dafür, eine starke Nutzung
erneuerbarer Energien der CO2-Sequestrierung vorzuziehen. |
5.3.3.3 Instrumente
zur Regulierung der CO2-Speicherung im Meeresboden
Das Leckagerisiko macht nach Auffassung des WBGU eine Regulierung der
Aktivitäten zur Einlagerung von CO2 im Meeresboden erforderlich.
Zum einen bedarf es konsequenter Mindeststandards und deren Einhaltung,
um die Risiken zu minimieren. Zum anderen empfiehlt sich der Einsatz
mengen- oder haftungspolitischer Instrumente, die dem Leckagerisiko
Rechnung tragen und somit vermeiden helfen, dass risikoärmere,
nachhaltige Emissionsvermeidungsoptionen (z. B. Steigerung der Energieeffizienz,
erneuerbare Energien) vernachlässigt werden.
Geologische und technische Mindeststandards
Die langfristige Entweichungsrate von CO2 muss sehr gering und zudem
gut beobachtbar sein (Überwachung und Überprüfung). So
muss zum einen die Verweildauer des eingelagerten CO2 mit mindestens
10.000 Jahren in der Deponie sehr hoch sein. Diese Anforderung ist nach
heutigem Kenntnisstand zumindest in tief gelegenen Aquiferen durchaus
einhaltbar (Ploetz, 2003; IPCC, 2005). Zum anderen müssen die CO2-Deponien
gut zu überwachen sein, d. h. sowohl die entweichende als auch
die eingelagerte CO2-Menge müssen zuverlässig erfasst werden
können. Adäquate Techniken zur Messung des entweichenden CO2
liegen jedoch noch nicht vor.
Mittelbare Mengenbegrenzungen
Insbesondere das Leckagerisiko spricht dafür, dass sequestriertes
CO2 in internationalen Klimaschutzvereinbarungen nicht in vollem Umfang
als vermiedene CO2-Emission gewertet wird. Durch Speicherung „eingesparte“
Emissionen sollten bei der Festlegung und Durchsetzung von Emissionsreduktionszielen
also nur zum Teil als tatsächlich vermiedene Emissionen angerechnet
werden. Hierfür kommen verschiedene Ansätze auf internationaler
Ebene (UNFCCC usw.) oder zunächst auch nur für die europäische
Klimaschutzpolitik in Betracht. Der Beirat stellt im Folgenden einige
Instrumente vor, die auf solch eine mittelbare Begrenzung der gespeicherten
CO2-Menge abzielen. Dabei geht es darum, einen Überblick über
mögliche Herangehensweisen zu vermitteln, die außer für
die Speicherung unter dem Meer auch für die Sequestrierung im Allgemeinen
wichtig sind. Eine abschließende Bewertung der Instrumente kann
hier nicht erfolgen. Dazu fehlt es zum einen an der politischen Entscheidung,
welche Begrenzungsziele angestrebt werden; zum anderen besteht in vielen
Punkten noch erheblicher Forschungsbedarf (Bode und Jung, 2005; IPCC,
2005).
•
Anrechnung auf Gesamtemissionen: Sequestriertes CO2 würde nur zum
Teil als vermiedene Emissionen anerkannt. Der Prozentsatz des CO2, der
als „praktisch“ emittiert gelten würde und entsprechend
in den nationalen Berichten ausgewiesen werden müsste, wäre
politisch festzulegen. Seine Höhe sollte zumindest jedoch nicht
nur die Leckagewahrscheinlichkeit widerspiegeln, sondern spürbar
darüber hinausgehen, um die ökologischen Folgewirkungen des
Entweichens für das Meer angemessen zu berücksichtigen.
• Abschläge bei den flexiblen Mechanismen: Emissionsrechte,
die aus der Sequestrierung stammen, dürften lediglich mit einem
substanziellen Abschlag gehandelt werden. Somit würde der Erwerb
eines Zertifikats, dem eine Tonne sequestriertes CO2 zu Grunde liegt,
nur zum Ausstoß von weniger als einer Tonne CO2 berechtigen. CDM-Gutschriften
aus Sequestrierungsaktivitäten in Entwicklungsländern sollten
im Prinzip genauso behandelt werden. CDM-Gutschriften könnten zudem
auch für die Speicherung von „importiertem“ CO2 aus
Entwicklungsländern gewährt werden, zumal solche Kooperationen
die globalen CO2-Emissionen in die Atmosphäre faktisch verringern
würden, auch wenn sie den derzeitigen CDM-Kriterien nicht genügen
(Kap. 5.3.3.2) und daher möglicherweise ein höherer Abschlag
gerechtfertigt wäre. Welcher Abschlagssatz im Einzelfall sinnvoll
ist, hängt wiederum zu einem guten Teil von der klimapolitischen
Bewertung des Leckagerisikos und den Folgewirkungen für die Meeresökologie
ab. Dazu herrscht deutlicher Forschungsbedarf.
• „Traditional Action“: Die Staaten würden vereinbaren,
dass sie jeweils einen bestimmten Teil ihrer Emissionsreduktionsverpflichtung
ohne Zuhilfenahme von CO2-Speicherung unter dem Meer bzw. ohne Sequestrierung
im Allgemeinen erfüllen. Dies wäre ein analoges Vorgehen zum
Konzept der „domestic action“.
Haftungsmechanismen
Während Staaten bei der Anwendung der oben genannten Instrumente
zur Begrenzung der CO2-Sequestrierung implizit selbst die Entscheidung
treffen, wie hoch sie das Entweichungsrisiko und Folgeschäden einschätzen,
setzen Haftungsmechanismen alternativ oder ergänzend auf den Marktmechanismus.
Ein
wirksames Haftungssystem für sequestriertes CO2 bedeutet, dass
transparent und glaubwürdig geregelt sein muss, wer für entwichenes
CO2 haftet und Entschädigung leisten muss, sei es durch nachträgliche
Anrechnung auf die Gesamtemissionen, den nachträglichen Erwerb
von Emissionsrechten oder Strafzahlungen, die in den Klima- und Meeresschutz
fließen. Solange der Betreiber existiert, mag es vergleichsweise
unproblematisch sein, ihn haftbar zu machen. Die Langfristigkeit des
Klimaschutzes erfordert jedoch, dass die Haftung auch auf lange Sicht
geklärt und sichergestellt wird. Nicht zuletzt die Diskussion über
die Sanierung von Altlasten auf nationaler Ebene zeigt, dass oft der
Staat die finanziellen Folgen tragen muss. Dies gilt auch im Fall privater
Betreiber, insbesondere wenn kein privater Rechtsnachfolger bereitsteht
oder dieser nicht über die Mittel zur Schadensbegleichung verfügt.
Als
marktwirtschaftliche Lösung wird das Instrument der „carbon
sequestration bonds“ diskutiert (Edenhofer et al., 2005). Hierbei
hinterlegt der Betreiber, der CO2 sequestriert bzw. speichert, bei einer
Behörde ein Pfand in Höhe der sequestrierten CO2-Menge multipliziert
mit dem CO2-Zertifikatspreis (Edenhofer, 2003). Die Behörde –
dies könnte etwa die vom Beirat bereits vorgeschlagene Klimazentralbank
sein (WBGU, 2003b) – verzinst den Nennwert dieses Pfands, z. B.
zu dem für langfristige Wertpapiere üblichen Marktzins. Der
Nennwert wird von der Behörde in dem Maß abgewertet, wie
CO2 tatsächlich aus den jeweiligen Deponien entweicht. Mit den
freigewordenen Mitteln könnten Maßnahmen zur Emissionsvermeidung
finanziert, z. B. die Förderung erneuerbarer Energien, oder sogar
Emissionsrechte gekauft und stillgelegt werden. Speziell bei Leckagen
aus marinen Speicherorten ließe sich auch die Finanzierung von
Meeresschutzmaßnahmen aus diesen Mitteln begründen. Durch
den dann niedrigeren Nennwert sinken entsprechend die Zinszahlungen.
Hier wird also vorab kein fester Abschlag festgelegt, sondern der zeitlich
steigende Abschlag folgt der tatsächlich entwichenen CO2-Menge.
Die Idee ist, dass der Betreiber versucht, das Recht an dem Pfand, also
die Zinseinnahmen, als „bond“ auf Finanzmärkten zu
verkaufen. Dies gelingt nur, wenn er potenziellen Käufern einen
Abschlag auf den Nennwert einräumt, der diesen hoch genug erscheint,
das Risiko der Abwertung durch die Behörde zu kompensieren. Im
Zuge des Handels würde der jeweilige Kurswert neben den Abwertungen
des Nennwerts widerspiegeln, wie hoch das zukünftige Entweichungsrisiko
vom Kapitalmarkt eingestuft wird. Das Konzept der „carbon sequestration
bonds“ stellt einen sehr interessanten und innovativen Ansatz
zur Risikobewertung und Haftungsregelung dar, der weiteren Forschungsaufwand
verdient.
5.4 Handlungsempfehlungen:
CO2-Speicherung regulieren
5.4.1 Einbringung
von CO2 in das Meer verbieten
Der Beirat
lehnt die Einbringung von CO2 in das Meer, d. h. in die Wassersäule
und auf den Meeresboden, strikt ab. Dies ist keine nachhaltige Option,
weil der Ozean im permanenten Austausch mit der Atmosphäre steht,
so dass die Langzeitfolgen der CO2-Emissionen für künftige
Generationen nicht vermieden werden. Gegen die Deponierung des Treibhausgases
im Wasser spricht außerdem die Gefahr, dass die Ökosysteme
unter einem höheren CO2-Gehalt des Wassers spürbar leiden
werden (IPCC, 2005; Pörtner, 2005). Zudem sind CO2-Seen auf dem
Meeresboden nur schwer von der internationalen Staatengemeinschaft zu
kontrollieren, und ein langfristiges Entweichen in die Atmosphäre
kann nicht ausgeschlossen werden. Der Beirat empfiehlt daher ein allumfassendes
CO2-Einbringungsverbot in das Meer, unbesehen des territorialen Status
der Gewässer.
Das
London-Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen
Stoffen sowie das noch nicht in Kraft getretene London-Protokoll (Kap.
5.3.3.1) verbieten grundsätzlich die Einbringung von CO2 in die
See, enthalten aber eine wichtige, nach dem Gesagten strikt abzulehnende
Ausnahme: Beide Verträge ermöglichen in ihrer aktuellen Fassung
die Einbringung von CO2, das bei der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas
anfällt, sofern die entsprechenden Verarbeitungsprozesse auf See
stattfinden. Das bereits implizit bestehende Verbot der Einbringung
von CO2, das bei der Verarbeitung an Land entsteht, sollte daher ausdrücklich
auch auf jenes CO2 ausgedehnt werden, das bei der Exploration und Verarbeitung
von Meeresbodenschätzen auf See abgeschieden wird. Ergänzend
kommt eine entsprechende Vereinbarung im Umfeld der Klimarahmenkonvention
in Betracht, etwa um auch jene Staaten zu erfassen, die das London-Protokoll
nicht ratifizieren.
5.4.2 Speicherung
von CO2 im Meeresboden begrenzen
Die CO2-Deponierung im Meeresboden birgt deutlich weniger Gefahren als
die Einbringung in die Wassersäule oder auf den Meeresboden. Daher
und angesichts des nahezu unvermeidlichen Anstiegs des Energieverbrauchs
besonders in Schwellen- und Entwicklungsländern hält es der
WBGU für vertretbar, die Einlagerung in geologischen Formationen
im Meeresboden für eine Übergangszeit als ergänzende
Option zu nachhaltigeren Emissionsvermeidungsstrategien zu nutzen.
Entsprechend
empfiehlt der WBGU die Frage der Vereinbarkeit der CO2-Einlagerung unter
dem Meeresboden mit dem Londoner Abkommen bzw. dem Londoner Protokoll
in den entsprechenden Vertragsgremien so zu klären, dass eine CO2-Sequestrierung
in geologischen Formationen unter dem Meer unbesehen des Ortes der Verarbeitungsprozesse
zulässig ist. Sollte eine konsensuale Auslegung der rechtlichen
Vorgaben im Sinne einer Zulässigkeit dieser CO2-Deponierung unter
dem Meeresboden nicht möglich sein, ist eine Modifikation des London-Protokolls
bzw. seine Ergänzung ins Auge zu fassen. Der WBGU plädiert
zugleich dafür, solche Aktivitäten im Vorhinein nur für
einen befristeten Zeitraum, etwa von mehreren Jahrzehnten, zuzulassen.
Solch
eine Auslegung bzw. Ergänzung des Seevölkerrechts setzt allerdings
die Festlegung und Einhaltung universeller technischer Mindeststandards
voraus. Diese müssen sowohl für den marinen Transport, die
Injektion und Einlagerung des CO2 als auch für die Beschaffenheit
und Überwachung geologischer Deponien erarbeitet werden. So lange
die Probleme bei der Messung des entweichenden CO2 fortbestehen, rät
der WBGU zu besonders strengen Anforderungen an geologische Speicherorte.
Nach seiner Auffassung bietet sich auch hier die London-Konvention bzw.
das London-Protokoll als Rahmen zur Festlegung der Standards an, bekräftigt
durch umfassendere Regelungen zu Sequestrierungsaktivitäten im
Kontext der Klimarahmenkonvention.
Dabei
spielen die IPPC-Richtlinien, an denen sich die Aufstellung der nationalen
Emissionsinventare orientiert und die zur Überarbeitung anstehen,
eine wichtige Rolle. Der WBGU schließt sich der Auffassung der
IPCC-Studie (2005) an, dass die bestehende Rahmenordnung einschließlich
der flexiblen Mechanismen grundsätzlich auch auf sequestriertes
CO2 angewendet werden kann. Der WBGU hält dies zwar nicht generell,
aber zumindest für den Fall der CO2-Deponierung in überprüften
geologischen Formationen im Meeresboden auch für sinnvoll. Allerdings
empfiehlt der WBGU beim Einbezug sequestrierten CO2 in den Inventaren
und den flexiblen Kioto-Mechanismen dem Leckagerisiko Rechnung zu tragen.
Dies kann beispielsweise durch Abschläge beim Emissionshandel oder
bei CDM-Gutschriften und durch Haftungsregelungen geschehen.
5.5 Forschungsempfehlungen
Risiken
bei der Nutzung geologischer Formationen zur CO2-Speicherung
Bei der marinen CO2-Einlagerung in tiefe geologische Formationen muss
die langfristige Sicherheit der Einlagerung weiter erforscht werden.
Dazu sollten auch Verfahren zum Monitoring weiterentwickelt werden.
Zudem sollen die möglichen Wirkungen von CO2-Leckagen auf Meeresökosysteme
und -organismen untersucht werden.
Auch
die langfristigen Auswirkungen der Einlagerung auf das atmosphärische
CO2-Niveau sollten untersucht werden, vor allem die Anforderungen an
einen Speicherort, um auch langfristig eine stabile atmosphärische
CO2-Konzentrationen auf niedrigem Niveau zu ermöglichen. Dazu ist
ein verbessertes Verständnis des Kohlenstoffkreislaufs über
Zeiträume von Jahrtausenden erforderlich.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit
der CO2-Speicherung in Formationen tief im Meeresboden sind umfassend
zu untersuchen. Zu berücksichtigen ist nicht nur das Londoner Abkommen
mit dem Protokoll von 1996; vielmehr sind auch die Beziehungen zu sonstigen
völkerrechtlichen Regelwerken – insbesondere der Klimarahmenkonvention
und des Kioto-Protokolls sowie des Seerechtsübereinkommens –
zu analysieren.
Regulierung der CO2-Speicherung im Meeresboden
Es muss in naher Zukunft eindeutig geklärt werden, wie die Einlagerung
von CO2 im Meeresboden (und übrigens auch an an Land) als Klimaschutzmaßnahme
im internationalen Klimaschutzregime anerkannt wird. Dabei besteht gesellschafts-
und wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsbedarf bezüglich der
flexiblen Mechanismen und insbesondere hinsichtlich der Frage, welche
Instrumente für eine Begrenzung der Sequestrierung sowohl effektiv
und effizient als auch völkerrechtlich und politisch durchsetzungsfähig
sind.
Erneuerbare Energien aus dem Meer
Über die Potenziale erneuerbarer Energien der Meere, wie z. B.
der Offshore-Windenergie, Wellenenergie, Salzgradientenenergie, Meereswärmenutzung
und anderer, bestehen zum Teil noch sehr große Unsicherheiten.
Zur Ermittlung der nachhaltigen globalen Potenziale besteht noch erheblicher
Forschungsbedarf bei den Methoden und den zu berücksichtigenden
Auswirkungen.
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