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SONDERGUTACHTEN
2002 VOLLTEXT
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2 Grundlagen des Konzepts der Nutzungsentgelte2.1 Die Grundidee der NutzungsentgelteDer
Beirat hat in seinen Gutachten immer wieder hervorgehoben, welchen positiven
Beitrag eine Zuweisung von Eigentumsrechten an Umweltgütern
in Verbindung mit einem Haftungsrecht für den Umweltschutz
haben kann (WBGU, 1999a). Bei den globalen Gemeinschaftsgütern internationaler
Luftraum und Hohe See handelt es sich allerdings um so genannte Open-Access-Güter,
bei denen eine Zuteilung von Eigentumsrechten nicht praktikabel erscheint.
Falls man nicht zu gemeinsam getragenen Regeln des "guten Umgangs" mit
diesen Gemeinschaftsgütern kommt, besteht die Gefahr der Übernutzung,
weil die Nutzer globaler Gemeinschaftsgüter nicht die vollen volkswirtschaftlichen
Kosten ihres Handelns tragen müssen. Diese globalen Allmendegüter
müssten daher von der Staatengemeinschaft treuhänderisch verwaltet
werden.
An
diesem Punkt setzt nun das Konzept der Nutzungsentgelte an. Mit dem Begriff
des Nutzungsentgelts verbindet sich in der Ökonomie, speziell in
der Finanzwissenschaft, ein Finanzierungsinstrument, das bestimmte Charakteristika
aufweist (Tietzel, 1988; Birk und Eckhoff, 2000; Hansjürgens, 2001):
Überträgt
man dieses Konzept der Nutzungsentgelte auf globale Umweltprobleme, bietet
es sich an, für die Nutzung globaler Gemeinschaftsgüter ein
Entgelt zu erheben. Nutzer können über das zu entrichtende Entgelt
die Knappheit einer Ressource und die Kosten ihrer Bereitstellung erkennen.
Nutzungsentgelte sind als Beiträge zur Finanzierung der Bereitstellung
von globalen Gemeinschaftsgütern zu verstehen. Dementsprechend sind
die Entgelte zu senken, wenn die Belastungseffekte zurückgehen oder
die Leistungsfähigkeit einer Ressource durch andere Maßnahmen
sichergestellt ist. Dieser enge Zusammenhang mit dem Umweltschutz ist
zentral für das Konzept der Nutzungsentgelte und weist eine gewisse
Nähe zum finanzwissenschaftlichen Begriff der Gebühr auf. Das
Konzept der Nutzungsentgelte ist somit von einer Steuer, die keinen direkten
Zusammenhang zwischen Steuerzahlung und zu finanzierender Leistung herstellt,
zu unterscheiden.
Das
Besondere des Konzepts globaler Nutzungsentgelte ist, dass sowohl ökologische
Lenkungswirkungen induziert als auch zusätzliche Mittel für
umwelt- und entwicklungspolitische Ziele mobilisiert werden können.
Die ökologischen Lenkungswirkungen werden dadurch erzielt, dass den
Nutzern eines globalen Gemeinschaftsguts durch ein Entgelt die nutzungsbedingten
Umweltkosten in Rechnung gestellt werden. Beispielsweise sind bei der
Festlegung von Entgelten für die Nutzung des internationalen Luftraums
die Beiträge zu den globalen Treibhausgasemissionen und die damit
verbundenen ökologischen Schäden zu berücksichtigen. Durch
das Erfordernis, Nutzungsentgelte zu bezahlen, werden ökonomische
Anreize gesetzt, Umweltschäden über verbesserte Techniken und
entsprechende Verhaltensänderungen bei der Nutzung globaler Gemeinschaftsgüter
zu reduzieren. Zusätzlich zu diesen Lenkungswirkungen werden auch
Finanzmittel aufgebracht, die zweckgebunden zur Finanzierung globaler
Nachhaltigkeitspolitik genutzt werden können. Zweckbindung bedeutet
am Beispiel der Klimapolitik, dass die Mittel eingesetzt werden sollten,
um Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Qualität
des öffentlichen Guts "Klima" und Maßnahmen zur Anpassung an
Klimaschäden zu finanzieren.
Das
Konzept der Nutzungsentgelte ist von wohlfahrtstheoretischen Ansätzen
zur Internalisierung externer Effekte, beispielsweise durch eine so genannte
Pigou-Steuer, klar abzugrenzen. Bei derartigen Internalisierungsansätzen
geht es stark verkürzt darum, die Herstellung oder
Nutzung bestimmter Güter, bei der die gesellschaftlichen Kosten über
den von Privaten getragenen Kosten liegen, beispielsweise steuerlich so
stark zu belasten, dass letztlich alle gesellschaftlichen Kosten in die
Kostenrechnung von Produzenten oder Nutzern eingehen. Es soll auf diese
Weise ein wohlfahrtstheoretisch optimales Nutzungs- bzw. Verschmutzungsniveau
herbeigeführt werden, dessen Überschreitung der Gesellschaft
mehr Schaden (z. B. schlechtere Luftqualität) zufügt als Nutzen
(z. B. zusätzliches Einkommen) einbringen würde. Staatliche
Einnahmen ergeben sich auch bei einer Internalisierung im engen Sinn,
gelten aber als umweltökonomisch irrelevant und sollten im Idealfall
aus Sicht der ökonomischen Allokationstheorie sogar
an die Steuerzahler nach einem Pro-Kopf-Schlüssel zurückgegeben
werden. Kurzum: Im neoklassischen Internalisierungskonzept dominiert der
ökologische Lenkungseffekt, während der fiskalische Effekt unwichtig,
wenn nicht gar unerwünscht ist.
Demgegenüber
kommt dem fiskalischen Effekt im Rahmen des Konzepts von Entgelten für
die Nutzung von Umweltgütern oder natürlichen Ressourcen mindestens
gleichrangige Bedeutung mit dem ökologischen Lenkungsziel zu. Es
soll nicht nur via ökonomischer Anreizfunktion dafür gesorgt
werden, dass Produktion und Verbrauch von umweltschädigenden Gütern
oder Dienstleistungen dem gesellschaftlich erwünschten Niveau entsprechen.
Vielmehr ist beim Konzept der Nutzungsentgelte vorgesehen, dass der Staat
oder globale Institutionen die erzielten Einnahmen behalten und zweckgebunden
für Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Qualität
öffentlicher Güter wie etwa "Klima" einsetzen.
Die
im Einzelnen zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge wären idealerweise
so zu bemessen, dass die insgesamt eingehenden Beiträge die Kosten
für die Herstellung der öffentlichen Güter decken. Im Hinblick
auf eine praktische Umsetzung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass
die Ermittlung dieser Kosten jedenfalls beim Schutzgut "Klima" nicht trivial
und im Regelfall nur eingeschränkt möglich ist, weshalb auch
nur von einer Teilinternalisierung der zuvor erwähnten negativen
externen Effekte ausgegangen werden kann. Dennoch ist es sinnvoll, diese
Kosten als ungefähre Zielgröße zu betrachten.
Die
Konzepte der Nutzungsentgelte und der Internalisierung im strengen Sinn
unterscheiden sich auch im Hinblick auf das Erfordernis von Maßnahmen
zur Reparatur von Umweltschäden. Das Internalisierungskonzept zielt
darauf, Umweltbelastungen auf ein wohlfahrtsökonomisch optimales
Niveau zu bringen, und geht davon aus, dass Internalisierungsmaßnahmen
ausreichen, um solch ein "Optimum" zu erzielen. In der Praxis muss allerdings
berücksichtigt werden, dass es bereits in der Vergangenheit zu Umweltschäden
kam, die die Umweltqualität in einem gesellschaftlich unerwünschten
Maß verschlechterten. Das Konzept der Nutzungsentgelte trägt
dem Rechnung und geht davon aus, dass Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung
bzw. zur "Reparatur" bereits eingetretener oder absehbarer (Klima-) Schäden
angemessen sind. Dies ist als Vorzug von Nutzungsentgelten zu werten.
Ein
weiterer wesentlicher Vorteil von Nutzungsentgelten besteht gegenüber
allokationstheoretisch optimalen Steuerlösungen darin, dass politische
Widerstände leichter überwunden werden können, wenn die
Verwendung klar zweckgebunden ist und im Zusammenhang mit der genutzten
Ressource zu sehen ist. Dieser Vorteil ist besonders für eine Umsetzung
des Konzepts auf internationaler Ebene von Bedeutung. Die Zustimmung etwa
der Entwicklungsländer zu einem globalen System von Nutzungsentgelten
wird maßgeblich von der Verwendung des Aufkommens abhängen
und zweifellos bei zweckgebundener Verausgabung für globale Nachhaltigkeitspolitik
leichter zu gewinnen sein, als wenn die Einnahmen ohne Zweckbindung eingesetzt
werden.
Vor
diesem theoretischen Hintergrund befasst sich der WBGU im vorliegenden
Sondergutachten mit einer politisch tragfähigen Operationalisierung
von globalen Nutzungsentgelten für den internationalen Luftraum und
die Hohe See sowie mit dem Konzept von ENV.
2.2 Nutzungsentgelte als Finanzierungsinstrument für nachhaltige EntwicklungDas
Konzept der Nutzungsentgelte weist einen starken Bezug zur Umweltpolitik
auf. So sollte sich die Höhe des Entgeltsatzes nach den nutzungsbedingten
Umweltschäden richten und nach den für ihre "Reparatur" notwendigen
Finanzmitteln. Über eine Zweckbindung für globale umwelt- und
entwicklungspolitische Maßnahmen werden Nutzungsentgelte auch zu
einem Finanzierungsinstrument für globale Nachhaltigkeit.
Der
Vorschlag des Beirats stellt eine Fortführung der empfohlenen Konzepte
dar (WBGU, 2001). Er ist nicht mit der Erhebung einer globalen Steuer
auf CO2-Emissionen
zu verwechseln, wie sie im Vorfeld der UNFfD von einem hochrangigen internationalen
Gremium zur Entwicklungsfinanzierung im so genannten Zedillo-Report vorgeschlagen
wurde (High-level Panel on Financing for Development, 2001). Von diesem
durchaus erwägenswerten Vorschlag unterscheidet sich das Konzept
der Nutzungsentgelte in mehrfacher Hinsicht. So stützt sich das Konzept
der Nutzungsentgelte nicht auf eine internationale Steuerlösung,
sondern basiert auf einem engeren Gebührenverständnis, verbunden
mit einer Zweckbindung bei der Einnahmenverwendung, wodurch die politische
Durchsetzungsfähigkeit im Vergleich zu Steuern spürbar höher
sein dürfte. Außerdem geht es dem Beirat darum, Regelungslücken
der globalen Umweltpolitik im Zusammenhang mit dem internationalen Luft-
und Seeverkehr zu schließen. Eine solche auf bestimmte globale Nutzungen
von Umweltmedien beschränkte Perspektive bringt es mit sich, dass
sich mit den vom Beirat vorgeschlagenen Nutzungsentgelten nicht der gesamte
Finanzierungsbedarf globaler Nachhaltigkeitspolitik abdecken lässt.
Nutzungsentgelte
sind ein Instrument aus einem breiten Spektrum möglicher Finanzierungsinstrumente
(Sagasti und Bezanson, 2001). Zur Deckung des darüber hinausgehenden
Finanzbedarfs in der globalen Nachhaltigkeitspolitik sind deshalb sowohl
andere neuartige Finanzierungsinstrumente einschließlich globaler
Steuern zu prüfen, als auch existierende Quellen der Entwicklungsfinanzierung
wie die Mittel der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit zu stärken.
Über den öffentlichen Sektor hinaus sind auch Ansätze zu
vertiefen, mit denen die Privatwirtschaft in Form von Entwicklungspartnerschaften
(Public-Private-Partnerships) verstärkt in die Entwicklungsfinanzierung
eingebunden werden kann.
Das
Konzept der Nutzungsentgelte und die Frage der Zusätzlichkeit neuer
Mittel sind auch im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über
globale öffentliche Güter (Global Public Goods GPG) zu
sehen. Der Gedanke der GPG hat die globale Umweltpolitik von Beginn an
begleitet. Auf den internationalen Umweltschutzkonferenzen der 1980er
und 1990er Jahre wurde in verschiedenen Erklärungen immer auf die
gemeinsame, aber auch national unterschiedliche Verantwortung der Staatengemeinschaft
zur Erhaltung globaler Umweltgüter verwiesen. Seit der viel beachteten
Arbeit des UNDP (Kaul et al., 1999) hat das Konzept der GPG eine neue
Schubkraft erfahren und spielt auch im Vorbereitungsprozess auf die UNFfD
eine wichtige Rolle.
In der Studie des UNDP werden drei Kategorien von GPG unterschieden:
Das
Konzept der GPG ist ein interessanter Ansatz, der neue Dimensionen und
Handlungsbedarf in der globalen Nachhaltigkeitspolitik aufzeigt. Jedoch
sind bei weitem noch nicht alle methodischen Fragen geklärt. Die
aktuellen Diskussionen über das Konzept der GPG zeigen beispielsweise,
wie schwierig es ist, alle relevanten Aspekte innerhalb eines GPG und
erst recht die Wechselbeziehungen mit anderen GPG abzubilden. Daher verwundert
es nicht, dass das Konzept der GPG, insbesondere von den Entwicklungsländern,
mit einer gewissen Skepsis gesehen wird. So wird kontrovers diskutiert,
inwieweit sich dieses Konzept in der politischen Praxis für die Aufbringung
zusätzlicher Finanzmittel für die globale Umwelt- und Entwicklungspolitik
eignet.
Mit
dem Ansatz der Erhebung von Nutzungsentgelten beschränkt sich der
WBGU auf die natürlichen globalen Gemeinschaftsgüter. Der Ansatz
des WBGU deckt sich weitestgehend mit dem in der UNDP-Studie entwickelten
Verständnis von natürlichen GPG. Demnach besteht die politische
Herausforderung beim Umgang mit natürlichen globalen Gemeinschaftsgütern
darin, auf internationaler Ebene Regeln zur Vermeidung einer Übernutzung
dieser Güter zu vereinbaren. Es wird allerdings nicht versucht, mit
dem Konzept der Nutzungsentgelte alle Kategorien von GPG zu erfassen.
Vielmehr wird ein eng abgegrenzter Problembereich aus der umfassenden
Diskussion über die GPG herausgegriffen, für den vergleichsweise
einfach mit den Nutzungsentgelten eine politisch tragfähige Konzeption
zur Finanzierung bestimmter GPG entwickelt werden kann.
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3 Entgelte für die Nutzung des Luftraums durch den Flugverkehr3.1 Umweltbelastungen durch den FlugverkehrBei
den vom Flugverkehr verursachten Emissionen fallen vor allem Kohlendioxid
(CO2),
Stickoxide (NOX), Kohlenmonoxid (CO),
Kohlenwasserstoffe, Wasserdampf, Schwefeloxide (SOX)
und Aerosolpartikel ins Gewicht. Jede Kombination von Flugzeugtyp und
Triebwerk hat ihr eigenes Emissionsprofil. Der Schadstoffausstoß
bei Start und Landung (LTO) ist mit den Emissionen, die während der
regulären Flugphase entstehen, nicht identisch. Kohlenwasserstoffe
entweichen vor allem bei niedriger Triebwerksleistung, wohingegen NOX
insbesondere während der Start- und Steigphase, aber auch während
des Reiseflugs, d. h. besonders bei hohem Schub (hohe Temperaturen und
hoher Druck im Triebwerk), gebildet werden. CO2
und Wasserdampf entstehen bei der Verbrennung von Kerosin proportional
zum Treibstoffverbrauch.
Im
Zusammenhang mit der Erhebung von Nutzungsentgelten für den internationalen
Luftraum soll hier nur die Klimawirksamkeit als globale Umweltbelastung
berücksichtigt werden, nicht jedoch die lokale Luftverschmutzung
und Lärmbelastung sowie die indirekten Auswirkungen etwa des Energieverbrauchs
auf Flughäfen. Für die Klimawirksamkeit sind nicht nur die Emissionen
der Treibhausgase CO2
und Wasserdampf von Bedeutung, sondern auch die Wirkung der Emission von
NOX, SOX
und Aerosolen auf die Konzentration von Ozon (O3)
und Methan (CH4) sowie auf die Entstehung von Kondensstreifen.
Ein weiterer möglicher Effekt der Emissionen des Flugverkehrs ist
die Bildung von Zirruswolken (IPCC, 1999). Während die Wirksamkeit
der CO2-Emissionen des Flugverkehrs wegen der langen
Verweilzeiten in der Atmosphäre nicht von der anderer CO2-Quellen
zu unterscheiden ist, ist die Wirkung anderer Spurengase (Wasserdampf,
NOX, SOX,
Aerosole) teilweise regional und im Fall der NOX-Emissionen
sowie der durch sie verursachten Steigerung der Ozonkonzentration stark
von der Höhe der Emissionen abhängig. NOX-Emissionen
führen einerseits zu einer regionalen Erhöhung der Ozonkonzentration
(wärmende Wirkung), andererseits zu einer Abnahme der Methankonzentration
(kühlende Wirkung). Trotz der regionalen Unterschiede lässt
sich die globale Klimawirksamkeit als Beitrag zur Veränderung des
globalen Strahlungsantriebs (radiative forcing) abschätzen (IPCC,
1999). Der derzeitige Beitrag der Kondensstreifen zum Strahlungsantrieb
entspricht etwa dem Beitrag der CO2-Emissionen
aus dem Flugverkehr, seine Abschätzung ist allerdings mit weit größeren
Unsicherheiten behaftet. Dazu kommen in der gleichen Größenordnung
die beiden entgegengesetzten Effekte der NOX-Emissionen,
die sich jedoch nicht aufheben. Sehr viel geringer ist der direkte Beitrag
von SOX (kühlend) und Ruß (wärmend),
sowie der noch unsichere Beitrag von Wasserdampf. Der Beitrag der möglichen
zusätzlichen Zirrusbewölkung (zusätzlich zu den Kondensstreifen)
ist noch so unsicher, dass er nicht sinnvoll in einer Gesamtbewertung
berücksichtigt werden kann.
Insgesamt
ist der Strahlungsantrieb, also die derzeitige Klimawirksamkeit des früheren
und heutigen Luftverkehrs, etwa doppelt so hoch wie die Wirksamkeit der
CO2-Emissionen
aus dem Luftverkehr (IPCC, 1999). Bei Berücksichtigung verschiedener
Szenarien für den Anstieg der Flugnachfrage sowie für technologische
Entwicklungen geht man für den Zeitraum bis 2050 von einer zwei-
bis vierfach höheren Klimawirksamkeit des Luftverkehrs aus, gemessen
an der Wirksamkeit der Kohlendioxidemissionen (IPCC, 1999). Es ist zu
beachten, dass eine Reduktion bestimmter Treibhausgase aus dem Flugverkehr
möglicherweise andere, ebenfalls klimawirksame, aber auch lokal und
regional schädliche Emissionen erhöht. So wird etwa durch eine
Verminderung des Treibstoffverbrauchs zwar eine CO2-Reduktion
erzielt, die Entstehung von NOX jedoch eher gefördert
(IPCC, 1999).
Der
Flugverkehr ist diejenige Treibhausgase produzierende Quelle, die weltweit
am stärksten wächst. Das hohe Nachfragewachstum im Flugverkehr
ist durch den Anstieg des Bruttoinlandsprodukts in verschiedenen Regionen
der Welt, das Bevölkerungswachstum, einen starken Anstieg des Ferntourismus
sowie eine gestiegene Mobilität und längere zurückgelegte
Wege zu erklären. Man erwartet, dass sich der Anteil des Flugverkehrs
am gesamten Passagiertransportvolumen bis 2050 im Vergleich zu 1990 von
9 auf 36% vervierfachen wird (IPCC, 1999; Lee et al., 2001).
Wegen
der erwarteten technischen Verbesserungen wird allerdings der Beitrag
zum Klimawandel nicht im gleichen Maße ansteigen. Heute ist der
Luftverkehr für ca. 3,5% der Klimawirksamkeit der anthropogenen Treibhausgasemissionen
verantwortlich (IPCC, 1999). Der entsprechende Anteil wird vom IPCC im
Referenzszenario für das Jahr 2050 auf ca. 5% geschätzt, in
Szenarios mit anderen Steigerungsraten ergibt sich ein Anteil von 3,515%
für 2050. Der CO2-Ausstoß
des Flugverkehrs wird sich von 1992 bis 2025 im mittelfristigen Trend,
d. h. auch trotz der Terroranschläge vom 11. September 2001, voraussichtlich
verdreifacht haben. Die Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr
fallen nicht unter die Reduktionsverpflichtungen des Kioto-Protokolls.
Deshalb werden zunehmend Maßnahmen für einen umweltfreundlicheren
Luftverkehr gefordert. Neben einer stringenteren NOX-Regulierung
ist dabei ein Zurückdrängen der Treibhausgasemissionen besonders
wichtig. Hier finden sich auch schon einige Beispiele: So werden etwa
vom Committee on Aviation Environmental Protection (CAEP) der ICAO, in
Kooperation mit der Industrie, gewisse NOX-Grenzwerte
vorgeschlagen. Schweden und die Schweiz haben bereits emissionsabhängige
Landegebühren eingeführt. Schließlich kündigte der
Verkehrsministerrat der EU die mögliche Einführung einer emissionsabhängigen
Streckenabgabe der EU im Alleingang an.
Eine
große Hürde für Emissionsreduktionen besteht in der langen
Lebensdauer der Flugzeuge (in der Regel mehr als 25 Jahre), in hohen Kapitalkosten
und langwierigen Zulassungsprozessen für neue Technologien (häufig
liegen mehr als 10 Jahre zwischen Entwicklung und Inbetriebnahme). So
könnte eine deutliche Emissionsreduktion durch die Ausmusterung veralteter
Flugzeuge erreicht werden, aber wirtschaftliche Gründe stehen dem
Ausmustern von grundsätzlich noch funktionsfähigen Flugzeugen
häufig im Weg (IPCC, 1999).
Der
Kerosinverbrauch pro 100 Passagierkilometer variiert heute in Europa zwischen
310,5 l (Lufthansa, 2002). Es ist allerdings davon auszugehen, dass
die technischen und ökonomischen Möglichkeiten nicht für
eine durchschlagende Verminderung des Kerosinverbrauchs ausreichen werden.
So wird der Energieverbrauch der in Betrieb befindlichen Flotte aufgrund
technologischer Verbesserungen nur um 12% jährlich sinken,
während das Nachfragewachstum im Flugverkehr 46% pro Jahr beträgt
(Lee et al., 2001). Dies hat einen weiteren Anstieg des Energieverbrauchs
und der Umweltbelastungen durch den Flugverkehr zur Folge. Alles in allem
ist damit zu rechnen, dass die weltweite Klimawirksamkeit des Flugverkehrs
spätestens in 30 Jahren diejenige des PKW-Verkehrs übertreffen
wird (CST, 2000).
Ungefähr
ein Viertel der CO2-Emissionen
entstand Mitte der 1990er Jahre durch Transport und Mobilität. Davon
entfielen ca. 12% auf den Luftverkehr, was 2,4% des Gesamtverbrauchs an
fossilen Brennstoffen entsprach (Lee et al., 2001). Besonders in Asien
erwartet man einen markanten Nachfrageanstieg, ebenso wird sich auch der
nordamerikanische Markt trotz bereits hohen Niveaus langfristig weiter
vergrößern.
Die
wirtschaftliche Bedeutung des Luftverkehrs lässt sich unter anderem
an den hohen Umsätzen der Branche und an der Zahl der Beschäftigten
ablesen. So wird geschätzt, dass 1992 rund 1.000 Mrd. Euro weltweit
im Zusammenhang mit dem Flugverkehr umgesetzt wurden (Michaelis, 1997).
Ein Teil davon entfällt auf Fluggesellschaften, Flugzeugbauer und
Zulieferer, der andere Teil auf indirekt mit dem Flugverkehr verbundene
ökonomische Aktivitäten. Dem Flugbetrieb werden ca. 22 Mio.
Beschäftigte weltweit zugerechnet, die teils direkt, teils indirekt
involviert sind.
Nationale
Abgaben auf den Luftverkehr wurden bisher häufig skeptisch gesehen,
weil Einbußen der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungseinbrüche
befürchtet wurden. Vor allem Entwicklungsländer befürchten
zudem eine Schwächung ihrer Tourismusindustrie sowie eine Verteuerung
der Transportkosten für Agrarprodukte und somit schlechtere Absatzchancen
für diese Produkte auf dem Weltmarkt und sinkende Deviseneinnahmen.
Dennoch werden Abgaben auf den Flugverkehr, die über lärmbezogene
Abgaben hinausgehen, zunehmend gefordert. Als Hauptargument wird die Internalisierung
negativer Externalitäten im Zusammenhang mit dem Klimawandel angeführt.
Eine Eindämmung der negativen Umweltfolgen des Flugverkehrs wird
als wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Nachhaltigkeitsziels gesehen.
Angesichts
der relativ hohen Umweltschäden, die mit dem Luftverkehr verbunden
sind, muss es bei der Schließung der beschriebenen Regelungslücke
vor allem auf eine signifikante Verringerung der Emissionsmenge und der
Wachstumsrate der Emissionen einerseits sowie der Emissionsschädlichkeit
andererseits ankommen. Dazu bietet sich die Erhebung von Nutzungsentgelten
an. Mit ihrer Hilfe könnten Finanzmittel akquiriert werden, die zweckgebunden
für klimapolitische Maßnahmen einsetzbar wären.
Alle
bisher vorgenommenen ökonomischen Abschätzungen kommen zu dem
Ergebnis, dass die Systemschäden durch den anthropogenen globalen
Klimawandel im 21. Jahrhundert in der monetären Größenordnung
von 12% des Weltsozialprodukts liegen. Ohne Anpassung würden
somit jährliche Klimafolgenkosten in Höhe von ca. 300 Mrd. Euro
anfallen (IPCC, 1996). Mit aktiver Anpassung könnten diese Kosten
wahrscheinlich deutlich reduziert werden (IPCC, 2001). Dennoch ist selbst
bei vorsichtiger Kalkulation (inklusive der Anpassungskosten) mit Restschäden
in der Größenordnung von 100 Mrd. Euro pro Jahr über einen
sehr langen Zeitraum zu rechnen. Allerdings wären noch Vermeidungskosten
(z. B. Emissionsreduktionen) hinzuzurechnen, die in einer ähnlichen
Größenordnung liegen können (IPCC, 2001). Somit kann man
von Gesamtkosten in Höhe von ca. 100200 Mrd. Euro pro Jahr
ausgehen.
Dem
Flugverkehr wären bei einem für 2050 geschätzten Anteil
von 5% an der Klimawirksamkeit (IPCC-Referenzszenario; IPCC, 1999) Kosten
in der Größenordnung von 510 Mrd. Euro pro Jahr zuzurechnen.
Für einen Anteil von 3,515% an der Klimawirksamkeit, wie er
von verschiedenen IPCC-Szenarien für 2050 errechnet wird (IPCC, 1999),
ergibt sich als grobe Abschätzung für das mittel- bis langfristig
global mindestens anzustrebende Aufkommen ein Wert von 330 Mrd.
Euro pro Jahr.
Im
Folgenden wird zunächst auf die Rolle der ICAO bei der Umsetzung
eines Nutzungsentgelts für den Luftverkehr eingegangen (Kap. 3.2).
Anschließend wird untersucht, wie das Konzept der Nutzungsentgelte
für den Luftverkehr operationalisiert werden kann (Kap. 3.3) und
welche unerwünschten Nebeneffekte auftreten können (Kap. 3.4).
Außerdem werden institutionelle Aspekte der Verausgabung der entsprechenden
Einnahmen für umwelt- und entwicklungspolitische Maßnahmen
(Kap. 3.5) und die politische Durchsetzbarkeit eines Nutzungsentgelts
für den Luftverkehr behandelt (Kap. 3.6). Den Abschluss bildet ein
kurzes Fazit (Kap. 3.7).
3.2 Die Rolle der ICAODie
ICAO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit 185 Mitgliedsstaaten.
Im Bereich des Klimaschutzes wird die ICAO durch den Art. 2 Abs. 2 des
Kioto-Protokolls aufgefordert, die Treibhausgasemissionen des internationalen
Flugverkehrs zu regeln.
Obwohl
auch ein Alleingang einzelner Nationen möglich ist und nicht alle
Beschlüsse der ICAO rechtlich bindend sind, kommt ihr eine wichtige
Rolle bei der globalen Umsetzung von Steuern bzw. Abgaben auf den Luftverkehr
zu. Ist der Wille zur internationalen Einführung einer Umweltabgabe
vorhanden, so besitzt die ICAO mit ihrem ständigen Exekutivausschuss
die Mittel zur zügigen Ausarbeitung und Umsetzung. Dabei muss auf
die unterschiedliche Umsetzungsgeschwindigkeit der verschiedenen Ländergruppen
Rücksicht genommen werden. Die schwierige Konsensfindung durch vielfältige
Interessen schränkt die Rolle der ICAO als Wegbereiterin daher stark
ein.
Die
ICAO empfahl 1996 in einer Resolution folgende Grundsätze zur Einführung
von Gebühren im Flugverkehr:
Diese
Empfehlungen werden bei der Beurteilung der politischen Durchsetzbarkeit
von Abgaben auf den Flugverkehr jeweils zu beachten sein. Die nach wie
vor aktuellen Empfehlungen sind allerdings angesichts der einerseits
hohen negativen externen Effekte aus dem Flugverkehr und der andererseits
großzügigen finanziellen Vergünstigungen für den
Flugverkehr (Kerosinsteuer- und Mehrwertsteuerbefreiung bei internationalen
Flügen) nur bedingt wirkungsvoll. Freiwillige Selbstverpflichtungen,
für die die Internationale Lufttransportgesellschaft (International
Air Transport Association IATA) als Hauptakteur von 20002010
eine CO2-Minderung
von 10% vorschlägt, sind daher ein wichtiges Instrument der ICAO.
Darüber hinaus spricht sich die ICAO langfristig in Anlehnung an
die flexiblen Mechanismen des Kioto-Protokolls für ein Handelssystem
mit Emissionszertifikaten aus (ICAO, 2001b). Bisher hat sie hierfür
jedoch keine konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten vorgelegt.
Ganz
generell hat sich die ICAO im Hinblick auf den Klimaschutz in jüngster
Zeit nicht sonderlich hervorgetan. Sie scheint darauf bedacht zu sein,
dass Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Flugverkehr weiterhin
aus den Kioto-Verpflichtungen ausgeschlossen bleiben und dass generell
dem Luftverkehr keine zeitlichen Vorgaben für Emissionsreduktionsziele
gesetzt werden.
3.3 Mögliche Formen eines Nutzungsentgelts für den Flugverkehr3.3.1 Nutzungsentgelte, die unmittelbar die Flugpreise erhöhen (Ticketabgabe)Von
einer Ticketabgabe spricht man dann, wenn ein bestimmter Aufschlag auf
den Preis aller (internationalen) Passagier- bzw. Frachtflüge als
Entgelt für die Nutzung des Luftraums erhoben wird. Der Aufschlag
kann dabei die Form eines fixen Nominalbetrags, einer prozentualen Erhöhung
des bisherigen Preises oder einer nach Kilometern gestaffelten prozentualen
Abgabe haben. Im Hinblick auf eine Anrechnung nutzungsbedingter Umweltkosten
scheint allerdings nur eine nach Kilometern gestaffelte prozentuale Erhebung
mit dem Gedanken eines Nutzungsentgelts vereinbar zu sein.
Das
wichtigste Argument für die Einführung einer solchen Form eines
Nutzungsentgelts ist die bestehende Diskriminierung anderer Transportarten
gegenüber dem Luftverkehr. Andere Transportarten sind derzeit, anders
als der Luftverkehr, durch eine Mehrwert- sowie Mineralölsteuer belastet.
OperationalisierbarkeitEine
Ticketabgabe wäre verhältnismäßig einfach und kurzfristig
einführbar. Das entsprechende Entgelt könnte von den Fluggesellschaften
direkt beim Ticketverkauf eingezogen werden.
FinanzierungspotenzialDer
Umsatz des weltweiten zivilen Flugverkehrs betrug im Jahr 2002 ungefähr
328,7 Mrd. Euro (ICAO, 2000). Bei einem Entgeltsatz von etwa 5% auf den
Preis jedes Tickets und unter Berücksichtigung von Anpassungsreaktionen
der Flugnachfrage an höhere Flugpreise ergäbe dies ein jährliches
Aufkommen von 1016 Mrd. Euro.
Ökologische LenkungseffekteDie
ökologischen Lenkungseffekte einer Ticketabgabe sind als eher gering
zu bezeichnen. Die Fluggesellschaften haben bei einer solchen Form des
Nutzungsentgelts keinen Anreiz, in emissionsärmere Technologien zu
investieren. Eine Verbesserung der ökologischen Situation würde
hier ausschließlich auf einem Nachfragerückgang wegen höherer
Flugpreise beruhen. Dieser Nachfragerückgang dürfte aber angesichts
der geschätzten Preiselastizitäten nicht allzu groß ausfallen
(Bleijenberg und Wit, 1998; Kap. 3.3.2).
Rechtliche DurchsetzbarkeitEine
Ticketabgabe wird vom internationalen (Flug-) Recht nicht verboten. Es
sind in einzelnen Ländern auch schon solche Abgaben eingeführt
worden. Norwegen etwa kennt seit dem 1. Januar 1995 eine "grüne"
Abgabe auf alle nationalen Flüge, zu denen es mit der Bahn eine Alternative
gibt, und auf alle internationalen Flüge, welche von Norwegen aus
starten. Die Verwendung der staatlichen Einnahmen ist dabei allerdings
nicht zweckgebunden (Bleijenberg und Wit, 1998).
FazitDie
Einführung einer Ticketabgabe weist den Vorteil auf, dass die konkurrierenden
Verkehrsträger gleichbehandelt werden. Die einfache Handhabung und
die geringen Verzerrungen sind weitere Argumente, welche für die
Einführung eines solchen Entgelts sprechen. Außerdem sind die
zu erwartenden Einnahmen nicht unerheblich.
Allerdings
sind die ökologischen Lenkungswirkungen völlig unzureichend
und machen damit, vor dem Hintergrund der mit Nutzungsentgelten zu erreichenden
ökologischen und fiskalischen Ziele, einen zentralen Schwachpunkt
der Ticketabgabe aus. Wie sich im Folgenden zeigen wird, sind andere Formen
von Nutzungsentgelten auf den Flugverkehr im Hinblick auf die genannten
Ziele sehr viel wirkungsvoller.
3.3.2 Nutzungsentgelte, die sich am Kerosinverbrauch orientierenFlugbenzin
ist, anders als etwa Treibstoffe für PKWs oder LKWs, bisher in fast
allen Ländern von jeglicher Abgabenbelastung ausgenommen. Nutzungsentgelte,
die sich am Kerosinverbrauch orientieren, könnten einerseits als
Einzelmaßnahme eingeführt werden, indem pro Liter Flugbenzin
eine bestimmte Gebühr erhoben wird. Andererseits könnte ein
Maßnahmenpaket konzipiert werden, das aus einer Gebühr besteht,
die sich am Kerosinverbrauch orientiert und zusätzlich aus einer
emissionsabhängigen Lande- und Startgebühr (LTO-Gebühr)
sowie gegebenenfalls aus strikten NOX-Standards.
Zwei
Punkte motivieren eine Gebühr, die sich am Verbrauch von Flugbenzin
orientiert: Erstens steigt mit dem Treibstoffverbrauch der Ausstoß
von Treibhausgasen. Zweitens bedeutet der gegenwärtige Verzicht auf
Abgaben für Flugbenzin eine Subventionierung des Flugverkehrs, da
andere Transportarten einer Treibstoffsteuer oder ähnlichen Abgaben
unterliegen. Ein am Verbrauch von Flugbenzin orientiertes Entgelt zielt
also auf eine Verminderung unerwünschter Emissionen ab und reduziert
die Diskriminierung anderer Verkehrsarten.
Für
eine Kombination verschiedener Maßnahmen spricht, dass in der Start-
und Landephase von Flugzeugen in besonderem Maß Schadstoffe emittiert
werden, welche durch eine alleinige Kerosinabgabe nicht erfasst werden
könnten. Neben Abgaben auf Starts und Landungen könnten auch
striktere NOX-Standards,
die nach Flugzeug- und Triebwerktyp differenziert sind, einer einseitigen
Reduktion von CO2 unter Vernachlässigung
der NOX-Effekte entgegenwirken.
OperationalisierbarkeitDie
Einführung einer am Kerosinverbrauch orientierten Gebühr für
den Flugverkehr kann mittels eines prozentualen Aufschlags auf den Treibstoffpreis
oder mittels eines fixen Betrags pro Liter erfolgen. Für einen fixen
Betrag spricht, dass das Aufkommen dann auch bei Schwankungen des Flugbenzinpreises
kalkulierbar bleibt und dass weniger Verzerrungen verursacht werden. Zudem
ist ein fixer Betrag in Bezug auf die Anrechnung nutzungsbedingter Umweltkosten
besonders plausibel. Im Zeitablauf müsste ein solcher fixer Betrag
allerdings angepasst werden, um real nicht zu sinken und Veränderungen
des Preisgefüges Rechnung tragen zu können. Zudem müssen
Veränderungen des Finanzierungsbedarfs berücksichtigt werden.
Beim Finanzierungsbedarf geht es dabei konkret um die Kosten zur Bereitstellung
des öffentlichen Guts "internationaler Klimaschutz" bzw. genauer
um die Finanzierung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Reparatur
von Klimaschäden, die infolge der Nutzung des Luftraums durch den
Flugverkehr entstehen.
Im
Straßenverkehr werden bereits Erfahrungen mit einer Treibstoffabgabe
gesammelt, die bei den Lieferanten erhoben und weitergeleitet wird. Wie
beim Straßenverkehr könnte eine am Kerosinverbrauch orientierte
Gebühr für den Flugverkehr ebenfalls auf Zulieferstufe erhoben
werden, wobei die Zulieferer den Fluggesellschaften die Gebühr verrechnen.
Die institutionelle Kapazität für den Einzug der Kerosinabgabe
ist bei den Zulieferern, d. h. bei den Mineralölgesellschaften, vorhanden.
Für
eine differenzierte LTO-Gebühr müssten international akzeptierte
Berechnungsformeln ausgearbeitet werden. Je nach Flugzeugtyp und je nach
der Art von Start und Landung wären hier unterschiedlich hohe Abgaben
einzufordern.
Eine
Kerosinabgabe wird bereits in Japan, Norwegen, Kanada und den USA erhoben
(Brockhagen und Lienemeyer, 1999). Außer in Norwegen gilt diese
jedoch nur für inländische Fluggesellschaften und Flüge.
In Norwegen hat sich allerdings gezeigt, dass das Finanzierungsaufkommen
und die Lenkungswirkung einer regionalen Kerosinabgabe nicht zuletzt wegen
möglicher Ausweichreaktionen eher gering sind.
FinanzierungspotenzialEin
am Verbrauch von Flugbenzin orientiertes Entgelt für den Flugverkehr
wird grundsätzlich zu gewissen Preissteigerungen für Flugleistungen
führen. Treibstoffkosten machen ca. 1025% der Betriebskosten
der Fluggesellschaften aus. Angesichts der hohen Wettbewerbsintensität
zwischen Fluggesellschaften schlagen sich höhere Kerosinpreise allerdings
nicht zwingend in nennenswert höheren Flugpreisen nieder. Weiter
ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Flügen auf Preisänderungen
bei Flügen reagiert. Höhere Flugpreise reduzieren typischerweise
die Nachfrage. Ferienreisen haben eine negative Preiselastizität
von schätzungsweise 1,12,7, während Geschäftsreisen
unelastischer sind und bei einer 1%igen Preiserhöhung nur um schätzungsweise
0,41,2% zurückgehen. Der Frachtverkehr liegt mit geschätzten
(negativen) Elastizitätswerten von 0,81,6 zwischen den beiden
anderen Bereichen. Zu beachten ist auch, dass die Substitutionselastizität
für den internationalen Flugverkehr besonders gering ist: Nur ein
Bruchteil des Verkehrs würde bei Erhöhung der Flugpreise auf
andere Transportmittel ausweichen (Bleijenberg und Wit, 1998; Oum et al.,
1990).
Von
der Nachfrageseite her scheint somit die Auf-kommensbasis für eine
Kerosinabgabe relativ stabil zu sein. Angesichts einer unter unveränderten
Rahmenbedingungen wachsenden Gesamtnachfrage nach Flugdienstleistungen
ist sogar bei Preiserhöhungen mit einer steigenden Aufkommensbasis
zu rechnen.
Andererseits
ist als Folge der Erhöhung des Anteils der Treibstoffkosten an den
Betriebskosten wegen der Einführung einer Kerosinabgabe grundsätzlich
mit einer Intensivierung der Forschung für verbesserte Triebwerke
und Flugzeugkonstruktionen sowie mit einem effizienteren Ablauf des Flugverkehrs
zu rechnen. Solche angebotsseitigen Reaktionen würden das Aufkommen
einer am Kerosinverbrauch orientierten Abgabe auf den Flugverkehr längerfristig
schmälern. Bei Beachtung dieser Angebotseffekte ergibt eine Schätzung
für die langfristige Preiselastizität der Nachfrage nach Kerosin
Werte von -0,4 bis -0,5 (Bleijenberg und Wit, 1998). Das heißt,
dass bei einer Verdoppelung des Treibstoffpreises bei konstanter Nachfrage
langfristig mit einem Rückgang des Kerosinverbrauchs von 4050%
zu rechnen wäre. Angesichts steigender Nachfrage würde dieser
Rückgang jedoch überkompensiert.
Für
eine EU-weite Abgabe in Höhe von 0,32 Euro pro l Kerosin ab dem Jahr
2005 kann ein Aufkommen von voraussichtlich jährlich etwa 14 Mrd.
Euro erwartet werden (Brockhagen und Lienemeyer, 1999). Die Höhe
des Abgabesatzes orientiert sich dabei an einer Schätzung für
die aus dem Flugverkehr resultierenden externen Kosten im Klimabereich
(ECMT, 1998). Dabei ist allerdings zu beachten, dass Schätzungen
externer Effekte generell äußerst schwierig sind und daher
nur eine grobe Orientierung liefern können. Im Hinblick auf eine
hohe politische Durchsetzbarkeit und auf niedrige unerwünschte Nebeneffekte
einer solchen Abgabenlösung scheint die schrittweise Einführung
eines Entgelts angemessen zu sein. Der genannte Betrag wäre dann
als Endwert nach Ablauf einer kürzeren oder längeren Einführungsphase
anzusehen.
Der
weltweite Kerosinverbrauch der zivilen Luftfahrt wird für 2015 in
verschiedenen Szenarien zwischen 204334 Mio. t geschätzt, was
etwa 255417 Mrd. l entspricht (Bleijenberg und Wit, 1998). Der europäische
Kerosinverbrauch macht knapp 15% des Verbrauchs der weltweiten zivilen
Luftfahrt aus. Eine weltweite Einführung würde allerdings das
Aufkommen einer Kerosinabgabe, verglichen mit einer EU-weiten Einführung,
nicht proportional erhöhen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass
das weltweite Aufkommen größer ist. Dies ist damit zu begründen,
dass bei einer nur EU-weiten Kerosinabgabe Ausweichreaktionen in Form
des so genannten "Tankering" auftreten. Mit "Tankering" ist dabei das
Auftanken von Flugzeugen in Ländern ohne Kerosinabgabe gemeint. Dieser,
das Aufkommen einer Kerosinabgabe schmälernde Effekt entfällt
bei weltweiter Einführung. Andererseits ist aber zu erwarten, dass
Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen bei weltweiter Gültigkeit
zusätzlich erhöht würden, was die Nachfrage nach Treibstoff
sinken ließe. Auf der Basis der Werte für das Aufkommen einer
EU-weiten Abgabe und des globalen Kerosinverbrauchs ist insgesamt ein
weltweites Aufkommen von ca. 1321 Mrd. Euro zu erwarten, wenn der
Entgeltsatz 0,05 Euro pro l beträgt. Ein solcher Betrag läge
im Bereich der dem Flugverkehr zurechenbaren Klimakosten von ca. 330
Mrd. Euro pro Jahr (Kap. 3.1). An dieser Stelle ist allerdings zu beachten,
dass auch hier wegen der Notwendigkeit einer schrittweisen Einführung
und wegen der abzusehenden internationalen Abstimmungsprobleme die realistischerweise
zu erwartenden Einnahmen kurz- und mittelfristig deutlich niedriger sein
dürften.
Ökologische LenkungseffekteBei
der Einführung einer EU-weiten Kerosinabgabe wäre bei außereuropäischen
Flügen mit Ziel- oder Startflughafen in Europa etwa die Hälfte
des Kerosins mit einer Abgabe belegt (Kerosin, das auf europäischen
Flughäfen getankt wird). Bei einer Gebühr von 0,20 Euro pro
l mit einer differenzierten LTO-Gebühr wird ein Emissionsreduktionspotenzial
bei Treibhausgasen von 2535% bis zum Jahr 2025 gesehen (Bleijenberg
und Wit, 1998). Über die nächsten 2025 Jahre würde
eine Abgabe in Höhe von 0,10 0,30 Euro pro l Kerosin zu einer
Steigerung der Treibstoffeffizienz von 2040% führen, die Nachfrage
würde um 510% zurückgehen. Die LTO-Gebühr allein
hat dabei ein Potenzial von 510% zur Senkung der Treibhausgase.
Die
Emissionsrückgänge sind laut Schätzungen zu etwa drei Viertel
auf technischen Fortschritt und einem Viertel auf den Nachfragerückgang
zurückzuführen. Das Problem einer regional begrenzten Abgabe
liegt im Tankering. In Ländern ohne Abgabe auf Kerosin würde
mehr getankt als nötig und damit die Energiebilanz wegen höheren
Fluggewichts und geflogener Umwege verschlechtert. Durch solche
Umgehungsversuche könnte der ökologische Nutzen, ausgedrückt
durch das Einsparpotenzial an Emissionen, um 3570% gemindert werden
(European Commission, 1999). Außerdem berücksichtigt eine Kerosinabgabe
nicht die Effekte der Emission von NOX
sowie der Kondensstreifenbildung. Eine Erhöhung der Treibstoffeffizienz
kann aber zu einer Erhöhung der NOX-Emissionen
führen.
Ökologische
Lenkungseffekte einer Kerosinabgabe, insbesondere wenn sie in ein "Paket"
eingebettet ist, laufen wesentlich über die Angebotsseite, d. h.
über technische Verbesserungen. Höhere Treibstoffkosten können
zu Kerosineinsparungen über eine bessere Routenwahl, Anpassungen
der Flotte, eine fortschrittlichere Flugabwicklung oder eine Minimierung
von Stausituationen führen. Eine Flottenanpassung kann einerseits
durch den Einsatz modernerer, energieeffizienter Triebwerke und optimierter
Kabinenkonstruktionen geschehen. Andererseits kann der Treibstoffverbrauch
pro Passagierkilometer auch durch den Einsatz größerer Flugzeugtypen
gesenkt werden. Es gilt aber festzuhalten, dass trotz beträchtlichen
technischen Potenzials nur eine merkliche und kontinuierliche Verteuerung
von Kerosin seinen Verbrauch langfristig konstant bzw. die Zuwachsraten
eher klein halten könnte.
Rechtliche DurchsetzbarkeitHinsichtlich
der Erhebung eines Entgelts für den Kerosinverbrauch sind aus völkerrechtlicher
Sicht Art. 15 und Art. 24 des auf die Gründerzeiten der kommerziellen
Luftfahrt zurückgehenden Chicagoer Abkommens (ChA) von Bedeutung.
Art. 15 ChA erlaubt die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung
von Flughäfen und Navigationseinrichtungen. Allerdings ist die Erhebung
von fees, dues or other charges lediglich für die Durchreise, Einreise
oder Ausreise eines Flugzeugs eines Vertragsstaats oder der an Bord befindlichen
Personen oder Güter untersagt. Der Begriff charges kann dabei entweder
im Sinn von "Abgaben" übersetzt werden, womit Steuern eingeschlossen
wären, oder enger als Abgabe mit Ausgleichscharakter für Vorteilszuwendungen
verstanden werden. Durch Beschluss des ICAO-Rates wurde die Frage im ersteren
Sinn interpretiert (ICAO Council Resolution vom 14. Dezember 1993). Auch
wenn man dieser rechtlich nicht bindenden Auslegung folgt,
ergibt sich daraus noch kein Verbot eines Entgelts für den Verbrauch
von Kerosin. Art. 15 ChA verbietet nämlich nur die Erhebung von Abgaben,
die "lediglich für das Recht auf Durchreise, Einreise oder Ausreise"
erhoben werden. Abgaben, die aus anderen Gründen erhoben werden,
und damit auch eine Abgabe für den Verbrauch von Kerosin, werden
von Art. 15 ChA hingegen nicht untersagt (UBA, 2001).
Eine
Abgabe auf den Treibstoff, der nach der Landung noch im Flugzeug vorhanden
ist, bleibt von einer Kerosinabgabe ausgenommen. Gemäß Art.
24 ChA dürfen Treibstoffe, die sich bei Ankunft in dem Hoheitsgebiet
eines Staates an Bord eines Flugzeugs anderer Nationalität befinden,
nicht mit einer nationalen oder lokalen Gebühr oder Abgabe belegt
werden, wenn sie beim Verlassen des Hoheitsgebiets an Bord geblieben sind
(UBA, 2001).
Schwerwiegendere
rechtliche Hindernisse sind in den 2.0003.000 bilateralen Aviation
Service Agreements (ASAs) zu sehen, von denen viele die Einführung
einer Kerosinabgabe untersagen. Eine Lösung durch die ICAO (universell
mit einer Konvention oder durch die Einführung eines Standards) könnte
daher sinnvoll sein, scheint aber politisch nicht im Trend zu liegen.
Die internationale Einführbarkeit einer Kerosinabgabe ist folglich
mit großer Skepsis zu sehen.
FazitDie
Einführung eines nur am Kerosinverbrauch orientierten Entgelts für
den Flugverkehr würde die Diskriminierung von anderen Transportarten
beseitigen, die schon einer Treibstoffsteuer und anderen Abgaben unterliegen.
Wählt man eine Perspektive, die über eine ausschließliche
Betrachtung von CO2-Emissionen
hinaus geht, so spricht gegen eine reine Kerosinabgabe, dass andere Emissionen
durch sie nicht erfasst werden. Ein Paket aus Kerosinabgabe, differenzierten
Lande- und Startgebühren und gegebenenfalls strikteren NOX-Vorschriften
während der Flugphase könnte diesem Mangel begegnen, würde
aber weiterhin den Beitrag der Kondensstreifen vernachlässigen. Mit
einer LTO-Gebühr würden Anreize für eine Reduktion der
CO-, VOC- und NOX-Emissionen
bei Start und Landung gesetzt. Der aus ökologischer Sicht positive
Effekt energieeffizienterer Flugzeuge mit der damit verbundenen Verringerung
des CO2-Ausstoßes
könnte nämlich durch eine erhöhte NOX-Produktion
geschmälert werden. NOX-Standards,
die nach Flugzeugtyp und Triebwerk differenziert sind, könnten aber
einer einseitigen Reduktion von CO2
unter Vernachlässigung der NOX-Effekte
entgegenwirken.
Als
großer Vorteil eines am Kerosinverbrauch orientierten Entgelts für
die Nutzung des Luftraums durch den Flugverkehr gilt die bereits vorhandene
Infrastruktur für den Einzug der Steuer bei Treibstofflieferanten.
Gegen eine Kerosinabgabe oder ein Kerosinabgabenpaket sprechen zwar juristische
Probleme: Bilaterale Luftverkehrsverträge (ASAs) müssten neu
verhandelt werden. Derartige Probleme sollten jedoch lösbar sein.
Bei
der regionalen Einführung einer Kerosinabgabe werden wegen des Tankering
ökologische Lenkungseffekte und das Finanzierungspotenzial nur gering
sein. Deshalb ist im Grunde die globale Einführung einer Kerosinabgabe
unabdingbar. Da mit einer globalen Einführung jedoch bis auf weiteres
nicht gerechnet werden kann, empfiehlt es sich, andere Formen von Nutzungsentgelten
zu betrachten, die auch bei regionaler Einführung zu nennenswerten
ökologischen und fiskalischen Effekten führen können.
3.3.3 Nutzungsentgelte, die sich an den Emissionen orientierenEin
Entgelt auf den Flugverkehr, das sich an der Höhe der Emissionen
orientiert, könnte etwa abgestuft nach der Höhe der emittierten
Schadstoffe erhoben werden. Der Vorteil eines auf den Emissionen basierenden
Entgelts ist seine hohe Zielgenauigkeit. Im Idealfall wird jeder Schadstoff
gemäß Ausstoßmenge belastet. Die Höhe des Entgelts
sollte sich dabei nach der Umweltschädlichkeit des betreffenden Stoffes
richten.
OperationalisierbarkeitDie
Einführung eines an den Emissionen orientierten Entgelts ist auf
den ersten Blick schwieriger als die eines am Kerosinverbrauch orientierten
Entgelts, da bei der Erhebung nicht auf bestehende organisatorische und
institutionelle Strukturen zurückgegriffen werden kann. Darüber
hinaus setzt eine Orientierung an den Emissionen vom Prinzip her aufwändigere
Messverfahren voraus als eine Orientierung am Kerosinverbrauch. Es werden
nicht nur Daten über Emissionsmengen verschiedener Schadstoffe für
verschiedene Flugbewegungen benötigt. Vielmehr ist auch Wissen über
die Schädlichkeit der verschiedenen Emissionen erforderlich, will
man einen möglichst großen Lenkungseffekt erreichen und keine
falschen Innovationsanreize setzen. Hier könnte etwa das Maß
des Strahlungsantriebs verwendet werden, um die Klimawirksamkeit mit einem
einzigen Parameter zu messen und die Emissionen bezüglich ihrer Schädlichkeit
vergleichbar zu machen (IPCC, 1999; Brockhagen und Lienemeyer, 1999).
Es
ist davon auszugehen, dass es bis auf weiteres nicht möglich sein
wird, emittierte Schadstoffe und ihre Schädlichkeit direkt zu messen.
Daher wird man im Wesentlichen auf Indikatoren, wie etwa die Flugzeug-
oder Triebwerkstypen (bei standardisierten Strecken) oder den tatsächlichen
Kerosinverbrauch zurückgreifen müssen. Derartige Indikatoren
gelten allerdings als relativ einfach ermittelbar und sehr verlässlich.
Sowohl die ECAC/ANCAT (Expert Group on Abatement of Noise Caused by Air
Transportation) als auch die NASA (National Aeronautics and Space Administration)
haben auf diese Weise bereits NOX-Emissionsindizes
berechnet (Brockhagen und Lienemeyer, 1999). Die Ausarbeitung eines Berechnungsmodells
für sinnvolle Entgeltsätze ist nicht trivial, scheint aber machbar
zu sein. Als Kriterien zur Festlegung von Entgeltsätzen kommen im
Einzelnen der Flugzeugtyp, der Triebwerkstyp, die (durchschnittliche)
Flugroute, die Distanz, das Ladegewicht oder die Treibstoffqualität
in Frage (Brockhagen und Lienemeyer, 1999). Es erscheint im Übrigen
sinnvoll, dass man die Entgeltsätze nicht nur an Durchschnittswerten
für die genannten Variablen orientiert, sondern an Abweichungen von
denjenigen Werten, die mit den jeweils geringst möglichen Emissionen
verbunden sind. Eine Emissionsabgabe, die sich an Kriterien wie den eben
genannten ausrichtet, wird im Folgenden als "kalkulierte Emissionsabgabe"
bezeichnet.
Eine
sehr einfache Form der Berechnung einer kalkulierten Emissionsabgabe könnte
man sich etwa so vorstellen, dass für verschiedene Flugzeugtypen
je nach Sitzplatzzahl und Auslastungsgrad (und damit nach Gewicht) und
je nach Distanz das Ausmaß der wichtigsten, vom Flugverkehr ausgehenden
Umweltbelastungen abgeschätzt wird (Brockhagen und Lienemeyer, 1999).
Hierzu würden Abschätzungen für CO2
gehören (pro kg Flugbenzin werden bei der Verbrennung etwa 3,2 kg
CO2 gebildet), für
Kondensstreifen (hier kann man etwa von Proportionalität zum Verbrauch
an Flugbenzin ausgehen) und für NOX.
Für die NOX-Emissionen
wären etwa zunächst die Flughöhe, die Distanz, der Flugzeug-
und der Triebwerkstyp besonders wichtig. Für unterschiedliche Kombination
der vier Variablen kann dann ein NOX-Index
berechnet werden, der multipliziert mit dem Treibstoffverbrauch
eine sinnvolle Abschätzung für die NOX-Emissionen
liefert.
Unter
Verwendung unterschiedlicher Entgeltsätze für die drei genannten
Emissionsarten kann pro Flugzeugtyp und -gewicht sowie je nach Flugdistanz
ein emissionsspezifisches Nutzungsentgelt berechnet werden. In Tab. 3.3-1
wurden im Mittel Entgeltsätze von 0,12 Euro pro l Kerosin für
CO2,
0,14 Euro pro l Kerosin für Wasserdampf und 0,6 Euro pro l Kerosin
für NOX
zu Grunde gelegt. Die Höhe der Abgabesätze orientiert sich dabei
an einer Schätzung für die aus dem Flugverkehr resultierenden
externen Kosten im Klimabereich (ECMT, 1998), wobei die zusätzlichen
Effekte von NOX
und Kondensstreifen proportional berücksichtigt wurden. Die Entgelte
würden bei einer EU-weiten Einführung im Mittel eine Gesamtabgabe
von 0,32 Euro pro l Kerosin ergeben, was zu einem Aufkommen von 14 Mrd.
Euro jährlich führen würde (Brockhagen und Lienemeyer,
1999). Die genannten Entgelte können nur eine grobe Abschätzung
der externen Kosten zum Ausdruck bringen. Unterschiedliche Annahmen bezüglich
der Klimaschäden und der Zurechnung zum Flugverkehr können zu
unterschiedlichen Entgeltsätzen führen. Dennoch ist es interessant,
auf der Basis konkreter Werte für Entgeltsätze die Größenordnung
einer kalkulierten Emissionsabgabe und der resultierenden Aufkommenswerte
zu bestimmen.
Tabelle
3.3-1:
Beispiele
für Entgelte für ausgewählte Flugdistanzen und Flugzeugtypen.
Das Standardentgelt errechnet sich als Summe der Entgelte auf die CO2-
und NOX-Emissionen sowie eines Entgelts auf die
Kondensstreifen, welche besonders klimawirksam sind. Auf internationale
Flüge werden 50% der nationalen Entgelte erhoben. Für alle Beispiele
wurde von einer mittleren Beladung des Flugzeugs von 67% ausgegangen.
Quelle: ausgewählte Beispiele aus Brockhagen und Lienemeyer, 1999
Auf
der Basis der emissionsspezifischen Entgelte kann der Gesamtwert einer
solchen Emissionsabgabe pro Flugzeugtyp und -gewicht sowie je nach Flugdistanz
bestimmt werden. In Tab. 3.3-1 wurden dafür die emissionsspezifischen
Entgelte aufsummiert. Die resultierenden Emissionsentgelte liegen, unter
den zuvor geschilderten Annahmen und bei einem durchschnittlichen Auslastungsgrad
von 67%, für nationale Flüge zwischen 3,9 und 140,9 Euro pro
Passagier und für internationale Flüge zwischen 1,9 und 70,4
Euro pro Passagier.
Aufwändigere
Berechnungsformen für ein emissionsabhängiges Entgelt sind ebenso
denkbar wie Sensitivitätsanalysen im Hinblick auf die zu Grunde gelegten
emissionsspezifischen Entgeltsätze. Wichtig ist dabei aber jeweils
die Berücksichtigung der relativen Beiträge der einzelnen Emissionen
für die Klimawirksamkeit gemäß dem Stand der Wissenschaft,
den etwa das IPCC in seinen Sachstandsberichten zusammenfasst. Die genannten
Zahlen geben einen ersten Einblick in die Vorgehensweise und Größenordnungen
im Zusammenhang mit einer kalkulierten Emissionsabgabe.
Auch
eine kalkulierte Emissionsabgabe wäre stufenweise einzuführen,
um auf diese Weise unerwünschte Nebeneffekte gering zu halten. Gut
vorstellbar wäre, dass man mit relativ niedrigen Abgabesätzen
beginnt und eine stufenweise Anhebung während der folgenden Jahre
bereits im Zeitpunkt der Einführung ankündigt. Dies würde
es allen Beteiligten ermöglichen, sich ohne allzu große Kosten
an die neue Situation anzupassen.
FinanzierungspotenzialBei
globaler Einführung ähnelt das maximale Finanzierungspotenzial
einer Emissionsabgabe grundsätzlich dem einer Kerosinabgabe. Mit
einer raschen globalen Einführung einer Kerosin- oder auch Emissionsabgabe
ist nicht zu rechnen. Allerdings gehen die Bestrebungen der EU durchaus
in diese Richtung. Vergleicht man daher die Finanzierungspotenziale beider
Maßnahmen bei regionaler Einführung, ist zu berücksichtigen,
dass bei einer Kerosinabgabe in der Regel höchstens die Hälfte
des verbrauchten Kerosins mit einer Abgabe belegt wird. Fluggesellschaften
werden nämlich versuchen, möglichst viel Benzin auf Flughäfen
ohne Kerosinabgabe zu tanken und mit den gefüllten Tanks möglichst
weit zu fliegen (Tankering). Bei Orientierung einer Emissionsabgabe an
einem Bündel von Indikatoren, wie den oben erwähnten, ist davon
auszugehen, dass ein höheres Aufkommen erreicht werden kann als bei
einer Kerosinabgabe. Es ist dann nämlich nicht mehr möglich,
durch Wahl der Flugrouten einer Emissionsabgabe zu entgehen. Man kann
dabei so vorgehen, dass für internationale Flüge jeweils ein
50%-Satz zu entrichten ist, so dass die Emissionsabgabe bei Einführung
in verschiedenen Regionen nicht doppelt erhoben wird.
Bei
stufenweiser Einführung einer Emissionsabgabe wäre kurz- und
mittelfristig mit kleineren Aufkommen zu rechnen. Erst langfristig, wenn
überhaupt, könnten die oben erwähnten maximalen Aufkommensbeträge
erreicht werden. Eine kalkulierte Emissionsabgabe könnte aber grundsätzlich
als Maximalbetrag am Ende einer schrittweisen Einführung und
bei weltweiter Gültigkeit des Entgeltsystems ein Aufkommen
in dieser Größenordnung erzielen.
Ökologische LenkungseffekteDie
ökologische Lenkungswirkung eines global eingeführten Emissionsentgelts
dürfte sehr viel deutlicher ausfallen als die einer Kerosinabgabe.
Ein Vorteil liegt vor allem auch in den sehr flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten
und in der Berücksichtigung verschiedener Emissionsarten. Die Anreize
für technologische Verbesserungen wären deutlich besser, weil
(möglicherweise gegenläufige) Effekte verschiedener Emissionsreduktionsmaßnahmen
berücksichtigt würden. Die Anreize für die Auswirkungen
auf die Nachfrage dürften dagegen bei vergleichbarer Höhe der
staatlichen Einnahmen ähnlich sein.
Bei
einer regional eingeführten Emissionsabgabe im hier erläuterten
Sinn ist davon auszugehen, dass keine nennenswerten Ausweichreaktionen
auftreten werden. Bei Einführung einer EU-weiten Kerosinabgabe von
etwa 0,2 Euro pro l wird ab dem Jahr 2005 der Rückgang an Treibhausgasen
aus dem europäischen Flugverkehr im Vergleich zur Situation ohne
Abgabe bis 2025 mit 2530% beziffert. Absolut betrachtet werden die
zurückgelegten Personen- bzw. Frachtkilometer jedoch weiterhin stark
ansteigen. Technologische Anpassungen aufgrund veränderter Kostenstrukturen
dürften zwar den größten Beitrag zum relativen Rückgang
der vom Flugverkehr verursachten Emissionen leisten. Dass sich damit aber
der Mengeneffekt durch die steigende Nachfrage kompensieren lässt,
ist eher unwahrscheinlich.
Rechtliche DurchsetzbarkeitAus
juristischer Sicht stehen der Einführung einer Emissionsabgabe bei
Berücksichtigung des in Art. 15 Abs.1 und 2 ChA verankerten Diskriminierungsverbots
keinerlei Hindernisse entgegen, da weder die Chicago Convention noch die
ASAs geändert werden müssten (UBA, 2001).
Bei
einem Emissionsentgelt, das wesentlich vom tatsächlichen Treibstoffverbrauch
abhängt, wäre allerdings erneut die Abänderung vieler bilateraler
Abkommen nötig, weil dies einer versteckten Kerosinabgabe gleichkäme.
FazitEmissionsabgaben,
die sich an einem Bündel emissionsrelevanter Indikatoren orientieren,
sind bei globaler Einführung im Hinblick auf das erzielbare Aufkommen
vergleichbar mit einer Kerosinabgabe. Der ökologische Lenkungseffekt
ist bei globaler Einführung besser, weil verschiedene Emissionsarten
berücksichtigt werden können. Für den weitaus realistischeren
Fall einer regionalen Einführung sind Emissionsabgaben einer Kerosinsteuer
deutlich überlegen. Lenkungseffekte und Aufkommenshöhe werden
höher ausfallen, da die Möglichkeiten, dem Nutzungsentgelt auszuweichen
bei einer kalkulierten Emissionsabgabe wesentlich geringer sind als bei
einer Kerosinabgabe. Aus diesem Grund hält der Beirat eine kalkulierte
Emissionsabgabe für eine besonders geeignete Form eines Nutzungsentgelts
für den Flugverkehr.
3.3.4 Handelbare EmissionszertifikateAlternativ
zu einer kalkulierten Emissionsabgabe könnte man sich eine Abgeltung
der Nutzung des Luftraums durch den Flugverkehr auch so vorstellen, dass
nur diejenigen zur Nutzung berechtigt sind, die im Besitz von handelbaren
Emissionsrechten sind. Die verfügbare Maximalmenge an Emissionsrechten
wäre dabei politisch vorzugeben.
Der
Handel mit Emissionsrechten wird für verschiedene Anwendungsbereiche
diskutiert, ist aber für den Luftfahrtbereich noch weitgehend unerprobt
(European Commission, 1999). Auch hier müsste es vor allem darum
gehen, die zulässige Gesamtmenge an Emissionen eines bestimmten Schadstoffs
festzulegen und auf einzelne Zertifikate (Emissionsrechte) aufzuteilen
(ICAO, 2001a). Die einzelnen Zertifikate würden dann zum Ausstoß
der angegebenen Menge an Schadstoffen berechtigen und müssten handelbar
sein.
Theoretische
Überlegungen zeigen, dass ein System global handelbarer Emissionszertifikate
und ein Emissionsentgelt vergleichbar effizient funktionieren können.
Ein Vorteil handelbarer Emissionszertifikate liegt jedoch in der höheren
ökologischen "Zielgenauigkeit": Es kann mit höherer Wahrscheinlichkeit
als bei einer Emissionsabgabe dafür gesorgt werden, dass die geduldete
Gesamtmenge an Emissionen nicht überschritten wird.
OperationalisierbarkeitDie
Wirksamkeit eines Emissionshandelssystems hängt entscheidend von
der Ausgestaltung ab. Die Art und Weise, wie globale Emissionsrechte erstmals
zugeteilt werden, ist entscheidend für die Leistungsfähigkeit
des Instruments (WBGU, 2000). Grundsätzlich können diese Titel
im Verhältnis zur bestehenden Belastung gratis ausgegeben (grandfathering)
oder von einer staatlichen oder internationalen Institution verkauft bzw.
versteigert werden.
Ein
Verkauf bzw. eine Versteigerung bietet den Vorteil eines (hohen) Finanzaufkommens
für die Ausgabestelle und kommt den bisher diskutierten Nutzungsentgelten
recht nahe. Außerdem gelten Versteigerungen gegenüber dem grandfathering
als effizienter. Sie haben jedoch den Nachteil, dass sie nicht zuletzt
wegen des für Versteigerungen erforderlichen Liquiditätsbedarfs
politisch kaum durchsetzbar sein dürften. Abgaben bieten in diesem
Zusammenhang den Vorteil, dass sie einfacher eine stufenweise Einführung
von Nutzungsentgelten ermöglichen.
Geht
man von einer Erstausgabe der Zertifikate in Form des grandfathering aus,
würde dies eine weitgehende Konzentration des Instruments auf die
ökologische Lenkungsfunktion implizieren. Die bei Nutzungsentgelten
auch erwünschten Einnahmeeffekte würden ausbleiben.
Weiterhin
stellt sich die Frage, auf welcher Ebene der Emissionshandel durchgeführt
werden sollte. Denkbar wären etwa der Handel zwischen Staaten, der
Handel zwischen internationalen Unternehmungen (Fluggesellschaften) oder
Handel zwischen denjenigen Fluggesellschaften, die einen bestimmten Flughafen
anfliegen (European Commission, 1999). Zu klären wäre in diesem
Zusammenhang etwa auch, wie damit umzugehen ist, dass einzelne Fluggesellschaften
aus Entwicklungsländern kommen, aber durchaus global bedeutende Flotten
haben. Unklar ist auch, ob sich der Emissionshandel nur auf die Luftfahrt
beschränken soll oder ob gegebenenfalls auch Unternehmungen aus anderen
Branchen teilnehmen dürfen. Im Hinblick auf beide Fragen scheint
es keine einfachen oder eindeutigen Antworten zu geben. Insbesondere wenn
es um den Handel zwischen Staaten geht, ist außerdem zu berücksichtigen,
dass die finanziellen Möglichkeiten von Entwicklungsländern
signifikant und systematisch schlechter sind als die der Industrieländer,
wodurch möglicherweise unbeabsichtigte Einschränkungen für
ökonomische Aktivitäten der Entwicklungsländer entstehen
könnten. Da sie nicht so viele Emissionsrechte kaufen können
wie Industrieländer und häufig auch die organisatorischen Fähigkeiten
zur Teilnahme am Zertifikatsmarkt fehlen, sind alle Aktivitäten,
die direkt oder indirekt mit dem Luftverkehr zusammenhängen, von
vorne herein auf ein eher niedriges Niveau festgelegt.
Im
Vergleich zu einem Entgelt, das sich an den Emissionen oder am Kerosinverbrauch
orientiert, ergeben sich bei der Verwendung von handelbaren Emissionsrechten
zudem höhere Überwachungskosten: zusätzlich zum Aufwand,
der sich für die Überwachung der Emissionen ergibt, fallen noch
Kosten für die Überprüfung und Abwicklung des Emissionshandels
an (Horregaard und Reppelin-Hill, 1999). So müssen die Zertifikate
in regelmäßigen Abständen neu versteigert und verwaltet
werden. Außerdem muss ein Handelsplatz für diese Zertifikate
betrieben werden.
Bisher
bereits realisierte Programme mit handelbaren Zertifikaten weisen beachtliche
Erfolge auf: das System der handelbaren Fischereiquoten der EU, die handelbaren
Emissionsrechte für SOX
und NOX
in Kalifornien oder das (unternehmensinterne) Handelssystem für CO2
von BP/Amoco sind hier zu nennen (ICAO, 1999). Weiter wurde im Jahr 2000
in Dänemark der Handel mit CO2-Zertifikaten
gestartet. Großbritannien plant ein analoges Pilotprojekt für
das Frühjahr 2002. Die resultierenden Erfahrungen dürften für
die Machbarkeit von Zertifikatslösungen im Klimaschutzbereich und
auf internationaler Ebene wichtige Aufschlüsse liefern. Ähnliches
gilt für den voraussichtlichen Start des Handels von Emissionsrechten
auf europäischer Ebene im Jahr 2005 (European Commission, 2001),
bei dem der Verkehrsbereich nicht einbezogen wird, und auf globaler Ebene
im Jahr 2008 durch das Kioto-Protokoll, das ebenfalls die Emissionen des
internationalen Flugverkehrs bisher nicht erfasst.
FinanzierungspotenzialWenn
die Emissionsrechte global und jährlich (oder in anderem Rhythmus)
versteigert werden, ist das Aufkommen ähnlich hoch wie bei einer
Emissionsabgabe. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Mindestpreis,
zu dem die Rechte abgegeben werden, in etwa dem Entgeltsatz entspricht,
der bei einer an den Emissionen orientierten Abgabe pro Einheit von Treibhausgasen
erhoben würde. Bei regionalen Zertifikatssystemen ist mit einem weitaus
geringeren Finanzaufkommen zu rechnen. Es stehen keine Finanzmittel zur
Verfügung, wenn die Emissionsrechte gratis an die bisherigen Verschmutzer
abgegeben werden (Horregaard und Reppelin-Hill, 1999). Würde man
ein Emissionshandelssystem mit gewissen Emissionsauflagen kombinieren,
bestünde allerdings dennoch die Möglichkeit zur Aufkommenserzielung,
beispielsweise durch Strafgebühren für den Fall des Überschreitens
von Emissionszielen.
Ökologische LenkungseffekteWenn
der globale Emissionshandel richtig funktioniert, ist der dadurch ausgelöste
Innovationsanreiz bei ungefähr gleichem ökologischem
Lenkungseffekt in etwa gleich hoch wie bei einer Emissionsabgabe.
Auch die Nachfrage geht (bei äquivalenter Abgabenhöhe) in ähnlicher
Weise zurück. Der Handel mit Emissionszertifikaten gilt jedoch als
ökologisch treffsicherer als die Verwendung von Emissionsentgelten:
Die insgesamt geduldete Emissionsmenge kann festgelegt und ihr Überschreiten
grundsätzlich verhindert werden, während bei Verwendung von
Emissionsabgaben lediglich der Abgabensatz vorgegeben wird und die Mengensteuerung
indirekt erfolgt. Bei relativ preisunelastischer Nachfrage kann dann die
angestrebte Mengenreduktion sehr gering ausfallen. Bei einer nur regionalen
Einführung eines Zertifikatehandels werden auch die ökologischen
Lenkungseffekte hinter dem zurückbleiben, was bei globaler Einführung
erreichbar ist.
Rechtliche DurchsetzbarkeitJuristisch
scheint der Idee des Handels mit Emissionsrechten nichts im Weg zu stehen.
Wie erwähnt, sind bereits in anderen Bereichen in verschiedenen Ländern
ähnliche Programme implementiert worden. Auch das Kioto-Protokoll
sieht den Handel mit Emissionsrechten, zumindest zwischen Industrieländern,
explizit als flexible Maßnahme vor.
FazitEin
System handelbarer Emissionszertifikate stellt im Prinzip eine attraktive
Methode dar, um Einflüsse des Flugverkehrs auf die Umwelt wirtschaftlich
effizient und ökologisch treffsicher zu reduzieren. Das Finanzaufkommen
dürfte bei einem vergleichbaren ökologischen Lenkungseffekt
ähnlich hoch sein wie bei einer global eingeführten Kerosin-
oder Emissionsabgabe, wenn die Emissionsrechte jährlich (oder in
anderem Rhythmus) verkauft würden. Realistischerweise dürfte
ein Zertifikatssystem jedoch nur bei kostenloser Erstvergabe durchsetzbar
sein, was bedeutet, dass keine Einnahmen erzielt würden. Entscheidender
Nachteil einer Zertifikatslösung gegenüber einem an den Emissionen
orientierten Nutzungsentgelt auf den Flugverkehr ist außerdem der
höhere organisatorische Aufwand. Insgesamt scheinen handelbare Emissionszertifikate
somit bis auf weiteres nicht geeignet zu sein, den Hauptzielen von Nutzungsentgelten,
nämlich dem Erreichen ökologischer Lenkungseffekte und der Erzielung
von Einnahmen, die zweckgebunden zu verwenden sind, zu genügen. Somit
bleibt aus der Sicht des Beirats eine kalkulierte Emissionsabgabe die
attraktivste Form eines Nutzungsentgelts für den Flugverkehr.
3.4 Unerwünschte NebeneffekteWird
ein an den Emissionen orientiertes Entgelt auf den Flugverkehr nicht global,
sondern nur regional eingeführt, besteht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen,
wenn Passagiere in Länder ohne entsprechende Abgabe ausweichen. Solche
Ausweichreaktionen dürften allerdings nicht sehr stark ins Gewicht
fallen, da sie nur möglich sind, wenn weder Start- noch Zielland
eine Abgabe erheben. Bei Einführung einer kalkulierten Emissionsabgabe
etwa in Europa dürfte das Ausmaß von Ausweichreaktionen auch
bei internationalen Flügen eher gering sein. Außerdem ist zu
beachten, dass auch heute schon teils signifikante Unterschiede in den
Flughafenabgaben benachbarter Flughäfen bestehen, ohne dass dies
zu großen Abwanderungseffekten führt.
Die
Auswirkungen einer kalkulierten Emissionsabgabe auf Arbeitsplätze
im Flugsektor sowie in anderen Wirtschaftsbereichen sind nicht als dauerhaft
gravierend anzusehen. Wie mehrfach erwähnt, ist davon auszugehen,
dass trotz kurzfristiger Nachfragerückgänge im Flugverkehr als
Folge der Terroranschläge des 11. September 2001 der langfristige
Wachstumstrend des Flugaufkommens sich fortsetzen wird. Vor diesem Hintergrund
wird eine Emissionsabgabe nicht zu nennenswert negativen gesamtwirtschaftlichen
Effekten in den verschiedenen Ländern führen.
Mit
strukturellen Verschiebungen ist indes zu rechnen. So ist etwa davon auszugehen,
dass diejenigen auf den Weltmärkten gehandelten Produkte, deren komparativer
Vorteil sich vor allem daraus ergibt, dass die eingerechneten Transportkosten
nicht alle tatsächlichen gesellschaftlichen Kosten berücksichtigen,
bei einer Erhöhung der Kosten des Lufttransports als Folge einer
Emissionsabgabe nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Hier ist an zahlreiche
Produkte zu denken, die in Entwicklungsländern hergestellt und per
Flugzeug in andere Länder, vor allem in Industrieländer transportiert
und dort verkauft werden, wie z. B. Schnittblumen, Hummer, Shrimps, Früchte,
Gemüse, aber auch zunehmend Leder- und Textilwaren. Da die Internalisierung
der Transportexternalitäten für eine Steigerung der Weltwohlfahrt
unerlässlich ist, sind entsprechende Strukturveränderungen bzw.
-anpassungen in Kauf zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass mittel-
und langfristig neue Produkte, und zwar dann auch mit internalisierten
Transportkosten, wieder komparative Vorteile erlangen werden. Die geschilderten
Anpassungsprobleme dürften nicht so gravierend sein, wenn man ein
Nutzungsentgelt wie etwa eine kalkulierte Emissionsabgabe schrittweise
einführt.
Mit
Blick auf die zuvor genannten Produkttypen ist davon auszugehen, dass
vor allem Entwicklungsländer, sofern sie in ein entsprechendes Entgeltsystem
eingebunden sind, vorübergehende Handelsnachteile auf den Weltmärkten
und damit Beschäftigungsprobleme als Folge einer Erhöhung der
Kosten des Lufttransports haben könnten. Weiter ist zu beachten,
dass in Entwicklungsländern der Flugverkehr auch für den nationalen
Handel sehr wichtig ist, da die Distanzen innerhalb der Länder bzw.
Regionen oft groß sind und der Transport über Land aufgrund
mangelhafter Infrastruktur oft schwierig ist. Dies scheint vor allem für
Afrika und den asiatisch-pazifischen Raum, weniger jedoch für Lateinamerika
zu gelten.
Entwicklungsländer
werden schließlich auch deswegen besonders von einer Emissionsabgabe
auf den Flugverkehr betroffen sein, weil Fernreisen als Folge eines solchen
Nutzungsentgelts teurer und damit tendenziell weniger nachgefragt würden.
Auch hier geht es aber, ähnlich wie schon im Zusammenhang mit dem
Warenhandel darum, durch strukturelle Anpassungen dafür zu sorgen,
dass sich Angebot und Nachfrage auf die Lenkungseffekte einstellen, die
mit Entgelten für die Nutzung des Luftraums durch den Flugverkehr
auftreten werden. Ob mit einem dauerhaften Rückgang der Tourismusindustrie
zu rechnen ist oder ob sich diese Branche in geeigneter Form anpassen
kann, ist schwer prognostizierbar. Grundsätzlich sollte aber auch
hier davon ausgegangen werden, dass die Anpassungsprobleme bei einer schrittweisen
Einführung von Nutzungsentgelten nicht sehr gravierend sein dürften.
Vorübergehende, zeitlich streng befristete Strukturanpassungshilfen
könnten den Weg zu mittel- bis langfristig erfolgreichen Strukturveränderungen
erleichtern.
3.5 Verwendung der Mittel3.5.1 VerwendungszweckeDer
Hauptzweck der Verwendung von Einnahmen aus Entgelten für die Nutzung
des Luftraums durch den Flugverkehr besteht darin, für eine Wiederherstellung
oder den Erhalt der Qualität des globalen Schutzguts "Klima" zu sorgen.
In diesem Zusammenhang wäre vor allem an die Vermeidung der Emission
von Treibhausgasen in Bereichen außerhalb des Flugverkehrs zu denken.
Konkret würden etwa Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien hierunter fallen.
Darüber hinaus wären Maßnahmen zur Anpassung an bzw. zur
"Reparatur" von Klimaschäden zu finanzieren. Dabei ist allerdings
darauf zu achten, dass der Zusammenhang zwischen Schäden, für
die Anpassungsmaßnahmen finanziert werden sollen, und verursachenden
Klimaveränderungen möglichst eng ist. Ein Beispiel für
Maßnahmen, die in einem sehr engen Zusammenhang mit Klimaveränderungen
stehen (Zusammenhang erster Ordnung; IPCC, 1994) wären Küstenschutzmaßnahmen
wie etwa Deichbau als Reaktion auf den klimabedingten Meeresspiegelanstieg.
In der Kausalkette der Klimawirkungen weiter von der Ursache entfernte
Schäden wären z. B. Einnahmeeinbußen von Ländern,
deren touristische Attraktivität durch Klimaschäden zurückgeht
(z. B. durch Zerstörung von Korallenriffen) oder sogar soziale Verwerfungen
(z. B. Anstieg der Kriminalität). In diesem Zusammenhang wird von
Klimaschäden höherer Ordnung gesprochen. Ob bzw. mit welcher
Priorität aus dem Aufkommen der Nutzungsentgelte Maßnahmen
zur Reparatur der Schäden höherer Ordnung finanziert werden
sollen, bleibt zunächst offen. Zur Festlegung der Reichweite der
Zweckbindung werden Kriterien benötigt, die in zwischenstaatlichen
Verhandlungen, auf der Basis weiterer Forschungsaktivitäten, entwickelt
werden müssen.
Bei
einer Verwendung der Mittel ist vor allem an Länder mit expliziter
Klimapolitik, mit hohen Umweltschäden aus anteiligen Luftbelastungen
durch den Flugverkehr und mit geringer eigenständiger wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit zu denken. Es ist dabei angemessen, auf die Effizienz
der Mittelverwendung zu achten. In diesem Sinn könnte vor allem eine
programm- oder projektbezogene Finanzierung in den grundsätzlich
förderwürdigen Ländern in Frage kommen.
3.5.2 Institutionelle AbwicklungFür
die technische Abwicklung der Verausgabung von Einnahmen aus den Nutzungsentgelten
des Flugverkehrs kommen internationale oder nationale Institutionen in
Frage. In nationalen Budgets wären solche Entgelte, analog etwa zur
mitgliedsstaatlichen Finanzierung des EU-Haushalts, als durchlaufende
Posten mit direkter Weiterleitung an die entsprechenden internationalen
Organisationen zu verankern.
Bei
den internationalen Organisationen wäre vor allem an die drei neuen,
durch die Übereinkommen von Marrakesch geschaffenen Fonds des Klimaregimes
zu denken, d. h. an den speziellen Klimaänderungsfonds, den Anpassungsfonds
oder den Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC-Fonds).
Alle drei werden durch die Globale Umweltfazilität (Global Environment
Facility GEF) verwaltet. Möglicherweise könnte auch ein
Teil der Mittel unmittelbar dem Klimasegment der GEF zugeteilt werden,
die der Finanzierungsmechanismus der Klimarahmenkonventionen ist. Kriterien
für die Reichweite der Zweckbindung sollten innerhalb der Strukturen
der genannten Fonds entwickelt werden. Zugleich garantieren diese Finanzierungsinstitutionen,
dass die entsprechenden Mittel dabei vor allem in diejenigen Regionen
fließen, in denen besonders große Umweltschäden als Folge
von Luftbelastungen durch den Flugverkehr zu verzeichnen sind. Außerdem
ist sicherzustellen, dass die bisherigen GEF-Mittel angesichts des neuen
Mittelzuflusses nicht reduziert werden.
Bei
den nationalen Institutionen kommen all diejenigen in Frage, die mit umwelt-
und entwicklungspolitischen Aufgaben befasst sind. Die konkrete Verteilung
sollte im Wesentlichen den einzelnen Ländern überlassen werden.
Wichtig
ist die Frage, zu welchen Anteilen das Aufkommen aus Entgelten für
die Nutzung des Luftraums durch den Flugverkehr an internationale bzw.
nationale Institutionen fließen sollte. Eine nationale Verausgabung
hätte insbesondere im Zusammenhang mit ökologischen oder ökonomischen
Anpassungsmaßnahmen den Vorteil, dass präziseres Wissen um
Problemfelder und Lösungsmöglichkeiten vorhanden ist, so dass
die verfügbaren Mittel besonders effizient eingesetzt werden können.
Im Hinblick auf die allgemeine Klimapolitik empfiehlt sich vor dem Hintergrund
des globalen Charakters des Klimaproblems wohl eher eine "gemeinschaftliche"
Verausgabung auf internationaler Ebene. Dabei könnte auch auf spezifisches
lokal vorhandenes Wissen zurückgegriffen werden.
Politisch
durchsetzbar dürfte vermutlich nur ein Modell sein, das sowohl nationalen
wie auch internationalen Institutionen das Aufkommen der Nutzungsentgelte
zukommen lässt. Eine Festlegung der jeweiligen Anteile für die
beiden Kategorien von Aufkommensempfängern wäre auf internationaler
Ebene auszuhandeln. Als Kriterien für die Festlegung der Anteile
könnte etwa das Ausmaß nationaler Schäden als Folge von
Klimaveränderungen sowie die eigenständige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der verschiedenen Länder dienen. Grundsätzlich sollte aber zumindest
mittel- und langfristig der größte Teil der Mittel an internationale
Institutionen gehen. Institutionen, die solche Aushandlungen organisieren,
könnten die Vertragsstaatenkonferenzen der Klimarahmenkonvention
und des Kioto-Protokolls sein. Im Hinblick auf die politische Durchsetzung
sinnvoller Mechanismen zur Verausgabung der Einnahmen aus Nutzungsentgelten
erscheint eine sensible Auswertung der bisherigen Erfahrungen mit internationaler
Klimapolitik oder generell Umwelt- und Entwicklungspolitik unumgänglich.
3.6 Politische DurchsetzbarkeitDie
ICAO ist für die Einführung einer weltweiten Umweltabgabe auf
den Flugverkehr die zunächst zuständige Organisation der Vereinten
Nationen. Die globale Einführung einer solchen Abgabe wird sicherlich
nicht ohne großes Ringen um eine für alle Mitgliedstaaten akzeptable
Lösung vor sich gehen. Dieser Prozess wird nicht nur zeitaufwändig
sein. Es besteht auch die Gefahr, dass ein Konsens auf dem kleinsten gemeinsamen
Nenner der Bedeutung der Emissionen des Flugverkehrs für den Klimaschutz
nicht gerecht wird.
Die
Einführung einer regionalen Umweltabgabe unter dem Regime regionaler
Zivilluftfahrtverbände (wie etwa der European Civil Aviation Conference,
ECAC) oder zwischenstaatlichen Vereinigungen wie der EU, NAFTA oder ECMT
(European Conference of Ministers of Transport) scheint in dieser Hinsicht
einfacher zu sein.
Die
politische Durchsetzbarkeit ist allerdings auch regional problematisch.
Besonders Länder, deren Wirtschaft stark vom Langstreckenflugverkehr
abhängt, könnten in ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch eine
nicht globale Einführung betroffen werden. Erhöhte Produktpreise
durch steigende Flugpreise wie auch Bedenken bezüglich eines Rückgangs
des Tourismus in traditionellen Ferienländern fallen hier ins Gewicht.
Opposition
gegen die Einführung einer Emissionsabgabe ist folglich zu erwarten.
Mit der Finanzierung von vorübergehenden, zeitlich streng befristeten
Maßnahmen zur Anpassung an strukturelle ökonomische Probleme,
die durch die Einführung einer Emissionsabgabe ausgelöst werden,
könnte diese Opposition jedoch gegebenenfalls überwunden werden.
Im Übrigen ist aber davon auszugehen, dass bei einer schrittweisen
Einführung von Nutzungsentgelten diese Art von Anpassungsproblemen
nicht sehr gravierend sein dürfte.
Weiter
ist zu vermuten, dass Entwicklungsländer, die von ökonomischen
Strukturanpassungsproblemen als Folge der Einführung von Nutzungsentgelten
betroffen sind, einer solchen Einführung durchaus zustimmen werden,
wenn das Aufkommen grundsätzlich nur oder überwiegend für
solche Entwicklungsländer verwendet wird, die eventuell unter
weniger strikten Bedingungen dem System der Nutzungsentgelte beigetreten
sind, d. h. auch national Nutzungsentgelte erheben.
3.7 Fazit zu den Nutzungsentgelten für den FlugverkehrDie
Erhebung von Nutzungsentgelten für den Luftraum ist sinnvoll, weil
dadurch sowohl emissionsreduzierende Effekte ausgelöst werden als
auch Einnahmen für Klimaschutzmaßnahmen bzw. für Anpassungsmaßnahmen
an den durch den Luftverkehr mitverursachten Klimawandel erzielt werden
können. Es erscheint sinnvoll, solche Entgelte schrittweise einzuführen.
Die zu erzielenden Aufkommensbeträge dürften daher kurz- und
mittelfristig nicht sehr hoch sein. Das Aufkommen aus einem weltweit eingeführten
Entgeltsystem könnte aber langfristig den anteiligen Klimaschäden
durch den Luftverkehr entsprechen.
Eine
Zweckbindung der erzielten Einnahmen erscheint sinnvoll ganz im
Sinn des Konzepts der Nutzungsentgelte. Es ist dabei sicherzustellen,
dass vor allem Klimaschutzmaßnahmen sowie Anpassungsmaßnahmen
erster Ordnung an den durch Luftverkehr mitverursachten Klimawandel finanziert
werden. Aus ökologischer Sicht ist es wichtig, Maßnahmen vor
allem dort zu finanzieren, wo die bereits eingetretenen und vorhersehbaren
künftigen Umweltschäden besonders hoch sind. Aus der Sicht des
Leistungsfähigkeitsprinzips liegt es nahe, Maßnahmen vor allem
in den Ländern zu finanzieren, die dazu selbst nur bedingt in der
Lage sind. Hier ist insbesondere an Entwicklungsländer zu denken.
Von
den verschiedenen denkbaren Nutzungsentgelten auf den Flugverkehr scheint
eine kalkulierte Emissionsabgabe, die sich an verschiedenen Indikatoren,
wie etwa Flugzeugtyp, Triebwerktyp, durchschnittlicher Flugroute usw.
orientiert, besonders attraktiv zu sein. Das genaue Design eines "optimalen"
Entgeltmodells sollte von internationalen Gremien bestimmt werden. Ein
solches Nutzungsentgelt lässt auch bei lediglich regionaler Einführung
nur wenig Ausweichreaktionen zu und ist mit nennenswerten ökologischen
Lenkungs- wie auch Aufkommenseffekten verbunden. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Einführung einer kalkulierten Emissionsabgabe zu
Strukturanpassungsbedarf in verschiedenen Ländern führt. Bei
einer schrittweisen Einführung der Nutzungsentgelte dürften
diese Effekte nicht sehr gravierend sein. Die vorübergehende und
zeitlich streng befristete Finanzierung entsprechender nationaler Anpassungsmaßnahmen
in Entwicklungsländern aus internationalen Mitteln könnte eher
dafür sorgen, dass ein Entgeltsystem politisch akzeptiert wird. Weiter
könnte die Akzeptanz durch eine Konditionierung der Mittelverwendung
gesteigert werden. Dazu sollten nur diejenigen Entwicklungsländer
von der zweckgebundenen Verausgabung des Aufkommens profitieren, die einem
solchen Entgeltsystem beitreten, d. h. auch national Nutzungsentgelte
erheben.
Eine
Institution, die im Zusammenhang mit der Erhebung einer Emissionsabgabe
grundsätzlich eine wichtige Rolle spielen könnte, ist die ICAO.
Die Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Luftverkehr unterliegen
bisher keinen Reduktionsverpflichtungen. Ein Nutzungsentgelt wie eine
emissionsabhängige Abgabe könnte diese Regelungslücke im
Klimaschutz schließen, und die ICAO könnte sich im Zusammenhang
mit der Erhebung der Abgabe engagieren. Ein solches Engagement würde
beispielsweise die Aushandlung emissionsspezifischer Entgeltsätze,
die Aushandlung der Berechnungsformel für das Gesamtentgelt oder
auch die Aushandlung der an internationale Organisationen bzw. an nationale
Institutionen fließenden Anteile des Aufkommens betreffen. Die ICAO
kann in den genannten Bereichen allerdings nur dann sinnvoll eine Funktion
ausüben, wenn sie stärker in den globalen Umweltschutz eingebunden
wird. Bei entsprechendem politischen Willen könnte umweltpolitischen
Zielen in der ICAO ein höherer Stellenwert gegenüber partikularen
und kurzfristigen ökonomischen Interessen der einzelnen Länder
zugewiesen werden.
Beispielsweise
wäre es denkbar, dass die Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention
und des Kioto-Protokolls die ICAO auffordern, verbindliche Ziele für
eine Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr festzulegen.
Werden nach Ablauf vereinbarter Fristen von der ICAO keine verbindlichen
Maßnahmen beschlossen, könnten die CO2-Emissionen
aus dem Luftverkehr auch in das Kioto-Protokoll integriert werden. Dies
könnte z. B. durcregimes oder eine Zuteilung dieser Emissionen
zu den Emissionsbilanzen der Vertragsstaaten geschehen. Da davon auszugehen
ist, dass die ICAO an einer organisationsinternen Regelung interessiert
ist, würden ihr Anreize gesetzt, den Belangen des Klimaschutzes verstärkt
Rechnung zu tragen und zügig mit der Ausarbeitung eines emissionsbezogenen
Nutzungsentgelts zu beginnen. h die Einführung eines Nutzungsentgelts
im Rahmen des Klima.
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4 Entgelte für die Nutzung der Meere durch den Schiffsverkehr4.1 Die Verschmutzung der MeereObwohl
in den vergangenen Jahren sowohl auf internationaler als auch auf nationaler
Ebene verstärkte Anstrengungen zum Schutz der Meere unternommen wurden,
verschlechtert sich deren Zustand weiterhin. Zwar konnten in einigen Regionen
beachtliche Fortschritte erzielt werden, insgesamt nimmt der Druck auf
die Meeresumwelt jedoch durch die anhaltende Ausdehnung und Intensivierung
unterschiedlichster menschlicher Aktivitäten weiter zu. Dabei ist
die Belastung der Ökosysteme in Küstennähe durch Einträge
von Schadstoffen, Nährstoffen und Sedimentpartikeln am größten.
Zwischen den Küstengewässern und der offenen See bestehen jedoch
vielfältige Austauschvorgänge. Die flachen Küstengewässer
bilden einerseits aufgrund der hohen Primärproduktion die "Kinderstube"
für die Schwarmfische der offenen See, sind aber andererseits auf
den Eintrag sauerstoff- und nährstoffhaltigen Wassers aus der offenen
See angewiesen. Noch sind die Ökosysteme der offenen See zwar weitgehend
intakt, Schäden können aber zunehmend auch hier festgestellt
werden (GESAMP, 2001a).
Nach
Auffassung des aus Vertretern verschiedener UN-Organisationen zusammengesetzten
Gemeinsamen Expertenkomitees zum Schutz der marinen Umwelt (Joint Group
of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection
GESAMP) sind neben den mit der prognostizierten globalen Erwärmung
verbundenen Risiken folgende Entwicklungen für die Meeresumwelt besonders
Besorgnis erregend (GESAMP, 2001a):
Die
Art der Probleme verdeutlicht den engen Zusammenhang zwischen Landnutzung
und dem Schutz der Meeresumwelt. Insbesondere in Entwicklungsländern
ist die vor allem in Küstennähe festzustellende rasante Urbanisierung
mit einer hohen Belastung der marinen Umwelt verbunden. Dort lassen hohes
Bevölkerungswachstum und anhaltende Armut einen angemessenen Umgang
mit dem Problem kaum zu (GESAMP, 2001a). Zur Bekämpfung der zu 80%
vom Land ausgehenden Schädigungen der Meeresumwelt wurde 1995 von
UNEP das rechtlich unverbindliche Globale Aktionsprogramm für den
Schutz der marinen Umwelt vor landgestützten Aktivitäten verabschiedet.
Das Programm betont die Verbindung zwischen dem Schutz des Süßwassers,
der Küsten und der Meere und sieht die Lösung von Nutzungs-
und Interessenkonflikten im integrierten Ressourcenmanagement und einer
ökologisch verträglichen wirtschaftlichen Entwicklung. Auch
wenn erste regionale Erfolge zu verzeichnen sind, steht die Umsetzung
des Globalen Aktionsprogramms bislang noch weitgehend aus, insbesondere
die Frage der Finanzierung des Aktionsprogramms ist ungeklärt (UNEP,
2001).
Im
vorliegenden Gutachten geht es nun speziell um die von der Schifffahrt
ausgehenden Belastungen der Meeresumwelt. Nach Auffassung des Beirats
ist die Erhebung eines Nutzungsentgelts in diesem Bereich angesichts des
Potenzials zur Verbesserung der Umwelteigenschaften von Schiffen und aufgrund
des internationalen Charakters der Seeschifffahrt besonders vielversprechend.
Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Erhebung von Nutzungsentgelten
auch in anderen Bereichen zum Schutz der Meere beitragen könnte.
Zum Beispiel könnte auch geprüft werden, ob Nutzungsentgelte
zum Schutz der bedrohten Fischbestände der Hohen See sinnvoll sein
könnten.
4.2 Umweltbelastungen durch den SeeschiffsverkehrDie
Seeschifffahrt ist auf langen Strecken die umweltfreundlichste Transportform,
die insbesondere erheblich energieeffizienter ist als der Luftverkehr,
bei dem bis zu 100fach höhere CO2-Emissionen
pro Tonne Fracht entstehen. Dennoch führen auch die von der Schifffahrt
ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen in einigen Bereichen zu bedrohlichen
Schäden, die angesichts der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
zur Verbesserung der Umwelteigenschaften von Schiffen häufig vermeidbar
wären.
Einleitungen und Einträge in die MeereObwohl
in den letzten Jahrzehnten Fortschritte bei der Reduzierung der von der
Seeschifffahrt ausgehenden Verschmutzung der Meere erzielt werden konnten,
trägt die Seeschifffahrt noch immer in erheblichem Umfang zur Belastung
der Meeresumwelt bei. Auch wenn Öleinleitungen heute von Experten
weniger bedrohlich als in der Vergangenheit angesehen werden (GESAMP,
2001a), führen sie doch zumindest lokal zu einer erheblichen Belastung
der betroffenen Ökosysteme (Tab. 4.2-1). Tributylzinn-Einträge
aus toxischen Antifouling-Anstrichen, die den Rumpf von Schiffen vor Bewuchs
schützen sollen, reichern sich in den Sedimenten des Meeresbodens
an. Dort behalten sie ihre toxische Wirkung bei und können als hormonell
wirksame Substanzen z. B. zur Geschlechtsumwandlung von Schnecken führen
(ISL, 1999). Durch den unkontrollierten Austausch von Ballastwasser werden
gebietsfremde Arten in weit entfernte Ökosysteme eingebracht, die
dort unter Umständen zerstörerische Auswirkungen auf die biologische
Vielfalt entfalten und zu erheblichen ökonomischen Einbußen
führen können (GESAMP, 2001a). So hat eine aus amerikanischen
Gewässern eingeschleppte Quallenart die Anchovis-Bestände im
Schwarzen Meer derart dezimiert, dass die Fischereierträge von 700.000
t auf 70.000 t jährlich zurückgingen (ISL, 2001).
Tabelle
4.2-1
Beispiele
für Öleinleitungen in die Meere durch den Schiffsverkehr.
Quelle:
GAUSS, 2000; OECD, 1997
Emissionen in die AtmosphäreDer
Schiffsverkehr ist für ungefähr 7% der CO2-Emissionen
des Verkehrssektors oder für ungefähr 2% der globalen CO2-Emissionen
verantwortlich. Darüber hinaus entfallen ca. 7% aller SO2-
und 1112% aller NOX-Emissionen auf die Schifffahrt.
SO2
und NOX
sind für den Sauren Regen verantwortlich, der zu erheblichen Belastungen
der Ökosysteme an Land führt. Neuere Studien zeigen jedoch,
dass über die Atmosphäre eingetragene NOX
darüber hinaus im Küstenbereich und auch auf der offenen See
zur Eutrophierung beitragen. Insbesondere in den Meeresgebieten, wo der
Mangel an Stickstoff die biologische Produktion begrenzt, kann die atmosphärische
Zufuhr von NOX
das Gleichgewicht der regionalen Ökosysteme nachhaltig beeinträchtigen
(GESAMP, 2001b).
Wegen
der Anstrengungen zur Reduzierung von SO2-
und NOX-Emissionen
an Land ist mit einem wachsenden Anteil der Seeschifffahrt an diesen Emissionen
zu rechnen, sollte die internationale Schifffahrt weiterhin nicht in die
Bemühungen zur Emissionsreduktion einbezogen werden. Zugleich ist
die Reduktion dieser Emissionen zur Einhaltung der Vorgaben der Luftreinhaltekonvention
(LRTAP) bis 2010 bei Schiffen wesentlich kostengünstiger als an Land.
Es wird geschätzt, dass die Kosten für Schiffe bei 300 Mio.
Euro pro Jahr und an Land bei 2,4 Mrd. Euro pro Jahr liegen. Bezogen auf
Europa würde dies die Gesamtkosten von 7 auf 4,9 Mrd. Euro (T&E,
1999) reduzieren.
Standardantriebe
für mittlere und große Tanker, Massengutfrachter und Containerschiffe
sind langsamlaufende Zweitaktdiesel. Diese werden mit billigem Schweröl
betrieben, das im Vergleich zu anderen Treibstoffen extrem umweltbelastende
Eigenschaften aufweist. Schweröl hat, je nach Herkunft, einen Gehalt
von bis zu 5% Schwefel. Ein geringerer Schwefelgehalt kann mit Kosten
von ca. 20 Euro je Tonne und Prozentpunkt kalkuliert werden. Schwefelarmes
Schweröl kann ohne Veränderungen des Antriebs genutzt werden.
Marinediesel, der nach einer EU-Richtlinie nur 0,2% Schwefel enthält,
wird bisher überwiegend nur von modernen Fähr- und Kreuzfahrtschiffen
eingesetzt (ISL, 2001; T&E, 1999).
Für
die Reduzierung von NOX
steht eine Reihe technischer Möglichkeiten zur Verfügung. Durch
selektive katalytische Reduktion kann bei Zugabe von Harnstoff eine Verminderung
des NOX-Ausstoßes
um 9095% erreicht werden. Die Kosten belaufen sich hierfür
auf 29.00046.500 Euro pro MW. Die laufenden Kosten werden durch
diese Technologie um ca. 2 Euro je MWh erhöht. Kostengünstigere
Verfahren erreichen geringere Reduktionen des NOX-Ausstoßes
(HAM-Technologie 7080%, Abgasrückführung ca. 60%, direkte
Wassereinspritzung 2050%, Optimierung der Verbrennung 25%, Einspritzung
einer Brennstoff-Wasser-Emulsion 10%; ISL, 2001; T&E, 1999).
4.3 Zur Struktur der SeeverkehrswirtschaftDie
zunehmende Globalisierung der Wirtschaft hat der Seeschifffahrt in der
Vergangenheit hohe Wachstumsraten beschert. Für die kommenden Jahre
wird im Durchschnitt weiterhin mit Wachstumsraten von 14% gerechnet.
Der größte Teil des Schiffsverkehrs findet innerhalb der Gruppe
der Industrie- und Transformationsstaaten statt (Staaten des Annex I zur
Klimarahmenkonvention). Nur 16% des Schiffsverkehrs beginnen und enden
in anderen Staaten. Ein großer Teil der transportierten Güter
konzentriert sich auf wenige Routen. Im Containerverkehr sind die Ost-West-Routen
zwischen Europa, den USA und Fernost/Südostasien hervorzuheben, Nord-Süd-Dienste
sind dagegen von geringerer Bedeutung, Ost- und Westafrika spielen kaum
eine Rolle (ISL, 2001). Im Massengutverkehr werden die Seewege für
den Transport von Mineralöl aus Vorderasien und anderen Rohstoffen
von den Südkontinenten für die Verbraucherzentren im Norden
besonders stark genutzt. Die wichtigsten Routen für Erdöl führen
vom persisch-arabischen Golf nach Südostasien und Fernost sowie vom
selben Quellgebiet rund um Afrika nach Europa oder durch den Suezkanal
nach Südeuropa. Rund um Afrika gehen auch die Exporte bis in die
USA, die sich außerdem aus Westafrika und Venezuela versorgen. Andere
regionale Routen führen von Nordafrika nach Südeuropa, von Alaska
nach Kalifornien, ferner sind Dienste zwischen den Anliegerstaaten der
Nordsee zu nennen (Tab. 4.3-1).
Tabelle
4.3-1
Führende
Export- und Importregionen für Rohöl 1999.
Quelle:
ISL, 2001
Obwohl
der überwiegende Teil der weltweiten Schiffsflotte im Eigentum
von Firmen und Privatpersonen aus den OECD-Staaten steht, fuhren 1999
nur 52% dieser Schiffe unter der Flagge eines OECD-Staates. Insgesamt
führen mehr als zwei Drittel aller Schiffe die Flagge von Entwicklungs-
und Schwellenländern (OECD, 1997, 2001). Die wichtigsten Staaten
sind in Tab. 4.3-2 aufgelistet. Tabelle
4.3-2
Die
führenden Flaggen der Welt zum 1. Januar 2001. NIS = Norwegisches
Zweitregister.
Quelle: ISL, 2001
Durch
die Registrierung eines Schiffes in einem Staat unterliegt das Schiff
der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates. Der Flaggenstaat ist damit
grundsätzlich für die Überwachung der Einhaltung internationaler
Umwelt- und Sicherheitsstandards zuständig. Zugleich gibt der Flaggenstaat
die einzuhaltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor und ist zur Erhebung
von Einkommensteuern für mit dem Schiff erzielte Erträge berechtigt.
Die Möglichkeit zur freien Wahl von Flaggenstaaten (mit so genannten
"offenen" Flaggenregistern) fördert häufig die unzureichende
Einhaltung internationaler Standards, was für die betreffenden Schiffseigner
oft zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen führt. Durch eine Reihe internationaler
Abkommen wurden deshalb die Hafenbehörden verschiedener Staaten dazu
ermächtigt, die Einhaltung internationaler Standards bei den in ihren
Häfen anlegenden Schiffen zu überprüfen und diese falls
notwendig bis zur Beseitigung der Mängel festzuhalten (OECD, 2001).
Tabelle
4.3-3
Welthandelsflotte
nach Schiffstypen zum 1. Januar 2001.
Quelle:
ISL, 2001
4.4 Ausgestaltung eines Entgelts für die Nutzung der Meere durch den Schiffsverkehr4.4.1 Allgemeine GrundlagenDie
Hohe See ist keiner staatlichen Rechtshoheit unterworfen und damit ein
klassisches Beispiel für ein frei zugängliches globales Gemeinschaftsgut
(Open-Access-Gut). Die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse lassen
jedoch nicht den Schluss zu, dass die Hohe See durch den Schiffsverkehr
in einem Maß übernutzt wird, das zu einer erheblichen Schädigung
führt. Besorgnis erregende Ausmaße hat demgegenüber die
Umweltbelastung der küstennahen Meeresgewässer angenommen.
Der
Beirat hält es jedoch für gerechtfertigt, die Meere an sich
unabhängig von der rechtlichen Zuordnung abgestufter nationaler
Hoheitsbefugnisse durch das internationale Seerecht unter Einbeziehung
der territorialen Küstengewässer als knappes globales Gemeinschaftsgut
einzustufen und die Erhebung von Nutzungsentgelten zu erwägen. Hierfür
sprechen die folgenden Gründe: Auch wenn die Seerechtskonvention
(United Nations Convention on the Law of the Sea UNCLOS) der territorialen
Souveränität auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone
erhebliche Bedeutung zumisst, werden in den Regelungen über
den Meeresumweltschutz (§§ 197ff UNCLOS) alle Vertragsstaaten
dazu verpflichtet, auf globaler und regionaler Ebene internationale Regeln
und Normen zum Schutz der Meeresumwelt festzulegen. Im Bereich der Seeschifffahrt
korreliert die Einstufung als Gemeinschaftsgut dabei mit dem in der Seerechtskonvention
verankerten Recht auf friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer
und die ausschließliche Wirtschaftszone für Schiffe aller Staaten
(Art. 17ff UNCLOS; Ipsen, 1999).
Die
Küstenmeere und das offene Meer stehen außerdem in einem untrennbaren
ökologischen Zusammenhang. Die weltweite Degradierung der Küstenökosysteme
droht sich zur offenen See und selbst in die Tiefsee auszudehnen (WWF,
2001), was zunehmend die marine biologische Vielfalt gefährdet. Da
die Erhaltung der biologischen Vielfalt als gemeinsames Anliegen der Menschheit
anerkannt ist (Biodiversitätskonvention) liegt es nahe, die Meere
in ihrer Gesamtheit als ein durchaus knappes von Übernutzung
betroffenes Gemeinschaftsgut anzusehen. Aktuelle Forschungsergebnisse
weisen im Übrigen darauf hin, dass die biologische Vielfalt der Tiefsee
weitaus größer ist als zunächst angenommen (GESAMP, 2001a).
Die
Nutzung der Meere durch die Schifffahrt führt zu einer Reihe negativer
Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die in Verbindung mit den vielfältigen
landseitigen Einträgen eine fortschreitende Degradierung insbesondere
der Küstenmeere bewirkt. Auch wenn ca. 80% der Gesamtverunreinigung
der Ozeane auf landseitige Einträge zurückzuführen sind,
ist der Beitrag des Schiffsverkehrs zur Verschmutzung der Meere doch so
gravierend, dass der Beirat die Erhebung eines Entgelts als gerechtfertigt
ansieht. Ziel der Entgelterhebung ist es zunächst, eine Lenkungswirkung
zu erreichen, die die Belastung der Meere reduziert. Angesichts der Energieeffizienz
des Transportwegs Meer und der Bedeutung der Seeschifffahrt für den
Welthandel kann es dabei nach Auffassung des Beirats nicht darum gehen,
das Aufkommen des Schiffsverkehrs zu reduzieren. Vielmehr soll durch die
Erhebung eines Entgelts ein Anreiz geschaffen werden, Maßnahmen
insbesondere im Bereich der Technik und des Umweltmanagements
für eine Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Belastungen
für die Meeresumwelt zu ergreifen. Dabei erscheint es dem Beirat
jedoch zweckmäßig, einen integrativen Ansatz zu verfolgen und
zugleich auch Umweltbelastungen ins Visier zu nehmen, die in nur mittelbarem
Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung stehen. Hierzu gehören insbesondere
die Emissionen von CO2
und SO2
durch den Schiffsverkehr.
4.4.2 Rechtliche GrundlagenUnter
Aufsicht der Internationalen Meeresorganisation (IMO), aber auch der OECD
wurde eine Reihe rechtlich verbindlicher Instrumente entwickelt, um die
von der Schifffahrt ausgehenden Umweltgefährdungen zu reduzieren.
So wurde 1997 der Annex VI des Internationalen Übereinkommens zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) verabschiedet,
der Höchstgrenzen für den Schwefelgehalt von Treibstoffen (allgemein
4,5%, für Ost- und Nordsee 1,5%) sowie NOX-Standards
festlegt, bislang jedoch noch nicht in Kraft getreten ist. Diese Standards
werden allerdings für die stark belasteten Gewässer der Ost-
und Nordsee angesichts der zur Verfügung stehenden Techniken zur
Emissionsreduktion als nicht ausreichend angesehen. Im Bereich des Klimaschutzes
kommt der IMO durch den in Art. 2 Abs. 2 des Kioto-Protokolls enthaltenen
Auftrag an die Industrieländer, Maßnahmen zur Begrenzung und
Reduzierung der von der internationalen Schifffahrt emittierten Treibhausgase
im Rahmen der IMO auf den Weg zu bringen, eine wichtige Bedeutung zu.
Obwohl diese Frage bereits seit mehreren Jahren auf der Agenda des Meeresschutzkomitees
(Marine Environment Protection Committee MEPC) der IMO steht, sind
Fortschritte bei der Entscheidungsfindung bisher kaum erkennbar (UNFCCC/SBSTA,
2001). In ihrer Herbstsitzung 2001 hat die IMO eine Vorlage beschlossen,
nach der die Anwendung TBT-haltiger Schiffsanstriche ab Anfang 2003 verboten
wird und die vorhandenen Beschichtungen bis 2008 entfernt oder versiegelt
werden müssen. Die Konvention tritt 12 Monate nach Ratifizierung
durch 25 Staaten, die 25% der Welthandelsflotte repräsentieren, in
Kraft. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die von der IMO erarbeiteten
Umweltstandards aus umweltpolitischer Sicht bislang noch lückenhaft
und durch die entgegenstehenden Interessen der Einzelstaaten im Ergebnis
häufig wenig befriedigend bleiben.
Die
Frage, ob die Mitgliedsstaaten der IMO für Schiffe, die ihre Häfen
anlaufen, strengere Standards als diejenigen der IMO vorschreiben dürfen,
wirft eine Reihe schwieriger rechtlicher Fragen auf. Demgegenüber
bestehen gegen die Zulässigkeit eines Nutzungsentgelts, dessen Höhe
nach Kriterien der Umweltfreundlichkeit differenziert wird, im Ergebnis
keine rechtlichen Bedenken (BMT, 2000a).
Nach
Auffassung des Beirats ist die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung
der Meere durch die Seeschifffahrt auch mit dem WTO-Regelwerk vereinbar.
Da das Entgelt unabhängig von der Transportleistung am Schiffsverkehr
anknüpft, kann es nicht als Steuer oder Abgabe auf den Import der
transportierten Güter interpretiert werden, so dass das GATT-Abkommen
keine Anwendung findet. Allerdings könnte das Entgelt als Steuer
oder Abgabe auf eine Dienstleistung, den Seetransport, angesehen werden
und damit prinzipiell in den Anwendungsbereich des Dienstleistungsabkommens
(General Agreement on Trade in Services GATS) fallen. Im Bereich
der Seeschifffahrt sind bislang jedoch nur einzelne Mitgliedsstaaten bindende
Verpflichtungen unter GATS eingegangen. In der neuen Verhandlungsrunde
ist möglicherweise jedoch mit einer Ausdehnung der Verpflichtungen
zu rechnen. Auch dann ist aber nicht davon auszugehen, dass GATS der Einführung
eines angemessenen, diskriminierungsfreien Systems zur Erhebung von Nutzungsentgelten
entgegensteht (BMT, 2000a).
4.4.3 Die Bestimmung des Teilnehmerkreises an einem System von NutzungsentgeltenAus
ökologischer Sicht wäre es zu begrüßen, wenn das
Nutzungsentgelt weltweit erhoben werden könnte. Die Erfahrungen im
Rahmen der IMO deuten darauf hin, dass ein ökologisch anspruchsvolles
System der Entgelterhebung bei globaler Beteiligung kaum durchsetzbar
sein dürfte. Verwässerungen der ökologischen Ausrichtung
sind bei Verhandlungen mit globaler Beteiligung nicht nur bei der Erhebung
eines Entgelts, sondern auch im Hinblick auf die Verwendung der gewonnenen
Mittel zu befürchten. Zudem steht in Frage, ob Entwicklungs- und
Schwellenländer gewillt und in der Lage sind, die administrativen
Mittel zur Durchsetzung eines ökologisch differenzierten Entgeltsystems
aufzubringen. Schließlich würde eine globale Anwendung den
Aufbau eines umfassenden Kontrollsystems erforderlich machen. Dies legt
nahe, den Kreis der beteiligten Staaten zunächst auf die Industrieländer
zu beschränken. Auf jedem Fall sollten jedoch unabhängig
von Flaggenstaat und Sitz der Reederei alle Schiffe erfasst werden,
die einen oder mehrere der beteiligten Staaten anlaufen.
Der
Beirat ist deshalb der Auffassung, dass die Erhebung von Nutzungsentgelten
zunächst nur für alle in Industriestaaten anlegenden Schiffe
erfolgen sollte. Da der Großteil des Seeverkehrs in Industriestaaten
endet oder beginnt, könnten dabei die wesentlichen Teile des Schiffsverkehrs
erfasst werden. Zugleich könnte die Erhebung von Nutzungsentgelten
bei entsprechender Mittelverwendung als deutliches Signal
der Industriestaaten für ihre Bereitschaft verstanden werden, einen
Beitrag zur Finanzierung globaler Nachhaltigkeit zu leisten.
Soll
ein System zur Erhebung von Nutzungsentgelten nur von Industriestaaten
angewendet werden, liegt es nahe, ein solches System im Rahmen der OECD
in inhaltlicher Abstimmung mit der IMO anzusiedeln, ohne
jedoch den Teilnehmerkreis auf die Mitglieder der OECD zu beschränken.
Die OECD hat bereits in der Vergangenheit eine Reihe von Aktivitäten
im Bereich der Schifffahrt entwickelt und ist sachlich und personell in
der Lage, die adäquate Umsetzung eines solchen Systems zu überwachen.
Zu einem späteren Zeitpunkt könnten dann möglicherweise
auch andere Industriestaaten und interessierte Entwicklungs- und Schwellenländer
zur Teilnahme bewogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Teil
der erhobenen Entgelte für Aufgaben nationaler Schifffahrtsbehörden
zur Verfügung gestellt wird (Kap. 4.6).
4.4.4 Mögliche Modelle der EntgelterhebungSchon
heute werden in einer Reihe von Staaten verschiedene Instrumente zur Steuerung
der von der Schifffahrt ausgehenden negativen Umweltauswirkungen eingesetzt.
Diese Instrumente setzen dabei zumeist auf die Gewährung von Nachlässen
auf im Rahmen der Schifffahrt erhobene Gebühren, wobei die Höhe
der Rabatte von der Einhaltung bestimmter Umweltstandards abhängig
gemacht wird (BMT, 2000b). Daneben wurde in der Vergangenheit auch die
Erhebung einer Abgabe auf Schiffstreibstoffe oder CO2-Emissionen
diskutiert.
Wasserstrassen- und HafengebührenSchiffe
müssen für die Nutzung der Wasserstraßen und Hafenanlagen
verschiedene Gebühren entrichten. Ausgestaltung und Höhe der
Gebühren unterscheiden sich nicht nur zwischen den einzelnen Staaten,
sondern auch zwischen den Häfen einzelner Staaten. Zu den wichtigsten
Gebühren gehören die Wasserstraßengebühren, die u.
a. für die Instandhaltung der Fahrrinnen erhoben werden, sowie die
eigentlichen Hafengebühren, die für die Nutzung der Hafenanlagen
zu entrichten sind. Während die Hafengebühren regelmäßig
von den Hafenbehörden erhoben werden, werden Wasserstraßengebühren
in manchen Ländern auch von den Zollbehörden eingezogen. In
Deutschland wird eine Wasserstraßengebühr derzeit nicht erhoben.
Die notwendigen Aufwendungen zur Instandhaltung der Wasserwege werden
aus allgemeinen Steuermitteln finanziert.
Bisher
existieren mehrere Anreizsysteme, bei denen Schiffen, die bestimmte Kriterien
erfüllen, Rabatte bei den Hafen- und/oder Wasserstraßengebühren
eingeräumt werden. Verbreitet werden etwa Rabatte für Tanker
mit getrennten Ballasttanks oder Doppelhüllen gewährt. In Schweden
werden bei den Hafen- und Wasserstraßengebühren Rabatte für
Schiffe eingeräumt, deren SO2-
und NOX-Emissionen
unter den Grenzwerten des Annex VI zur MARPOL-Konvention liegen. Im Green-Award-System
werden Schiffe zertifiziert, die sowohl im technischen Bereich als auch
im Bereich des Managements und der Personalführung besonderen Anforderungen
genügen. Zertifizierten Schiffen werden in einigen Häfen der
Niederlande, Portugals, Südafrikas, Spaniens und Großbritanniens,
neuerdings auch in Hamburg, unterschiedlich hohe Rabatte gewährt.
Bislang erfasst das Zertifizierungssystem allerdings nur große Tanker
und andere sehr große Schiffe (BMT, 2000b).
Die
am weitesten gehenden Vorschläge zur Einführung eines Bonus-Malus-Systems
kommen aus Norwegen. Im Rahmen der IMO schlug Norwegen vor, Rabatte aufgrund
einer umweltbezogenen Indexierung der Schiffe zu gewähren. Anhand
eines Punktesystems sollen u. a. die Höhe von CO2-,
SO2-
und NOX-Emissionen,
die Müll- und Abwasserentsorgung sowie das Ballastwassersystem bewertet
werden. Je nach Punktzahl können dann Rabatte bis 50% erreicht werden.
Bislang wurde von der
IMO noch keine Entscheidung über den Vorschlag herbeigeführt.
Kritiker sehen das System, bei dem die Indexierung nur teilweise im Einklang
mit bereits bestehenden Zertifikatesystemen steht, wegen des mit der Indexierung
verbundenen Verwaltungsaufwands als zu kompliziert an (ISL, 1999).
Ein
wichtiges Kriterium bei der Einführung einer umweltbezogenen Differenzierung
von bestehenden Gebühren ist die Frage des Hafenwettbewerbs. Die
europa- oder weltweite zwingende Einführung eines Bonus-Malus-Systems
für die Hafengebühren würde den Wettbewerb zwischen den
Häfen spürbar beeinflussen. Daher sollten zumindest alle Länder,
deren Häfen miteinander konkurrieren, ein einheitliches System verfolgen.
Um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, ist dabei die Erhebung
eines einheitlichen neuen Entgelts, versehen mit einem Bonus-Malus-System,
gegenüber der Einführung eines ähnlichen Systems für
die Hafengebühr vorzuziehen. Bestehende Bonussysteme für Hafengebühren
könnten dann auch weiterhin beibehalten werden. Um einen Lenkungseffekt
zu erzielen, dürfen Gebühren nicht zu gering bemessen sein.
In Schweden sind etwa in Verbindung mit anderen Anreizen wie der
Subventionierung technischer Nachrüstungen bereits erste Erfolge
hinsichtlich der schiffsseitigen Emissionen zu verzeichnen (BMT, 2000b).
Entgelt für Treibstoff oder CO2-EmissionenDie
Erhebung eines Entgelts auf Schiffstreibstoffe als Instrument zur Förderung
umweltfreundlicher Schiffe wird in erster Linie im Rahmen der Erhebung
einer umfassenden CO2-Abgabe
diskutiert. Die Lenkungsfunktion eines Entgelts auf Schweröle dürfte
wesentlich von dessen Höhe abhängen. Die Erhebung eines solchen
Entgelts ist jedoch mit einigen praktischen Problemen verbunden. Bereits
heute ist es üblich, dass große Schiffe auf hoher See von kleineren
Tankern aus bebunkert werden. Die Kosten für den Treibstofftransport
von Afrika oder dem Nahen Osten nach Europa werden von der OECD auf 1015
Euro pro Tonne beziffert. Bei einem Entgelt, das deutlich über diesen
Betrag hinausgeht, wäre deshalb damit zu rechnen, dass große
Schiffe noch stärker als bisher auf hoher See mit entgeltfreiem Schweröl
bebunkert werden. In Kalifornien hat bereits die einjährige Aufhebung
der Befreiung des Schweröls von der Mehrwertsteuer im Jahr 1991 zu
erheblichen Umsatzrückgängen der kalifornischen Schweröllieferanten
geführt. Schlupflöcher könnten somit nur bei einer globalen
Einführung eines solchen Entgelts vermieden werden. In diesem Fall
sollte das Entgelt unmittelbar bei den Ölfirmen erhoben werden, da
die Anzahl der Schwerölhändler sehr groß und die Durchführung
der Entgelterhebung deshalb als weniger verlässlich einzustufen ist
(OECD, 1997).
Alternativ
könnte daran gedacht werden, ein CO2-Entgelt
direkt von den Schiffsbetreibern zu erheben. Das Entgelt könnte dann
von den Hafenämtern zusammen mit den Hafengebühren erhoben werden,
etwa auf Grundlage der Herkunft der jeweils geladenen Fracht. Dadurch
könnte das oben angesprochene Schlupfloch geschlossen werden. Unabhängig
davon, ob das Entgelt auf Grundlage des tatsächlichen Schwerölverbrauchs
was die Einrichtung entsprechender Treibstoffbilanzen auf den Schiffen
voraussetzen würde oder auf Grundlage zertifizierter technischer
Eigenschaften der Schiffe erhoben wird, ist diese Variante der Entgelterhebung
mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Schiffseigner und Hafenbehörden
verbunden (OECD, 1997). Nach Auffassung des Beirats ist die Erhebung eines
ökologisch differenzierten Entgelts, durch das alle wesentlichen
aus der Schifffahrt resultierenden Umweltbelastungen erfasst werden können,
gegenüber einem Entgelt für Schiffstreibstoffe vorzuziehen (Kap.
4.4.5).
Entgelterhebung über die TonnagesteuerDa
die Einkommensteuern der Schiffseigner vom jeweiligen Flaggenstaat erhoben
werden und zwischen den Flaggenstaaten ein starker Steuerwettbewerb besteht,
bietet eine Entgelterhebung über die relativ geringe Einkommensteuer
auf aus der Schifffahrt erzielte Erträge (Tonnagesteuer) wenig Möglichkeiten,
einen ausreichenden Lenkungs- bzw. Aufkommenseffekt zu erreichen. Dennoch
plant Norwegen, ein steuerliches Anreizsystem zu entwickeln. Dazu soll
die Tonnagesteuer zunächst um 50% erhöht werden, um dann Rabatte
für "Grünschiffe" in ausreichender Höhe einräumen
zu können. Mit einer signifikanten finanziellen Anreizwirkung ist
dabei nicht zu rechnen. Es wird jedoch eine von der differenzierten Tonnagesteuer
ausgehende Signalwirkung erhofft (ISL, 1999).
4.4.5 Vom Beirat favorisiertes Modell der Erhebung von NutzungsentgeltenKriterien für die Erhebung von NutzungsentgeltenDer
Beirat spricht sich für die Erhebung eines neuen, auf jährlicher
Basis zu entrichtenden und ökologisch differenzierten Entgelts aus.
Bisher existierende Systeme sind nach Auffassung des Beirats für
eine überregionale oder weltweite Einführung nicht geeignet,
weil sie zu einseitig oder zu umfangreich sind. Ersteres betrifft die
Konzentration auf Abgase beim schwedischen Modell, letzteres das Zertifikat
des Rotterdamer "Green Award", bei dessen umfangreichen Kriterien sich
eine kostenpflichtige Zertifizierung nicht vermeiden lässt, was für
kleine Schiffe zu aufwändig wäre.
Das
vom Beirat vorgeschlagene Entgelt orientiert sich vor allem an der Tragfähigkeit
der Schiffe und der Leistung der Schiffsmotoren. Die zurückgelegte
Fahrtstrecke spielt keine Rolle, da die Erfassung und Abrechnung vieler
Nachweise und umfangreicher Berechnungen bedürfte. Es wird unterstellt,
dass ein Schiff ganzjährig im Einsatz ist und stets die Umwelt beeinträchtigt.
Maßnahmen zur Verringerung negativer Umwelteffekte und zur Erhöhung
der Sicherheit werden als Maßnahmen des Quality Shipping detailliert
berücksichtigt und führen zu einem Bonus bei der Entgeltberechnung.
Zur
Erfassung des Quality Shipping wird ein von der GAUSS (Gesellschaft für
Angewandten Umweltschutz und Sicherheit im Seeverkehr) erstellter Katalog
von 19 Kriterien vorgeschlagen, die in drei Kategorien eingeteilt sind
(Reedereipolitik und -management, Schiffsentwurf, -bau und -ausstattung
sowie Schiffsbetriebsmanagement und -technik). Alle Kriterien sind durch
bereits existierende, international gültige Zertifikate und Belege
nachweisbar, was zu einer schnellen und eindeutigen Kontrolle führt.
Tab. 4.4-1 nennt die Kriterien und gibt die bei Erfüllung der Kriterien
erzielbaren Punkte an (ISL, 2001). Je höher die Punktzahl ist, desto
größer wird der auf das Basisentgelt gewährte Bonus sein.
Umweltschutzmaßnahmen mit direkten Effekten für die Umwelt
erhalten eine höhere Punktzahl als Managementinstrumente und -systeme,
die die Rahmenbedingungen für die Umsetzung konkreter Maßnahmen
positiv beeinflussen und häufig auch in nicht indexierten Bereichen
positiv wirken.
Tabelle
4.4-1
Kriterien
und Bewertungsliste für das Quality Shipping.
Quelle:
GAUSS, 2001
Der
vorgestellte Katalog muss in Abständen überprüft werden,
um neue verfügbare Techniken oder Regelungen zu integrieren oder
Kriterien zu entfernen, die allgemein erfüllt werden müssen
und daher nicht mehr bonusfähig sind. So ist z. B. die Entfernung
von TBT-Antifoulings nur dann Bonuspunkte wert, wenn sie weit vor dem
endgültigen Verbot durch die IMO im Jahr 2008 erfolgt.
Die
absolute Höhe des Bonus ist politisch zu bestimmen und sollte sich
an der angestrebten ökologischen Lenkungswirkung und Aufkommenshöhe
orientieren. Es wird nicht angestrebt, über die Gewährung von
Ermäßigungen eine vollständige Amortisation der notwendigen
Investitions- und Betriebskosten zu erreichen. Vielmehr sollen Nachlässe
bzw. Ermäßigungen als zusätzlicher Anreiz zur Umsetzung
der Quality-Shipping-Kriterien gewährt werden.
Die
Gewährung eines Bonus soll die positiven Effekte umweltschützender
Maßnahmen aus der Sicht von Schiffsbetreibern verstärken (Erfüllung
der Anforderungen der Charterer und Verlader, Nutzung von Marktpotenzialen
durch Öffentlichkeitsarbeit, Image- und Sicherheitsgewinn usw.).
Ermäßigungen
sollen schon für relativ niedrige Punktzahlen vergeben werden, um
eine Signalwirkung zu erzielen. Gleichzeitig wird eine Progression bei
den gewährten Ermäßigungen vorgeschlagen, um die mit wachsender
Punktzahl überproportional erhöhten notwendigen Aufwendungen
zu berücksichtigen.
Bei
Punktzahlen ab 50, die mit relativ geringen schiffsseitigen Aufwendungen
zu erreichen sind, soll eine Ermäßigung in Höhe von 25%
des maximal möglichen Bonus gewährt werden. Damit wird der Einsatz
belohnt und ein Anreiz geschaffen, weitere Verbesserungen im betrieblichen
Umwelt- und Sicherheitsmanagement in Erwägung zu ziehen. Die nächste
Stufe der Ermäßigung soll bei weitergehender Verbesserung und
Punktzahlen ab 100 gewährt werden und zu einer deutlichen Ermäßigung
in Höhe von 60% des maximal möglichen Bonus führen. Die
Gewährung von 100% Bonus soll ab 150 Punkten erfolgen. Diese Punktzahl
ist nach dem derzeitigen Stand nur von einer geringen Zahl existierender
Schiffe zu erreichen, erfordert sie jedoch erhebliche Aufwendungen. Abhängig
von der Entwicklung der Umweltverträglichkeit der Schifffahrt kann
das Verhältnis zwischen Ermäßigung und Punktzahl langfristig
angepasst werden.
Dem
gestaffelten Modell liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Technische DurchführungDas
hier vorgeschlagene Nutzungsentgelt soll im Regelfall nicht im Zusammenhang
mit der Hafengebühr erhoben werden. Im Sinn einer Vereinfachung ist
an eine Jahresgebühr für alle beim Schiffsregister der teilnehmenden
Länder gemeldeten Schiffe gedacht. Lediglich für Schiffe aus
anderen Staaten wird das Nutzungsentgelt zusammen mit den Hafengebühren
erhoben. Dabei kann entweder die volle Jahresgebühr oder bei seltenen
Anläufen in einem teilnehmenden Hafen ein geringfügiger Anteil
entrichtet werden. Eine solche anteilige Zahlung sollte während eines
fixierten Zeitraums die Entrichtung weiterer Gebühren in Gewässern
der teilnehmenden Staaten ausschließen. Denkbar wäre auch eine
freiwillige Registrierung zum Zweck der Nutzungsentgelterhebung bei den
teilnehmenden Schiffsregistern.
Der
Gedanke, eine Ermäßigung nicht auf die Hafengebühren,
sondern auf eine schiffsbezogene Gebühr anzurechnen, führt zu
mehreren entscheidenden Vorteilen:
Die
sinnvollste Lösung scheint daher die Einführung eines Nutzungsentgelts
in Abhängigkeit von Schiffsmerkmalen zu sein. Das volle Entgelt zahlen
Schiffe, die die umweltfreundliche Kriterien nicht erfüllen; alle
anderen erhalten eine Ermäßigung, die bei "vorbildlichen" Schiffen
einen Großteil des Entgelts ausmachen kann. Die Festlegung der Ermäßigung
sollte fachlich von der Hafenstaatkontrolle wahrgenommen werden.
Höhe des Entgelts und BerechnungsgrundlageAls
Grundlage für die Berechnung des Basisentgelts bietet sich in erster
Linie die Vermessung des Schiffes an. Eine Anlehnung an die Menge der
umgeschlagenen Güter erscheint nicht sinnvoll, da die durch ein Schiff
verursachte Umweltbelastung nicht davon abhängt, ob es gut oder schlecht
ausgelastet ist und welche Ladungsart transportiert wird. Nicht frachtfahrende
Schiffe können darüber hinaus über die Ladung nicht erfasst
werden. Auch eine Orientierung an der Bruttoraumzahl (BRZ) weist Nachteile
auf wie etwa die vergleichsweise starke Belastung der RoRo-Frachter mit
großem umbauten Raum bei geringer Tragfähigkeit. Es ist außerdem
darauf hinzuweisen, dass durch die heutige Praxis der Raumgebühren
die Bruttovermessung für die meisten Schiffstypen niedrig gehalten
und damit die Sicherheit von Schiff und Ladung gefährdet wird.
Das
Entgelt sollte folglich auf die Tragfähigkeit der Schiffe, gemessen
in tons dead weight (tdw), bezogen werden. Tanker und Massengutfrachter
werden dann klar in Abhängigkeit von ihrer Größe belastet.
Stückgut-, Container- und RoRo-Frachter zahlen, im Verhältnis
zu ihrer BRZ-Vermessung, etwas weniger. Diese Art der Berechnung enthält
auch einen ersten ökologischen Faktor: Schiffe mit der höchsten
Tragfähigkeit haben den größten Tiefgang, der tendenziell
mehr Baggerarbeiten erfordert, die wiederum zu einer schwierigen Entsorgung
von Baggergut und weiteren Eingriffen in die Natur führen.
Eine
noch bedeutendere ökologische Variable kann über die Berücksichtigung
der installierten Leistung in kW aufgenommen werden, da Schiffe mit größeren
Motoren auch die Umwelt stärker belasten. Weil Stückgut- und
Linienschiffe über eine relativ niedrigere tdw-Zahl, aber höhere
Leistung als Tramp- und Massengutschiffe verfügen, werden die geringeren
tdw-Anteile in der Gesamtbewertung wieder annähernd ausgeglichen.
Da Stückgut- und Linienfrachter höherwertige Ladung zu weit
höheren Raten befördern, sind für antriebsstarke Schiffe
durchaus höhere Entgelte angemessen.
Für
nicht frachtfahrende Schiffe müsste auf die BRZ ausgewichen werden,
wobei die BRZ möglicherweise mit einem anderen Faktor zu bewerten
sind als die Tragfähigkeit.
Für
die Berechnung des Basisentgelts auf Grundlage der Tragfähigkeit
T und installierten Leistung L wird zunächst der einfachste Weg vorgeschlagen.
Das Entgelt errechnet sich aus der Summe von T und L, jeweils gewichtet
mit den Entgeltfaktoren F1 und F2, die von der intendierten ökologischen
Lenkungswirkung und dem insgesamt angestrebten Aufkommen abhängen:
In Tab. 4.4-2 sind Beispiele für die Berechnung des Basisentgelts auf der Grundlage dieser Formel anhand ausgewählter Schiffe aufgeführt. Dabei wurden die absoluten Werte der beiden Entgeltfaktoren auf jeweils 0,5 und 1 gesetzt. Es ist denkbar, L und T über die Entgeltfaktoren unterschiedlich zu gewichten, um damit die Auswirkungen auf die Umwelt differenzierter abzubilden. Tabelle
4.4-2
Beispiele
für jährlich zu entrichtende Nutzungsentgelte für verschiedene
Schiffstypen.
Quelle:
nach ISL, 2001
Allen
Beispielen liegen Anläufe in deutschen Häfen im Jahr 2000
zu Grunde, mit Ausnahme der großen schnellen Fähre (Leistung
46.000 kW, Geschwindigkeit 29 kn), die seit kurzem in Rostock verkehrt.
Diese Fähre wäre mit etwa dem doppelten Entgelt im Vergleich
zu einer gleich großen Fähre mit konventioneller Geschwindigkeit
(20 kn) zu belegen. So würde die ökologisch fragwürdige
Entwicklung zu hohen Schiffsgeschwindigkeiten, die mit erheblich höherem
Treibstoffverbrauch und damit einem Anstieg der CO2-Emissionen
verbunden ist, verdeutlicht werden. Das vom Beirat vorgeschlagene Modell
bietet einen Anreiz zur Reduzierung der bislang nicht vom Kioto-Protokoll
erfassten CO2-Emissionen
des internationalen Schiffsverkehrs. 4.5 Unerwünschte NebeneffekteMit
einer spürbaren Beeinflussung der Handelsströme durch die vom
Beirat vorgeschlagene Entgelterhebung ist nicht zu rechnen. Bei einem
Faktor 0,5 Euro pro tdw bzw. kW ergibt sich eine Belastung je Tonne von
0,040,06 Euro (Faktor 1 Euro pro tdw bzw. kW: 0,08 0,12 Euro)
im Kurzstreckenverkehr, von 0,080,14 Euro (Faktor 1 Euro pro tdw
bzw. kW: 0,160,28 Euro) bei mittelgroßen Schiffen einschließlich
großer Containerschiffe und von bis zu 0,20 Euro (Faktor 1 Euro
pro tdw bzw. kW: 0,40 Euro) bei Großtankern.
Die
maximale Belastung von 0,20 bzw. 0,40 Euro müsste 1 t Rohöl
im Wert von ca. 100 Euro tragen. 1 t Kohle oder Getreide in einem Handymax-Bulker
würde mit etwa 0,08 bzw. 0,16 Euro belastet und ein kompletter Container
oder Trailer mit 0,601 Euro bzw. 1,202 Euro. Auf 1 t Zellulose
im Ostseeverkehr entfielen ca. 0,04 bzw. 0,08 Euro. Insgesamt würde
das vom Beirat befürwortete Entgelt 0,44,0% (Faktor 1 Euro
pro tdw bzw. kW: 0,8 und 8,0%) der erzielten Umsätze betragen. Im
Vergleich mit den Schwankungen der Charterraten ist dieser Prozentsatz
nahezu vernachlässigbar (ISL, 2001).
Negative
Auswirkungen auf Exporte von Entwicklungsländern sind nicht zu erwarten.
Geringe Nachteile können allenfalls dann entstehen, wenn alte und
umweltbelastende Schiffe für die Exporte genutzt werden, die den
vollen Abgabensatz entrichten müssten.
Angesichts
des vergleichsweise geringen Einflusses des vorgesehenen Entgelts auf
die Charterraten ist nicht mit einem Rückgang des Seeverkehrsaufkommens
zu rechnen. Negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt erscheinen deshalb
ausgeschlossen. Wegen der geringen Belastung pro Tonne Fracht ist nicht
wie die Erfahrungen mit gestiegenen Frachtraten zeigen mit
einer Verlagerung von Verkehrsströmen insbesondere auf den Straßenverkehr
zu rechnen. Solch eine Verlagerung ist ohnehin rein technisch oftmals
gar nicht möglich (ISL, 2001).
Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass die Belastung durch das Nutzungsentgelt das
Ratenniveau nur minimal erhöhen wird und vom Reeder an die Verlader
oder Empfänger der Schiffsladung in Höhe des ermäßigten
Entgelts weitergegeben werden kann. Das Entgelt wird damit zumindest teilweise
vom Verbraucher getragen. Durch die nach ökologischen Kriterien gestaffelten
Abgabensätze entstehen allerdings Wettbewerbsvorteile für Reeder
mit umweltfreundlichen Flotten, von denen ein Anreiz auf eine schnellere
Modernisierung älterer Flotten ausgehen sollte (ISL, 2001).
4.6 Verwendung der MittelDurch
die hier vorgeschlagene nach ökologischen Kriterien gestaffelte Entgelterhebung
wird ein direkter Zusammenhang zwischen der Nutzung der Meere und dem
zu zahlenden Entgelt hergestellt: Der vorgestellte Kriterienkatalog bietet
dem Reeder eine Auswahl von Möglichkeiten, das Entgelt zu reduzieren,
welche alle dem Ziel der Qualitätserhöhung dienen, aber je nach
Schiffstyp, -größe und -alter unterschiedlich leicht zu realisieren
sind. Von der ökologischen Staffelung der Gebühren geht ein
Anreiz zur Modernisierung der Schifffahrt aus, die zu einer Reduzierung
der von der Schifffahrt ausgehenden Umweltbelastungen führen wird.
Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Entgelterhebung ausgehende
Lenkungsfunktion nicht ausreichen wird, die von der Schifffahrt verursachten
Belastungen auf ein ökologisch verträgliches Maß zu reduzieren.
Selbst von Schiffen, die den Kriterien des vorgestellten Katalogs weitgehend
genügen, werden immer noch negative Umweltauswirkungen ausgehen,
die die Meeresumwelt im Zusammenwirken mit landseitigen Emissionen
weiterhin gefährden werden. Hier kommt die fiskalische Funktion
von Nutzungsentgelten ins Spiel: Die durch die Entgelterhebung erzielten
Mittel sind zweckgebunden zum Schutz des globalen Gemeinschaftsguts "Meere"
zu verwenden.
Angesichts
der nach Einführung einer Entgelterhebung zu erwartenden Entwicklung
der von der Schifffahrt ausgehenden Belastungen kommen dabei für
die Mittelverwendung in erster Linie zwei Möglichkeiten in Betracht:
die finanzielle Unterstützung der Werften und Reedereien bei der
Umrüstung auf umweltfreundlichere Standards sowie die Verwendung
der Mittel für Maßnahmen zur Restitution der durch die Schifffahrt
verursachten ökologischen Schäden.
4.6.1 Verwendung der Mittel zur finanziellen Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Technologien?Grundsätzlich
könnte die Modernisierung der Welthandelsflotte durch eine finanzielle
Förderung aus dem Aufkommen des Entgelts beschleunigt werden. Hierdurch
könnten die von der Schifffahrt ausgehenden Umweltbelastungen reduziert
werden.
Gegen
eine Verwendung von Mitteln aus Nutzungsentgelten für eine Förderung
der Schifffahrt sprechen jedoch folgende Gründe: Bislang ist häufig
festzustellen, dass Umweltnutzungen scheinbar "kostenlos" erfolgen und
daher umweltintensive Tätigkeiten begünstigt werden. Durch das
vorgeschlagene System gestaffelter Nutzungsentgelte sollen mehr Informationen
über die Nutzen und Kosten der Inanspruchnahme der Meere für
Transportleistungen verarbeitet werden (Klemmer und Wink, 2001). Die Kosten
für Schiffe, die sowohl in den Genuss eines reduzierten Entgelts
als auch eines Zuschusses zur Verbesserung der Umweltqualität kämen,
würden nach Auffassung des Beirats nicht mehr den gesellschaftlichen
Kosten des Schiffsverkehrs entsprechen. Außerdem scheint es kaum
möglich sein, ein Fördersystem zu entwickeln, das alle Umweltkriterien
in der Gewichtung des hier vorgeschlagenen Katalogs berücksichtigt.
Eine einseitige Förderung von Maßnahmen zur technischen Umrüstung
würde aber zu einer nicht zu rechtfertigenden Reduzierung der Bedeutung
der anderen genannten Umweltkriterien führen und damit die Zielgenauigkeit
des Kriterienkatalogs unterlaufen.
Vor
allem können aber mehrere praktische Gründe gegen eine Verwendung
der erzielten Mittel für die Schifffahrt angeführt werden: Die
Auswahl der Ziele der Mittelverwendung und die Überwachung der zweckentsprechenden
Verwendung wäre auf nationaler Ebene mit erheblicher Bürokratie
verbunden und würde auf internationaler Ebene den Aufbau eines neuen
umfassenden Überwachungssystems erforderlich machen. Direkte Hilfen
an Reeder könnten möglicherweise gegen WTO-Vereinbarungen, zum
Beispiel das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
oder das Dienstleistungsabkommen (GATS), verstoßen. Konflikte könnten
auch gegenüber dem europäischen Gemeinschaftsrecht, zum Beispiel
dem allgemeinen Beihilfeverbot (Art. 87 EG-Vertrag), auftreten (ISL, 2001;
BMT, 2000a). Ferner würde eine entsprechende Mittelverwendung zu
Mitnahmeeffekten führen und diejenigen Reeder benachteiligen, die
bereits in der Vergangenheit Wert auf die Einhaltung hoher Umweltstandards
gelegt haben. Im Ergebnis spricht sich der Beirat deshalb gegen eine Verwendung
der erzielten Mittel für Maßnahmen an Bord einzelner Schiffe
aus.
4.6.2 Verwendung der Mittel zur Behebung von Schädigungen der MeeresumweltUm
den Zusammenhang zwischen Entgelterhebung und Mittelverwendung zu wahren,
muss das Aufkommen des Nutzungsentgelts dem Schutz der Meere zugute kommen.
Dabei sprechen Gründe der politischen Akzeptanz dafür, die Mittel
nach Möglichkeit unmittelbar zur Beseitigung der durch die Schifffahrt
verursachten Schäden einzusetzen. Diesem Ziel stehen jedoch eine
Reihe von Problemen entgegen: Schwierigkeiten bestehen zunächst bei
der Lokalisierung der von der Schifffahrt ausgehenden Umweltbelastungen
und hier insbesondere für diffuse Emissionen und Einträge wie
NOX,
VOC oder TBT. Wegen des Zusammenwirkens mit landseitigen Einträgen
bestehen zugleich auch Probleme, die Ursache einzelner Umweltschädigungen
der Schifffahrt direkt zuzuordnen.
Aus
diesen Gründen befürwortet der Beirat eine weiter gefasste Zweckbindung:
Das Aufkommen sollte für den Schutz der Meere in ihrer Gesamtheit
verwendet werden. Für eine derartige Zweckbindung sprechen neben
den oben genannten Hindernissen bei der Behebung der durch die Schifffahrt
verursachten Schäden vor allem zwei Argumente: Die bisherigen Erfahrungen
im Meeresschutz machen deutlich, dass ein effektiver Schutz der Meere
und insbesondere der Küstengewässer wegen des Zusammenwirkens
verschiedener Umwelteinflüsse und der Komplexität des marinen
Ökosystems nur bei Berücksichtigung aller relevanten Belastungen
zu erreichen ist. Außerdem sollten die zur Verfügung stehenden
Mittel möglichst effizient eingesetzt werden. Unabhängig von
der Ursache sollten deshalb diejenigen Maßnahmen gefördert
werden, die den größten Erfolg für die Meeresumwelt versprechen.
Nach Auffassung des Beirats sollten die Mittel aus dem Nutzungsentgelt
deshalb vorwiegend im Bereich des integrierten Küstenmanagements
eingesetzt werden, durch dessen ganzheitliche Herangehensweise die negativen
Auswirkungen aller Nutzungsarten der Meere auf ein umweltverträgliches
Maß reduziert werden sollen (UNEP, 2001).
Angesichts
fehlender Ressourcen von Entwicklungs- und Transformationsländern
bei der Entwicklung und Umsetzung eines integrierten Küstenmanagements
hält es der Beirat für gerechtfertigt, die zur Verfügung
stehenden Mittel dabei vorrangig in diesen Ländern einzusetzen. Dafür
spricht zunächst auch in diesem Fall die Effizienz des Mitteleinsatzes.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in Entwicklungs- und Transformationsländern
das größte Potenzial für eine vergleichsweise kostengünstige
Reduzierung von Belastungen der Meeresumwelt besteht. Ausschlaggebend
für eine entsprechende Beschränkung des Empfängerkreises
sind jedoch auch politische Überlegungen. Dabei ist zunächst
anzumerken, dass Entwicklungs- und Transformationsländer bis auf
weiteres nicht gewillt und in der Lage sein werden, ihre begrenzten Ressourcen
für einen angemessenen Schutz der Meere einzusetzen, während
in Industriestaaten bereits eine Verbesserung der Situation erkennbar
ist. Wichtiger erscheint aber die Überlegung, dass eine entsprechende
Mittelverwendung der vorgeschlagenen Entgelterhebung eine eindeutig entwicklungsorientierte
Komponente verleiht, die die politische Durchsetzbarkeit auf internationaler
Ebene erleichtern sollte.
Bei
der Verwaltung der Mittel kann auf bereits vorhandene internationale Strukturen
aufgebaut werden. Auf Projektebene sollte die Verwaltung der Mittel durch
die GEF erfolgen, deren operative Programme schon jetzt den Bereich des
Meeresschutzes abdecken. Dabei sollte grundsätzlich am Prinzip der
Begrenzung der Förderung auf die "vollen vereinbarten Mehrkosten"
festgehalten werden. Die inhaltlichen Vorgaben für die Mittelvergabe
sollten im Rahmen des Globalen Aktionsprogramms zum Schutz der marinen
Umwelt vor landgestützten Aktivitäten erfolgen. Der integrative
Ansatz des Aktionsprogramms und die enge Zusammenarbeit mit dem UNEP-Programm
zum Schutz der regionalen Meere machen das Aktionsprogramm zum geeigneten
Forum für die Entwicklung der notwendigen Prioritäten und politischen
Vorgaben. Wünschenswert wäre dabei eine enge Koordination mit
der Biodiversitätskonvention, aus deren Mitteln ebenfalls Meeresschutzprojekte
im Rahmen der GEF gefördert werden.
Im
Hinblick auf die zusätzlichen Aufgaben der Hafenstaatkontrolle hält
es der Beirat für erforderlich, einen begrenzten Teil der erzielten
Mittel für den Ausbau der Hafenstaatkontrolle einzusetzen. Die umweltgerechte
Gestaltung des Schiffs und seines Betriebs erfordert neben der Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften zahlreiche im oben genannten Kriterienkatalog
aufgeführte freiwillige Maßnahmen. Um die Hafenstaatkontrolle
zu einem voll funktionstüchtigen Instrument auszubauen, ist eine
angemessene Finanzierung erforderlich. Durch sie kann sicher gestellt
werden, dass in allen teilnehmenden Ländern eine ausreichende Zahl
genügend honorierter Inspektoren zur Verfügung steht, ein angemessener
und einheitlicher Ausbildungsstand erreicht wird, der zu nachvollziehbaren
Inspektionsergebnissen führt, und die technische Ausrüstung
eine weltweite Zusammenarbeit zulässt. Zugleich könnte die Finanzierung
der Hafenstaatkontrolle als Anreiz für Staaten außerhalb der
OECD dienen, sich am System der Entgelterhebung zu beteiligen.
4.7 Politische DurchsetzbarkeitDer
Beirat ist der Auffassung, dass der Einführung eines Entgelts für
die Nutzung der Meere durch die Seeschifffahrt eine Win-win-Situation
zu Grunde liegt, die die politische Durchsetzung des Vorschlags erleichtern
sollte. Die Industriestaaten profitieren von den mit dem Entgelt verbundenen
Lenkungswirkungen, die mittelfristig zu einer erheblichen Verbesserung
der Meereswasser- und Luftqualität in den Industriestaaten selbst
und andernorts führen sollten. Zugleich gewinnen die Industriestaaten
Mittel für eine Stärkung der Hafenstaatkontrolle. Schließlich
kann das Nutzungsentgelt auf internationaler Ebene als Zeichen eines erneuerten
Bekenntnisses zur Verbesserung der Finanzierung globaler Nachhaltigkeit
präsentiert werden. Die Entwicklungsländer profitieren ebenfalls
von den ökologischen Lenkungswirkungen und gewinnen zusätzlich
Zugang zu neuen Finanzierungsmitteln, die einen erheblichen Beitrag zur
Verbesserung der marinen Umwelt und damit auch der menschlichen Gesundheit
leisten können.
Überlegungen
im Rahmen der EU zur Einführung einer Emissionsabgabe für die
Schifffahrt deuten darauf hin, dass die Entgelterhebung politisch durchsetzbar
sein dürfte. Die Abneigung der Industrieländer, ihre Finanzhoheit
durch die Zweckbindung der Nutzungsentgelte und Verausgabung durch internationale
Organisationen einzuschränken, darf jedoch nicht unterschätzt
werden. Die Diskussion um eine EU-weite Einführung einer CO2-Abgabe
zeigt, wie schwierig die Implementation internationaler Abgaben ist. Möglicherweise
bietet hier die UN-Finanzierungskonferenz (UNFfD) durch ihre Einbettung
in den Nord-Süd-Kontext eine Gelegenheit, diese Widerstände
zu reduzieren.
Widerstände
der Reeder sollten im Hinblick auf die Transparenz des Systems, den geringen
Einfluss auf die Frachtraten sowie die aus der Differenzierung resultierenden
möglichen Wettbewerbsvorteile für Reeder mit moderneren Flotten
zu überwinden sein. Auch Widerstände der OPEC-Staaten, die beim
Öltransport von geringen Kosten profitieren, sollten im Hinblick
auf die Mittelverwendung einer Realisierung des Nutzungsentgelts nicht
im Weg stehen.
4.8 Fazit zu Entgelten für die Nutzung der Meere durch die SchifffahrtNach
Auffassung des Beirats könnte die Erhebung eines Entgelts für
die Nutzung der Meere durch die Schifffahrt einen wichtigen Beitrag zum
Schutz der Meeresumwelt leisten. Von der Erhebung eines jährlichen,
nach ökologischen Kriterien gestaffelten Nutzungsentgelts könnte
dabei eine Lenkungswirkung ausgehen, die die Einführung eines effektiven
Umweltmanagements sowie Investitionen in umweltfreundliche Technologien
im Bereich der Schifffahrt fördert. Die Verwendung des aus dem Entgelt
resultierenden Aufkommens im Bereich des integrierten Küstenmanagements
könnte langfristig zu einer Reduzierung der Belastung der besonders
gefährdeten Küstenmeere beitragen, wobei eine Konzentration
der Mittelverwendung auf Entwicklungs- und Transformationsländer
besonders viel versprechende Ergebnisse erbringen könnte. Sowohl
bei der Verwaltung der Mittel auf Projektebene als auch bei der Entwicklung
politischer Vorgaben für die Mittelverwendung kann auf bestehende
internationale Institutionen zurückgegriffen werden. Im Ergebnis
könnte das hier vorgestellte Konzept des Entgelts für die Nutzung
der Meere durch die Seeschifffahrt damit einen viel versprechenden Beitrag
zur UNFfD leisten, wobei die Einbettung in den Nord-Süd-Kontext zugleich
die politische Durchsetzung der Konzepts erleichtern sollte.
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5 Entgelte für Nutzungsverzichtserklärungen (ENV)5.1 EinleitungDer
Beirat hat in seinem Jahresgutachten 2000 das Konzept der Entgelte für
Nutzungsverzichtserklärungen (ENV) als ein Instrument der globalen
Umweltpolitik aufgegriffen und die darüber hinausgehende Idee eines
weltweiten Systems von handelbaren Nutzungsverzichtsverpflichtungen (so
genannte Verpflichtungsscheine) skizziert (WBGU, 2001).
Im
Folgenden werden beide Konzepte ENV und Verpflichtungsscheine
näher beleuchtet. Zwar stellen sie im Unterschied zu den oben diskutierten
Nutzungsabgaben keine direkten Mechanismen zur Erzielung von (zusätzlichen)
Mitteln für die globale Nachhaltigkeitspolitik dar. Zu ihrer Implementierung
wird es vielmehr zusätzlicher staatlicher Mittel bedürfen. Sie
weisen dennoch deutliche Parallelen zum Konzept der Nutzungsentgelte auf,
da es letztlich auch bei ENV darum geht, den Erhalt von Umweltressourcen
dadurch sicherzustellen, dass für ihre Nutzung Zahlungen geleistet
werden.
Allerdings
ist ihre globale Umsetzung, anders als im Fall von Nutzungsentgelten für
den Luftraum und die Hohe See, nicht kurz- bis mittelfristig realisierbar.
Dies trifft besonders auf ein System von Verpflichtungsscheinen zu, das
nur auf sehr lange Sicht zu verwirklichen sein dürfte.
5.2 Darstellung des KonzeptsDie
Entstehung globaler Umweltprobleme ist nicht allein auf globale Gemeinschaftsgüter
(global commons) beschränkt, bei denen eine Zuteilung von Handlungs-
und Verfügungsrechten fehlt oder völlig unzureichend ist. Im
Gegensatz zum Luftraum oder zu den Weltmeeren fallen die meisten Land-
und Wasserflächen eindeutig unter die Hoheit von Staaten. Diese sind
grundsätzlich souverän, ihre nationalen Umweltgüter in
vollem Umfang zu nutzen und gegebenenfalls zu zerstören. Sobald eine
natürliche Ressource spürbaren externen Nutzen von globaler
Reichweite stiftet, stellt die Zerstörung der Ressource ein globales
Umweltproblem dar. Nur ein Beispiel hierfür ist der Verlust von Waldflächen,
die als Kohlenstoffsenken und Regulatoren des Makroklimas dienen sowie
zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen. Biologische Vielfalt ist
ebenfalls ein Beispiel für ein Gut, das sich zwar weitgehend auf
das Hoheitsgebiet von Staaten verteilt, aber dessen Existenz und Erhalt
der gesamten Menschheit Nutzen spendet und daher von globalem Wert ist.
Da solche Umweltressourcen der Hoheitsgewalt einzelner Staaten zuzuordnen
sind und nicht der globalen Gemeinschaft "gehören", werden sie nicht
zu den globalen Gemeinschaftsgütern im engeren Sinn gezählt.
Dass ihr Schutz gleichwohl ein "gemeinsames Anliegen der Menschheit" (common
concern of humankind) sein muss, wie es zum Beispiel die Biodiversitätskonvention
(CBD) für den Erhalt der biologischen Vielfalt formuliert, resultiert
aus dem hohen globalen Wert solcher Umweltressourcen (Biermann, 1996).
Die Grenzen zwischen globalen Gemeinschaftsgütern im engeren Sinn
(global common goods) und nationalen "Gütern von globalem Wert" (goods
of global value) sind freilich fließend.
Im
Fall ökologisch sehr sensibler und besonders wertvoller Ressourcen
von globaler Bedeutung, die sich auf den nationalen Land- bzw. Wasserflächen
befinden, plädiert der Beirat für einen Vorrang des Naturschutzes
vor allen anderen Interessen (WBGU, 2000). Aus global-ökologischer
Sicht empfiehlt sich, zumindest bei solchen "Landschaften des Nutzungstyps
N" auf eine degradierende Nutzung der nationalen Land- bzw. Wasserflächen
zu verzichten (WBGU, 2000).
Grundsätzliches
Problem ist jedoch, dass die Kosten des Nutzungsverzichts (genauer: des
Verzichts auf degradierende Nutzungsarten) lokal anfallen und überwiegend
vom Standortland zu tragen wären, während der globale Nutzen
des Erhalts der Ressource auch allen anderen Staaten zugute käme.
Die Kosten des Verzichts auf zerstörerische lokale Nutzungsformen
umfassen dabei zum einen die Kosten zur Sicherstellung der nicht degradierenden
Nutzung, und zum anderen die Opportunitätskosten, z. B. das entgangene
Einkommen aus Waldrodung und nachfolgender landwirtschaftlicher Nutzung.
Das Standortland hat somit ein geringeres Interesse am Erhalt der Ressource
als die übrige Staatengemeinschaft (Suplie, 1996).
Solche
Umweltgüter sind oftmals geographisch höchst ungleich verteilt.
Damit wären auch die (Opportunitäts-)Kosten des Erhalts der
Güter sehr ungleich verteilt. Besonders deutlich wird dies am Beispiel
der Tropenwälder und der biologischen Vielfalt im Allgemeinen. Diese
Ressourcen befinden sich zu einem guten Teil in so genannten "hotspots"
in Entwicklungsländern (Myers et al., 2000). Viele Entwicklungsländer
sind in hohem Maß ökonomisch von der uneingeschränkten
Nutzung natürlicher Ressourcen abhängig und weder bereit noch
in der Lage, die Kosten des aus globaler ökologischer Sicht wünschenswerten
Nutzungsverzichts zu tragen (Swanson, 1997).
Hier
setzt nun der Gedanke der Entgelte für Nutzungsverzichtserklärungen
im engeren Sinn (ENV) an, die auch als Kompensationszahlungen bezeichnet
werden.
KompensationszahlungenDas
Konzept sieht folgendes vor: Um besonders Entwicklungsländer zu einem
Nutzungsverzicht im global gewünschten Maß zu bewegen, werden
internationale Kompensationszahlungen dafür geleistet, dass auf eine
degradierende lokale Nutzung verzichtet wird. Anders gewendet: Die Staatengemeinschaft,
die von dem Erhalt einer Ressource profitiert, da sie deren Existenz und
globale Regelungsfunktion zumindest indirekt nutzt (Existenz- und Funktionswerte;
WBGU, 2000), leistet hierfür ein Entgelt. Das resultierende Aufkommen
wird verwendet, um den Standortländern Anreize zur Sicherung des
Erhalts der Ressource und ihrer Funktionen zu geben.
Die
Höhe des Entgelts, also die Kompensationszahlung, entspricht im Idealfall
unter vereinfachten Annahmen sowohl dem Ertrag der zahlenden
Länder aus der nicht eintretenden Degradation der Ressource als auch
den Nettokosten des Nutzungsverzichts für das Standortland (Monitoring-
und Opportunitätskosten des Verzichts auf degradierende lokale Nutzung
abzüglich des eigenen Nutzens aus dem Ressourcenerhalt). Anders ausgedrückt:
Liegt die Kompensationszahlung marginal über den Nettokosten des
Standortlands für die Nichtnutzung, hat das Standortland einen Anreiz,
den ENV-Vertrag einzugehen.
Liegt
die Kompensationszahlung marginal unter der Höhe der Erträge,
welche die potenziellen Zahler durch den Erhalt der Ressource erfahren
bzw. marginal unter der Höhe der Schäden, welche die potenziellen
Zahler durch die Degradation der Ressource erleiden würden, lohnt
sich ein ENV-Vertrag für sie.
ENV
können von verschiedenen Akteursgruppen durchgeführt werden.
Die potenziellen Zahler können ein Staat, eine Staatengruppe, die
Staatengemeinschaft oder auch private Organisationen (z. B. Stiftungen,
Umwelt-NRO) sein. Potenzielle Empfänger sind zunächst die Standortstaaten,
aber auch Private in diesen Ländern, wenn ihnen die Verfügungsrechte
über eine Umweltressource zugeordnet sind.
Im
Zusammenhang mit Kompensationszahlungen ist zu betonen, dass der Beirat
unter "Nutzungsverzicht" nicht den Verzicht auf jegliche Nutzung versteht.
Zum einen geht es selbst beim Totalschutz eines natürlichen Gutes
von globalem Wert gerade darum, das Gut weiterhin global nutzen zu können,
und zwar im Sinn einer Partizipation an dem Nutzen, den der Erhalt der
Ressource stiftet. Anders ausgedrückt: Das Entgelt wird für
die Nutzung des Funktions- und Existenzwerts einer ökologisch intakten
Ressource geleistet. Zum anderen schließt dies nicht aus, dass bestimmte
lokale Nutzungsformen weiterhin stattfinden, so dass mit "Nutzungsverzicht"
vor allem der Verzicht auf degradierende lokale Nutzungsformen gemeint
ist.
Das
Konzept der ENV lässt sich somit grundsätzlich auch auf einzelne
lokale Nutzungsformen anwenden. Beispielsweise kann sich der Nutzungsverzicht
auf die Nicht-Rodung einer konkreten Waldfläche beziehen, aber andere
nachhaltige Nutzungsformen ein und desselben Walds nicht
tangieren. ENV stehen daher nicht im Widerspruch zum ökosystemaren
Ansatz, der Erhalt und nachhaltige Nutzung biologischer Vielfalt integriert
(ecosystem approach der Biodiversitätskonvention; CBD, 2000). Daher
wäre es treffender, wenn von "Entgelten für Erklärungen
des Verzichts auf nicht nachhaltige Nutzungsarten" anstelle von "Entgelten
für Nutzungsverzichtserklärungen" gesprochen würde. Aus
Gründen der besseren Lesbarkeit und weil der Begriff des "Nutzungsverzicht"
in der Literatur bereits eingeführt ist, wird hiervon jedoch im Weiteren
abgesehen.
Umsetzung von ENVDie
Umsetzung von ENV kann über verschiedene Mechanismen erfolgen (WBGU,
2001). Der zunächst nahe liegende Weg sind Verhandlungen über
konkrete Nutzungsverzichtsprojekte zwischen den jeweiligen Akteuren, d.
h. den am Erhalt der Ressource Interessierten auf der einen Seite und
den Eigentümern auf der anderen Seite (ähnlich z. B. bilateralen
Tropenwaldschutzprogrammen, Debt-for-Nature- Swaps).
Eine
darüber hinausgehende Variante wäre der Versuch, einen Markt
bzw. eine Clearingstelle für den Erwerb von Nutzungsverzichtserklärungen
zu institutionalisieren. Staatliche und private Eigentümer von Ressourcen
würden auf diesem Markt Nutzungsverzichtserklärungen anbieten.
Interessierte am Erhalt der Ressourcen würden als Nachfrager auftreten.
Der Vorteil dieses Verfahrens gegenüber Fall-zu-Fall-Verhandlungen
liegt darin, dass die Höhe der Zahlungen wettbewerblich geregelt
würde. Im Idealfall würden die Ressourcen stets dort geschont,
wo die Kosten des Nutzungsverzichts am niedrigsten sind. Das Problem dieser
Variante ist jedoch, dass sie ein ausreichend hohes Angebot und vor allem
eine ausreichend hohe Nachfrage voraussetzt. Außerdem müssen
die zum Nutzungsverzicht angebotenen Ressourcen vergleichbar, d. h. weitgehend
homogen sein. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, unterscheidet
sich dieser "Markt" für Nutzungsverzichtserklärungen letztlich
nicht von "klassischen" internationalen Verhandlungslösungen.
Markt für Nutzungsverzichtseinheiten (TCC-Ansatz)Um
das Angebot und die Vergleichbarkeit der gehandelten Rechte zu fördern,
könnte auf das Konzept der tradeable conservation credits (TCC) zurückgegriffen
werden. TCC werden primär für den Schutz von Böden und
der biologischen Vielfalt in den Tropen diskutiert (Panayotou, 1996; McNeely,
1999; Plän 1999). Stark vereinfacht dargestellt, parzelliert ein
(tropisches) Standortland die Schutzfläche, die potenziell zum Nutzungsverzicht
zur Verfügung steht, und macht Angaben über Art und Zustand
sowie über die vorkommenden Arten auf der jeweiligen Parzelle. Damit
gewinnen potenzielle Nachfrager einen Überblick über das Angebot
von Nutzungsverzichtseinheiten, der sonst nur durch mühsame bilaterale
Verhandlungen und zu hohen Kosten zu ermitteln wäre. Gelingt es,
internationale Standards für die Auswahl von für TCC geeignete
Schutzflächen zu entwickeln etwa auf Grundlage der Erfahrungen
mit Kriterien für die Ausweisung von international anerkannten Schutzgebieten
(z. B. IUCN, Ramsar-Konvention, Welterbekonvention; WBGU, 2000)
würde dies die Anwendbarkeit von ENV auf internationaler Ebene erleichtern
und die Entstehung eines Marktes für Nutzungsverzichtseinheiten unterstützen.
Zum einen wird das Angebot gefördert, zum anderen gehen von der Erhöhung
der Transparenz wegen sinkender Transaktionskosten Nachfrage steigernde
Effekte aus.
Um
weitere Nachfrage fördernde Effekte in das Konzept zur Schaffung
eines Marktes für TCC zu integrieren, wird gelegentlich vorgeschlagen,
dass Industrieländer einheimischen Unternehmen die Möglichkeit
einräumen, dass sie einen Teil lokaler Umwelt- und Naturschutzverpflichtungen
durch den Erwerb von TCC ersetzen können. Dadurch würde das
Bewusstsein für globale Zusammenhänge gefördert und die
ökonomische Effizienz gesteigert. Gegebenenfalls entsteht aus der
Möglichkeit, solche Kompensationsmaßnahmen werbewirksam zu
verwerten, sogar ein Anreiz für Unternehmen, sich bei diesem Konzept
zu engagieren.
System handelbarer VerpflichtungsscheineDamit
wird der Übergang zu einer dritten Möglichkeit zur Durchführung
von ENV geschaffen, die der Beirat als Verpflichtungsscheine bezeichnet
(WBGU, 2001). Gemeint ist ein "weltweites System von Nutzungsverzichtsverpflichtungen",
das zunächst vor allem Nachfrage nach Nutzungsverzichtserklärungen
bzw. -verpflichtungen generiert. Das Konzept lässt sich am Beispiel
Tropenwald skizzieren: Voraussetzung ist, dass sich möglichst alle
Staaten zumindest aber eine große Gruppe verpflichten,
eine gewisse Tropenwaldfläche nicht degradierend zu nutzen. Zweiter
Schritt ist die Verteilung dieser Pflicht auf die einzelnen Länder.
Staaten, die auf eigenem Hoheitsgebiet Tropenwald zum Nutzungsverzicht
"übrig" haben, können entsprechend Nutzungsverzichtseinheiten
an die Länder verkaufen, die über keinen oder zu wenig nicht
genutzten Tropenwald verfügen. Aus ökonomischer Sicht liegt
der Charme des Konzepts der Verpflichtungsscheine in Analogie zum
Emissionsrechtehandel (Zertifikate) in einem hohen Effizienzniveau.
Außerdem würde auf diesem Weg ein automatischer Finanzierungsmechanismus
für den Schutz der environmental goods of global value entstehen.
Ein
Problem liegt allerdings auch hier darin, dass die Ressource einigermaßen
homogen sein muss, damit handelbare Nutzungsverzichtseinheiten geschaffen
werden können. Schließlich setzt das Konzept der Verpflichtungsscheine
voraus, dass sich die Staatengemeinschaft zu diesen Verpflichtungen entschließen
kann und dass diese auch eingehalten werden. Eine zentrale Bedeutung kommt
hierbei der Verteilung der Verpflichtungsanteile zu. Es müsste nicht
nur der anteilige Nutzen aus dem Erhalt des globalen Umweltgutes berücksichtigt
werden, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und naturräumliche
Ausstattung der einzelnen Länder. Ärmeren Ländern, auf
deren Hoheitsgebiet sich keine Flächen befinden, für die Nichtnutzungsverpflichtungen
eingegangen werden könnten, wäre zum Beispiel kaum zuzumuten,
ihre knappen wirtschaftlichen Mittel für den Kauf von Verpflichtungsscheinen
zu verwenden.
Ob
ENV zum Schutz von Umweltgütern globalen Werts beitragen können,
hängt von verschiedenen Bedingungen ab. Zu den zentralen Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit von ENV zählen u. a. eine ausreichende
Nachfrage nach Nutzungsverzichtserklärungen (also Zahlungsbereitschaft
und -fähigkeit), eindeutig geklärte Verfügungsrechte an
den Ressourcen sowie ausreichende Kontroll- und Durchsetzungsmöglichkeiten.
Ungeachtet der tatsächlichen Eignung und Realisierbarkeit von ENV
hätte ihre internationale Diskussion den positiven Effekt, deutlich
zu machen, dass der Erhalt der goods of global value durch die Standortländer
keine Selbstverständlichkeit ist, sondern mit Kosten verbunden ist,
an denen sich alle Staaten beteiligen sollten, da schließlich alle
aus dem Erhalt Nutzen ziehen. Möglicherweise trüge der Zwang
zur Monetarisierung des Nutzens dazu bei, den Existenz- und Funktionswert
dieser Güter sichtbar zu machen (WBGU, 1999b), so dass Anreiz und
Bereitschaft zum Schutz der Ressourcen im Norden und Süden steigen.
5.3 Existierende ähnliche MechanismenMechanismen,
die ENV ähneln, existieren bislang vorwiegend auf lokaler oder nationaler
Ebene. Beispiele sind die wenn auch weniger umweltpolitisch motivierten
Flächenstilllegungsprämien der EU, der Baden-Württembergische
Wasserpfennig, Stadtplanungskonzepte in den USA (Tradeable Development
Rights; Panayotou, 1995) sowie verschiedene Instrumente des Wald- und
Küstenschutzes in Costa Rica. In Costa Rica wurden zunächst
handelbare Steuergutschriften zum Erhalt der Primärwälder ausgegeben,
die so genannten Tradeable Reforestation Tax Credits, und nach einer Erprobungsphase
durch ein System zertifizierter Umweltdienstleistungen, den so genannten
Certified Tradeable Emission Offsets (CTO) abgelöst (Panayotou, 1998;
Castro et al., 2000).
Auf
bilateraler Ebene sind ebenfalls einige ENV-ähnliche Mechanismen
anzutreffen. Hierunter fallen Debt-for-Nature-Swaps, Projekte der Entwicklungszusammenarbeit
oder regionale grenzübergreifende Kooperationen, bei denen ein Staat
explizit oder implizit Entgelte für bestimmte Umweltschutzleistungen
an Nachbarstaaten zahlt. Die Mechanismen wirken jedoch nur punktuell.
Sie sind unzureichend, um die Durchsetzung eines spürbaren und dauerhaften
Nutzungsverzichts eines Umweltgutes von globalem Wert sicherzustellen
(Didia, 2001). Oftmals handelt es sich ferner um zeitlich begrenzte Umweltschutzprojekte,
nach deren Ablauf der weitere Schutz nicht gesichert ist. Der Langzeitschutz
ist jedoch gerade im Fall globaler Umweltgüter von erheblicher Bedeutung.
Auf
globaler Ebene existieren ENV bislang nicht. Allerdings gibt es Bestrebungen,
nationale Pilotprojekte auf die internationale Ebene auszuweiten. Außerdem
sind einige Mechanismen vorhanden, in die ENV zumindest theoretisch integriert
werden könnten bzw. Institutionen, die Anhaltspunkte für die
Gestaltung eines Mechanismus zur Durchführung von ENV geben könnten.
Dazu zählen die Biodiversitätskonvention im Speziellen, die
GEF im Allgemeinen und die Kioto-Mechanismen im Besonderen.
Die
Biodiversitätskonvention (CBD) bietet sich als internationale Bühne
an, auf der ein "internationales ökologisches Netzwerk" (Bennett
und Wit, 2001) etabliert werden könnte. In solch ein Netzwerk ließen
sich ENV möglicherweise als Finanzierungsmechanismus integrieren.
Der wissenschaftliche Ausschuss der CBD (SBSTTA) hat speziell zum
Thema Wälderbiodiversität bereits Empfehlungen für
den Aufbau von Schutzgebietsnetzwerken entwickelt (CBD, 2001). Die strategische
Entscheidung für ein "internationales ökologisches Netzwerk"
wird von verschiedenen Seiten bereits gefordert und könnte von der
6. Vertragsstaatenkonferenz im April 2002 getroffen werden. Hier böte
sich auch die Gelegenheit, ENV und gegebenenfalls das Konzept der Verpflichtungsscheine
in die Diskussion zu bringen und zu prüfen, inwieweit sich die Instrumente
über die GEF dem Finanzierungsmechanismus der Biodiversitätskonvention
operationalisieren ließen.
Aus
GEF-Mitteln werden außer Projekten zum Erhalt der biologischen Vielfalt
auch andere Umweltprojekte finanziert, beispielsweise in den Bereichen
Klimaschutz und Schutz der Ozonschicht (Klemm, 1998). Die GEF und ähnliche
Fonds stellen vor allem auf die "vollen vereinbarten Mehrkosten" (Biermann,
1997) ab, in welchem das Opportunitätskostenkonzept, das ENV im engeren
Sinn kennzeichnet, zumindest theoretisch bereits von Bedeutung ist. Allerdings
stehen erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Erfassung, Abgrenzung
und Monetarisierung der Opportunitätskosten sowie Mittelknappheit
einer stärkeren Betonung der Opportunitätskosten im Konzept
der "vollen vereinbarten Mehrkosten" entgegen (Plän, 1999).
Für
das oben skizzierte Konzept der Verpflichtungsscheine bietet es sich auf
den ersten Blick an, die vorgesehenen flexiblen Instrumente des Kioto-Protokolls
(CDM, Emissionsrechtehandel) als Mechanismus zu betrachten, der einige
Anhaltspunkte für die Gestaltung und Operationalisierbarkeit eines
weltweiten Systems von Nutzungsverzichtsverpflichtungen liefert. Grundsätzlich
sind auch hier die erwähnten Schwierigkeiten für eine praktische
Umsetzung zu erwarten. Darüber hinaus sollte jedoch nicht übersehen
werden, dass es bei einem weltweiten System von Nutzungsverzichtsverpflichtungen
nicht um den internationalen Handel mit Emissions- und somit Nutzungsrechten
geht, die zumindest theoretisch von jedem Land angeboten werden können
bzw. auf deren Erwerb jedes Land verzichten kann. Vielmehr zielt das Konzept
auf einen internationalen Handel mit Nutzungsverzichtseinheiten, die nur
von Standortländern angeboten werden können. Nicht-Standortländer
wären entsprechend gezwungen, Verpflichtungsscheine nachzufragen.
Alles in allem dürften die (künftigen) Erfahrungen mit den flexiblen
Kioto-Instrumenten bei der Implementierung eines weltweiten Systems von
Nutzungsverzichtsverpflichtungen zwar hilfreich sein, die Übertragbarkeit
der Kioto-Mechanismen ist aber nur begrenzt gegeben.
Schließlich
sind Erfahrungen mit TCC-ähnlichen Instrumenten zu evaluieren, die
in einigen Ländern (z. B. Costa Rica, Mexiko) erprobt werden. Sie
dürften besonders über die technische Machbarkeit der Schaffung
eines Marktes für Nichtnutzungseinheiten Auskunft geben (Castro et
al., 2000). Sollte im Bereich biologische Vielfalt die Vision eines international
ecological network Realität werden, erscheint das Konzept der Verpflichtungsscheine
als eine erwägenswerte Option.
5.4 Voraussetzungen für die Anwendung von ENVAls Voraussetzung für die Anwendung von ENV müssen mindestens fünf Kriterien erfüllt sein:
Das
erste und das zweite Kriterium verdeutlichen, dass ENV zunächst nur
für "unechte" globale Gemeinschaftsgüter in Betracht kommen,
bei denen die Eigentums- bzw. Verfügungsrechte klar definiert sind
und von deren Zerstörung grenzüberschreitende negative Effekte
ausgehen. Gleichwohl besteht ein Zusammenhang zwischen solchen nationalen
Ressourcen globalen Werts und globalen Gemeinschaftsgütern. So kann
der Erhalt eines Umweltgutes globalen Werts indirekt zum Schutz eines
"echten" globalen Gemeinschaftsguts beitragen. Dies wird wiederum etwa
am Beispiel des Tropenwaldschutzes deutlich: Die Nichtzerstörung
von Waldgebieten trägt unter anderem auch zum Schutz des globalen
Gemeinschaftsguts "Klima" bei.
Außer
dem Wälderschutz im Besonderen wird vor allem der Schutz biologischer
Vielfalt im Allgemeinen als potenzieller Anwendungsbereich von ENV erörtert.
Dabei steht die Ausweisung von Schutzgebieten im Vordergrund, da hier
neben den ersten zwei auch das dritte Kriterium am ehesten erfüllt
ist.
Das
vierte Kriterium ist am einfachsten zu erfüllen, wenn der Status
Quo durch totalen Nutzungsverzicht erhalten werden soll, da dies besonders
leicht zu definieren ist (z. B. Schutzgebiete der IUCN-Kategorie I-III;
McNeely et al., 1994). Im Bereich biologischer Vielfalt gilt es Konzepte,
Schutz und nachhaltige Nutzung von Ökosystemen miteinander zu vereinbaren
und von degradierender Nutzung zu unterscheiden, so dass der Anwendungsbereich
von ENV nicht auf "strikten Totalschutz" beschränkt bleiben muss.
Ökosystemschutz mittels ENV lässt sich allerdings nur schwerlich
mit denjenigen extraktiven Nutzungsformen biologischer Ressourcen (Holz,
Weideland, Jagd usw.) vereinbaren, die Änderungen der Ökosystemstruktur
und -funktion und damit der biologischen Vielfalt auslösen.
Da
die Finanzierung über ENV sich am ehesten für Gebiete eignet,
bei denen der Naturschutz Priorität hat, handelt es sich nicht um
ein "Universalwerkzeug". Es ist vielmehr darauf zu achten, dass die Anwendung
dieses speziellen Instruments in eine übergreifende Strategie eingebettet
ist ("System differenzierter Nutzungsintensitäten"; WBGU, 2000).
Beim Ökosystemmanagement muss das gesamte Kontinuum von Totalschutz
bis zum "künstlichen" Ökosystem (z. B. intensiv genutzte Agrarökosysteme)
im Zusammenhang gesehen und entsprechend müssten auch andere Instrumente
weiterhin in Betracht gezogen werden (WBGU, 2000).
Inwieweit
das fünfte Kriterium erfüllt ist, hängt vor allem von den
Strukturen zur Durchsetzung von Eigentums- und Verfügungsrechten
ab. Verträge mit dem Eigentümer (Staat oder andere) über
die Ausweisung eines Tropenwaldschutzgebietes haben z. B. wenig Sinn,
wenn der Eigentümer Brandrodung durch andere nicht effektiv verhindern
kann. ENV für Naturschutzgebiete, die ihrerseits durch negative spillovers
geschädigt werden (z. B. Verschmutzung von Fließgewässern,
Saurer Regen), erscheinen ebenfalls fraglich.
Verträge
mit privaten Eigentümern sind für diese Problematik anfälliger
als Verträge, die Staaten zum Nutzungsverzicht verpflichten, da Staaten
eher in der Lage sind, solche Effekte abzustellen.
Potenzielle
Anwendungsbereiche für den Einsatz von Verpflichtungsscheinen müssen
ebenfalls die o. g. Kriterien erfüllen. Der Kreis der in Frage kommenden
Ressourcen dürfte wesentlich kleiner als bei ENV sein, da erstens
eine multilaterale Nutzungsverzichtsverpflichtung eingegangen werden muss.
Zweitens muss eine Vergleichbarkeit der Ressourcen gegeben sein (siehe
auch die Ausführungen über einen Markt für Nutzungsverzichtseinheiten).
Es genügt z. B. nicht, wenn sich jedes Land verpflichtet, eine bestimmte
Gesamtfläche unter Naturschutz zu stellen und dieser Verpflichtung
dadurch nachkommt, ein anderes Land für die Nichtnutzung einer entsprechend
großen Fläche zu bezahlen. Wattenmeer, Wüstenfläche
und Regenwald sind nicht gegen einander austauschbar. Umrechnungsfaktoren
dürften nur schwer aufzustellen sein. Folglich kämen Verpflichtungsscheine
nur für vergleichsweise wenige Umweltressourcen in Betracht, nämlich
solche, für die TCC oder ähnliches grundsätzlich international
standardisierbar sind.
Alles
in allem erscheinen ENV, TCC und Verpflichtungsscheine am leichtesten
für den Schutz von Land- und Wasserflächen realisierbar, deren
ökologische Funktion einen weitgehenden Totalschutz erfordert (IUCN-Kategorie
I-III oder WBGU-Kategorie N; WBGU, 2000), so dass Pilotprojekte in diesem
Bereich zweckmäßig erscheinen. Damit ist nicht gemeint, dass
sich das Konzept nur auf Entgelte für den Verzicht jeglicher lokaler
Nutzung beschränken soll. Vielmehr können bestimmte Nutzungsformen,
die mit dem ökologischen Erhalt der Ressource in Einklang stehen,
explizit zugelassen werden (Positivliste im Rahmen eines ökosystemaren
Ansatzes). Die erlaubten Nutzungsoptionen müssen aber eng definiert
und überschaubar sein. Insbesondere aus ökologischen Gründen
steht der Beirat jedoch Vorschlägen skeptisch gegenüber, die
internationale Kompensationszahlungen vorsehen, wenn konkrete Nutzungsformen
unterbleiben, wie es etwa bei einem weltweiten System von transferable
development rights der Fall wäre (Panayotou, 1998). Bei solch einem
Negativlisten-Ansatz ließe sich die Gefahr degradierender Nutzung
letztlich niemals ganz ausschließen.
5.5 Operationalisierungsaspekte5.5.1 ModalitätenZunächst
einmal muss ein Zeithorizont festgelegt werden, für welchen der Nutzungsverzicht
vereinbart werden soll. Aus ökologischer, präventiver Sicht
ist im Allgemeinen ein möglichst langer gegebenenfalls unbegrenzter
Zeitraum anstrebenswert. Sollte sich der Nutzungsverzicht aufgrund
neuer Informationen oder Entwicklungen als kontraproduktiv oder unnötig
erweisen, kann eine Auflösung des Vertrags bzw. ein Rückkauf
der Nutzungsverzichtserklärung erfolgen. Gegen einen sehr langen
Verpflichtungszeitraum sprechen hingegen die politische Durchsetzbarkeit
des Nutzungsverzichts im Land des Zahlungsempfängers und Unsicherheiten
über den zukünftigen Wert des Nutzungsverzichts und damit die
"richtige" Höhe der Entgelte.
Zum
anderen muss entschieden werden, ob einmalige Zahlungen für den Nutzungsverzicht
geleistet werden sollen oder wiederkehrende konditionierte Zahlungen.
In aller Regel sind wiederkehrende Zahlungen (analog zum Leasing) vorzuziehen,
da mangels effektiver internationaler Durchsetzungsmechanismen andernfalls
ein vergleichsweise hoher Anreiz zum Vertragsbruch besteht (vgl. zum Leasing
im Umweltbereich Oberndörfer, 1989; Swanson, 1995; Richards, 2000).
Einmalige
Zahlungen und ein hypothetisch unendlich dauernder Nutzungsverzicht sind
letztlich nur beim Kauf von beispielsweise Landflächen denkbar, die
wiederum einen stabilen, funktionierenden Rechtsstaat zur Durchsetzung
der Eigentums- und Verfügungsrechte voraussetzen. Der Erwerb von
"Ressourcen globalen Werts" durch die internationale Gemeinschaft (oder
ausländische Private) mit dem Ziel ihres Erhalts fällt allerdings
genau genommen nicht unter das Konzept der ENV, da bei ENV keine Eigentumsrechte
übertragen, sondern Nutzungsrechte "verpachtet" werden. Außerdem
würde der Erwerb von Flächen durch andere Staaten oder Private
an politische und rechtliche Grenzen stoßen. Für die eigentlichen
ENV sind endliche Zeiträume von ca. 1030 Jahren denkbar, und
wiederkehrende jährliche Zahlungen sinnvoll, die sich in etwa an
den jährlichen Kosten des Nutzungsverzichts (Monitoring- und Opportunitätskosten)
orientieren. Für handelbare Nutzungsverzichtseinheiten und Verpflichtungsscheine
gelten weitgehend die gleichen Überlegungen.
5.5.2 FinanzierungsquellenENV
können bilateral zwischen Zahler und Empfänger vereinbart und
entsprechend finanziert werden. Je nach zahlendem Akteur (Staat oder Private/NRO)
wird das Entgelt aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder durch Spenden
aufgebracht. Je nach Ausgestaltung des Steuer- und Stiftungsrechts trägt
die Allgemeinheit auch bei privaten Verträgen einen Teil der Zahlungen.
Die Finanzierung für bilaterale ENV wäre im Prinzip kaum anders
als die laufender Ressourcenschutzprogramme von Umweltschutzorganisationen
oder im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit einschließlich Debt-for-Nature-Swaps.
Entferntere Analogien bestehen auch zum CDM des Kioto-Protokolls, besonders
wenn sich Private durch den Erwerb von Nutzungsverzichtserklärungen
aus Entwicklungsländern von gewissen lokalen Naturschutzauflagen
teilweise "befreien" könnten. Bei multilateralen Lösungen muss
geklärt werden, wer in welcher Höhe zur Finanzierung beiträgt.
Prinzipiell stellen sich die gleichen Fragen wie bei der GEF und anderen
internationalen Umweltfonds.
Die
Finanzierung durch freiwillige, regelgebundene Einzahlungen ist am ehesten
durchsetzbar, provoziert aber bei den Zahlern ein Free-Rider-Verhalten,
und reduziert somit die Zahlungsmoral (Global-Commons-Dilemma). Außerdem
wird Planungsunsicherheit erzeugt, was beim sehr langfristig angelegten
Schutz der Umweltressourcen von globalem Wert äußerst hinderlich
wäre. Verbindliche Zahlungspflichten sind indes schwerer durchsetzbar,
da sie dauerhafte Ausgabenverpflichtungen der Zahler erfordern, die auf
politischen Widerstand stoßen dürften. Schließlich müssen
sich die einzahlenden Staaten auf einen Verteilungsschlüssel einigen.
Laut dem Äquivalenzprinzip (Nutznießerprinzip) müssten
sich alle Staaten gemäß dem Nutzen, den sie aus dem Erhalt
der Ressource ziehen, an der Finanzierung der ENV beteiligen. Dieser Ansatz
scheitert aber daran, dass sich der jeweilige Nutzen nicht ermitteln und
quantifizieren lässt, zumal jedes Land ein Interesse daran hat, seinen
Nutzen zu verschleiern und als sehr gering zu deklarieren, um möglichst
niedrige Beiträge zu leisten. Behelfsmäßig könnte
daher die Bevölkerungszahl als Verteilungsschlüssel angewendet
werden. Allerdings widerspräche sowohl das Äquivalenzprinzip
als auch ganz besonders der genannte Behelfsindikator entwicklungspolitischen
Zielen, da Entwicklungsländer wenn nicht mit der fraglichen
Ressource ausgestattet in ähnlichem Maß zur Finanzierung
beitragen müssten wie Industrieländer bzw. sogar höhere
Zahlungen leisten müssten.
Das
Leistungsfähigkeitsprinzip liefe auf eine Beteiligung der Staaten
gemäß ihrer Wirtschaftskraft (z. B. UN-Finanzierungsschlüssel)
hinaus. Da anzunehmen ist, dass der monetäre Nutzen aus dem Umweltschutz
mit steigendem Einkommen tendenziell zunimmt, würde mit diesem Prinzip
auch dem Äquivalenzgedanken partiell Rechnung getragen. Außerdem
wird für den Bereich des Tropenwaldschutzes argumentiert, dass sein
Erhalt zum Schutz der Erdatmosphäre beiträgt, deren Belastung
vor allem von den Industrieländern hervorgerufen wurde. Ein Verteilungsschlüssel
gemäß der Wirtschaftskraft der Länder trüge somit
indirekt auch dem Verursacherprinzip Rechnung.
Im
Fall handelbarer Nutzungsverzichtseinheiten sowie beim weitergehenden
System der Verpflichtungsscheine bliebe die Finanzierung den einzelnen
Staaten überlassen. Ein Verteilungsschlüssel für die Finanzierung
ist nicht erforderlich. Allerdings entscheidet im System der Verpflichtungsscheine
die Verteilung der Pflichten zwischen den Ländern wesentlich darüber,
in welchem Umfang die einzelnen Länder zur Finanzierung herangezogen
werden. Werden alle Länder in dem System verpflichtet, für die
Nichtnutzung von bestimmten Mengen einer Ressource im eigenen Land oder
im Ausland Sorge zu tragen, ist nicht auszuschließen, dass
je nach Ressource ein Entwicklungsland zum Nettozahler und/oder
ein Industrieland zum Nettoempfänger wird. Daher erscheint es zweckmäßig,
ärmere Entwicklungsländer, die nicht mit der zu schützenden
Ressource ausgestattet sind, von der Verpflichtung auszunehmen und gegebenenfalls
Industrieländer als Zahlungsempfänger auszuschließen.
Außer dem Leistungsfähigkeitsprinzip als Verteilungskriterium
käme im Bereich des Biosphärenschutzes ergänzend die Fläche
eines Landes in Betracht.
5.5.3 Höhe der Zahlungen (Finanzierungsbedarf)Aussagen
über die Höhe der zu leistenden Kompensationszahlungen für
einen konkreten Anwendungsbereich können schwerlich im Voraus gemacht
werden. Zunächst einmal bestehen große Probleme der Ermittlung
von Nutzen und Kosten des Nutzungsverzichts, sei es aufgrund von allgemeinen
Informationsdefiziten und/oder infolge asymmetrisch verteilter Information
zwischen den Verhandlungsparteien. Versuche, die Kosten und Nutzen des
Tropenwalderhalts zu monetarisieren, verdeutlichen, dass die Höhe
der als notwendig erachteten Zahlungen sehr stark von den zu Grunde gelegten
Annahmen über den Zeithorizont und die gewählte Diskontrate
abhängt (Diehl, 1993; Costanza et al., 1997; Plän 1999; Cremen
et al., 2000; Pimm et al., 2001). Dessen ungeachtet zeigen diese Schätzungen
jedoch, dass es sich um Eurobeträge im Milliardenbereich handeln
dürfte.
Schließlich
hängt die Höhe der Zahlung mit anderen Worten der Preis
für die Nutzungsverzichtserklärung davon ab, ob Nutzungsverzichtserklärungen
handelbar sind und wie hoch die Nachfrage ist. Während bei "traditionellen"
ENV der Preis auf bilateralem Verhandlungsweg ermittelt wird, und die
Informationskosten vergleichsweise hoch sind, wird die Preisbildung bei
handelbaren Nutzungsverzichtseinheiten dem Markt überlassen. Im System
der Verpflichtungsscheine entscheidet die vereinbarte Menge der insgesamt
zu schützenden Einheiten wesentlich über die Höhe der Nachfrage
und damit über den Preis.
5.5.4 Zahlungsempfänger und MittelverwendungÜblicherweise
wird davon ausgegangen, dass die Empfänger internationaler ENV die
Standortstaaten sind und Kompensationszahlungen letztlich an Regierungen
geleistet werden. Sind die Verfügungsrechte an der nicht genutzten
Ressource innerhalb des Standortlands indes wiederum anderen Ebenen (z.
B. Kommunen, Private) zugeordnet, sind grundsätzlich auch diese als
Zahlungsempfänger denkbar. Privatbesitz an den Ressourcen setzt jedoch
nicht zwingend voraus, dass die privaten Besitzer die Zahlungen direkt
empfangen müssen. So kann ein Standortstaat, der Nutzungsverzichtsverpflichtungen
eingeht, den privaten Besitzer seinerseits kompensieren oder Zwangsmaßnahmen
ergreifen. Gleichermaßen kann er je nach Gesetzeslage Private von
der direkten Durchführung von ENV abhalten. Da das Konzept der ENV
in der zwischenstaatlichen Diskussion nicht durch die Problematik der
innerstaatlichen Verteilung von Eigentums- und Verfügungsrechten
überfrachtet werden sollte und überdies der Empfängerstaat
die Effektivität besser sicherstellen kann als Private, empfiehlt
es sich, zunächst vom Staat als Verhandlungs- bzw. Marktpartner und
Zahlungsempfänger auszugehen. Eine Konditionierung der Mittelverwendung,
etwa die Weiterleitung der Mittel an die Wirtschaftssubjekte, die effektiv
die Opportunitätskosten der Nichtnutzung tragen, ist damit nicht
per se ausgeschlossen.
Im
ursprünglichen Konzept der internationalen Kompensationszahlungen
sind Verwendungsauflagen nicht explizit vorgesehen. Allerdings gibt es
gute Gründe, einen Großteil der Zahlungen zu konditionieren
(Plän, 1999). Durch Konditionierungen kann dem Missbrauch des Instruments
durch Eliten vorgebeugt (Kap. 5.6) und die Akzeptanz von ENV bei der Bevölkerung
in den Zahler- und Empfängerländern erhöht werden (Kap.
5.7). Außerdem ist besonders die Bodendegradation vielerorts armutsbedingt.
Der Verzicht auf degradierende Nutzung kann im Einzelfall die wirtschaftliche
Existenz der Ärmsten betreffen, so dass eine Verwendung der Mittel
zu ihren Gunsten zwingend erscheint.
5.5.5 FazitDie
bisherigen Ausführungen verdeutlichen, dass es verschiedenster Voraussetzungen
bedarf, die erfüllt werden müssen, bevor das Konzept der ENV
auf globaler Ebene in größerem Umfang operationalisiert werden
kann. Dazu zählen:
- Abbau von Informationsdefiziten und -asymmetrien über Kosten und Nutzen des Nutzungsverzichts, -
Standardisierung von einigermaßen homogenen Nutzungsverzichtseinheiten,
-
Entwicklung von "Musterverträgen" (Senkung von Transaktionskosten),
-
Definition von Nutzungsverzicht bzw. nicht erlaubten Nutzungsformen,
-
Sicherstellung von effektiver Kontrolle und von Sanktionsmöglichkeiten.
Zusammenfassend
dürften ENV und insbesondere Verpflichtungsscheine am ehesten für
Ökosystemflächen operationalisierbar sein, für die weitgehender
Totalschutz angestrebt wird, oder für die es eine klare Positivliste
gibt, die erlaubte, nachhaltige Nutzungsformen auflistet und alle anderen,
degradierenden Nutzungen nicht zulässt.
Zwar
besteht noch vielfältiger Forschungsbedarf, aber dennoch empfiehlt
der Beirat zu prüfen, inwieweit nicht schon jetzt insbesondere mit
der Biodiversitätskonvention ein Rahmen existiert, innerhalb dessen
das Konzept der ENV bzw. Verpflichtungsscheine operationalisierbar sein
könnte. Die strategische Entscheidung für den Aufbau eines internationalen
ökologischen Netzwerks eventuell bereits auf der 6. Vertragsstaatenkonferenz
der CBD wäre ein möglicher erster Schritt. Die vom WBGU
bereits angeregte Erklärung des WSSD zu Gunsten eines solchen weltweiten
Systems wäre ein wichtiger weiterer Schritt (WBGU, 2001). ENV und
Verpflichtungsscheine könnten als Bausteine für die Finanzierung
eines solchen Netzwerks in Betracht gezogen werden. Die Rolle der GEF
als Finanzierungsmechanismus der Biodiversitätskonvention wäre
es, die Implementierung vorzunehmen.
5.6 Unerwünschte NebeneffekteENV-Instrumente
bergen die Gefahr von Mitnahme- und Substitutionseffekten in den Standortländern.
Während bei ersteren durch die ENV Anreize gesetzt werden, Flächen
zum Schutz anzugeben, die ohnehin nicht degradierend genutzt worden wären,
kommt es im Fall der Substitutionseffekte zu einer stärkeren Nutzung
nicht geschützter Flächen. Dieser "perverse" Substitutionseffekt
wird durch "erfolgreiche" ENV möglicherweise sogar verschärft,
da diese zu Verknappung und Preisanstiegen bei den Produkten führen,
zu deren Herstellung es der Degradation der Ressource bedarf. Steigende
Preise sind jedoch wiederum ein Anreiz, auf nicht offiziell geschützten
Flächen die Produktion zu intensivieren.
Außerdem
darf die Gefahr des moral hazard keinesfalls unterschätzt werden:
ENV können ein Anreiz für die Standortländer sein, gezielt
zur Zerstörung von ökologischen Ressourcen beizutragen, um sich
als Zahlungsempfänger von ENV zu qualifizieren. Das Moral-Hazard-Problem
könnte jedoch durch ein globales System von Schutzverpflichtungen,
in das die ENV ("Verpflichtungsscheine") gebettet sind, deutlich reduziert
werden. Sobald nämlich die Ressource inventarisiert und vor allem
die Verpflichtungen verbindlich aufgeteilt sind, lohnt sich das oben beschriebene
Verhalten nicht mehr.
Im
übrigen bergen ENV, ebenso wie andere internationale Umweltschutztransfers,
die Gefahr, dass Staaten und Teile der Bevölkerung eine Neigung entwickeln,
Umweltschutz primär nur noch als Gegenleistung für internationale
Gelder zu betrachten ("Nehmermentalität"), so dass die Eigenverantwortung
für den Erhalt der Ökosphäre gemindert wird. Im Extremfall
führen ENV dazu, dass natürliche Ressourcen nur noch dann geschützt
werden, wenn dafür internationale Kompensationszahlungen geleistet
werden. Diese Gefahr ist in einem System von Verpflichtungsscheinen geringer
als bei "klassischen" Kompensationszahlungen, da sich hier jedes teilnehmende
und mit der relevanten Ressource ausgestattete Land zunächst verpflichten
muss, ohne Gegenleistung für den Erhalt zumindest einer bestimmten
Menge der betreffenden Ressource zu sorgen.
Zu
den unerwünschten Nebenwirkungen von ENV zählt ferner die Gefahr
ihres eigennützigen Missbrauchs seitens der Eliten in den Standortländern.
Orientiert sich die Regierung nicht am volkswirtschaftlichen Wohlfahrtsoptimum,
sondern an Einzelinteressen, wächst die Gefahr, dass ENV zum Entwicklungshindernis
werden. Dieser potenzielle perverse Effekt spricht sowohl für eine
Konditionierung der Mittelverwendung als auch für die Beteiligung
der lokalen Bevölkerung.
Schließlich
ist zu prüfen, welche internationalen Verteilungswirkungen von einem
globalen ENV-System ausgehen. ENV bedeuten eine Verteilung von Mitteln
aus dem "Norden" zugunsten von Entwicklungsländern, die reich an
Global-Value-Ressourcen sind. Vor dem Hintergrund knapper Mittel für
die internationale Umwelt- und Entwicklungspolitik dürfte dies zulasten
ressourcenärmerer Entwicklungsländer gehen. Häufig sind
dies allerdings gerade die ärmsten Entwicklungsländer (Myers
et al., 2000). Die Umverteilungswirkungen von ENV und ähnlichen Mechanismen
können entwicklungshilfepolitischen Zielvorstellungen wie etwa der
Bedarfsgerechtigkeit somit durchaus widersprechen.
5.7 Politische DurchsetzbarkeitDie
politische Akzeptanz von ENV-Instrumenten dürfte in den Industrieländern
(Zahlerstaaten) am ehesten gegeben sein, wenn es sich um Ressourcen handelt,
deren globaler Nutzen leicht spürbar ist, und für deren Schutz
eine hohe Sensibilität besteht, wie etwa beim tropischen Regenwald
oder einzelnen Tier- und Pflanzenarten. Allerdings ist das Konzept der
Opportunitätskosten in der Öffentlichkeit nur schwer vermittelbar,
so dass Widerstände erwachsen könnten, wenn die Empfängerstaaten
"für Nichtstun" honoriert würden. Folglich ließe sich
die Akzeptanz erhöhen, wenn die Verwendung der Mittel konditioniert
würde und die Mittel zumindest teilweise in umwelt- und entwicklungspolitisch
sinnvolle Projekte fließen. Dadurch würde außerdem die
offizielle Entwicklungszusammenarbeit entlastet. Allerdings steht und
fällt dieser Effekt mit der Annahme, dass sich die politische Durchsetzbarkeit
eines Haushaltspostens "Globaler Umweltschutz" politisch einfacher durchsetzen
lässt als eine zur Zeit kaum realisierbare Aufstockung
des BMZ-Etats.
Seitens
des Südens, der für seine Bereitstellung von Naturgütern
globalen Werts durch Zahlungen belohnt wird, wird die Akzeptanz ungleich
höher sein. Allerdings ist nicht zu unterschätzen, dass ENV
auf den ersten Blick den Charakter von Almosen aufweisen, gegen die sich
durchaus Widerstand regen kann. Außerdem steigern sie möglicherweise
die ökonomische Abhängigkeit wirtschaftlich ärmerer Länder
von wohlhabenderen Ländern. Vor allem aber können sie als Angriff
auf die Souveränität der Länder und als Versuch, sie zum
"Naturschutzpark des Nordens" zu transformieren, gewertet werden. Schließlich
dürften diejenigen, die durch den Verzicht auf lokale degradierende
Nutzung Einkommenseinbußen erleiden bzw. denen zukünftige Erwerbsquellen
versperrt werden, gegen ENV plädieren. Nicht zuletzt aus diesem Grund
ist die Auflage sinnvoll, dass die Gelder an die (potenziell) Geschädigten
weiterzuleiten sind bzw. in Entwicklungsprojekte zu ihren Gunsten fließen.
Vor allem sollten die unmittelbar Betroffenen etwa lokale Gemeinschaften
einschließlich indigener Völker an der Entwicklung und
Umsetzung des Konzepts intensiv beteiligt werden (Partizipationsprinzip).
5.8 Fazit zu Entgelten für NutzungsverzichtserklärungenDas
Instrument der ENV unterscheidet sich einerseits von globalen Nutzungsentgelten,
da Nutzungsverzichtsentgelte kein Finanzierungsinstrument im engeren Sinn
sind. Vielmehr sind sie ein Vehikel zur Inwertsetzung einiger weniger
(nationaler) Güter von globalem Wert. Andererseits sind ENV aus eben
diesem Grund mit dem Konzept der Nutzungsentgelte verwandt: Die zu leistenden
Zahlungen können als Entgelt für die Nutzung bzw. Nutznießung
am Erhalt einer Umweltressource aufgefasst werden.
Außerdem
könnten mittels ENV durchaus zusätzliche Mittel zur offiziellen
Entwicklungszusammenarbeit generiert werden, wenn nämlich die private
Nachfrage nach ENV gestärkt würde. So könnte eine Förderung
des TCC-Ansatzes die Teilnahme Privater (NRO, Stiftungen, gegebenenfalls
Unternehmen) an ENV erhöhen. Der Mittelzufluss Privater ließe
sich darüber hinaus steigern, wenn staatliche Anreize zur Durchführung
von privaten ENV gesetzt würden (z. B. durch das Steuer- und Stiftungsrecht
oder eine partielle Befreiung der Unternehmen von lokalen Umweltschutzauflagen
im Gegenzug für den Erwerb von TCC).
Das
System der Verpflichtungsscheine würde als einzige Variante der ENV
einen internationalen Automatismus zur Finanzierung des Erhalts der Ressourcen
hervorrufen. Die Voraussetzungen für die Operationalisierung dieses
Konzepts sind jedoch zur Zeit nicht gegeben. Dennoch empfiehlt der WBGU,
den Gedanken stärker in die internationale politische Diskussion
einzuführen. Die Überprüfung, ob sich weltweit Nutzungsverzichtseinheiten
definieren ließen (etwa im Tropenwald- oder einem anderen Biodiversitätsbereich
bzw. im Kontext eines globalen ökologischen Netzwerks), könnte
ein erster Schritt sein. Zweiter Schritt wäre eine internationale
Vereinbarung, die festlegt, wie viele Einheiten jedes einzelne Land besitzen
muss, d. h. für wie viele Einheiten einer Ressource jedes einzelne
Land Sorge tragen müsste, damit sie nicht degradiert werden.
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6 Handlungs- und ForschungsempfehlungenDas
vorliegende Sondergutachten des WBGU befasst sich mit einer politisch
tragfähigen Operationalisierung des Konzepts der Entgelte für
die Nutzung globaler Gemeinschaftsgüter. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis,
dass globale Gemeinschaftsgüter aufgrund von Regelungslücken
übernutzt werden und dadurch in ihrer Funktionsfähigkeit gefährdet
sind. Mit globalen Nutzungsentgelten können bestehende Regelungslücken
geschlossen werden. Durch die Anrechnung nutzungsbedingter Umweltkosten
werden ökonomische Anreize gesetzt, die Nutzung globaler Gemeinschaftsgüter
zu reduzieren (ökologische Lenkungsfunktion von Nutzungsentgelten).
Zugleich werden Finanzmittel mobilisiert, die für den Erhalt der
Funktionsfähigkeit bzw. zur Anpassung an Schäden in der Folge
einer Übernutzung verwendet werden können (Finanzierungsfunktion
von Nutzungsentgelten).
Diese
Grundidee von globalen Nutzungsentgelten wendet der Beirat auf drei Umweltbereiche
an. Der Beirat empfiehlt der Bundesregierung,
Entgelt für die Nutzung der Atmosphäre durch den internationalen FlugverkehrDer
internationale Flugverkehr verursacht zahlreiche Umweltprobleme. Der Beirat
konzentriert sich in diesem Gutachten auf die Folgen des Flugverkehrs
für die Atmosphäre und befasst sich daher überwiegend mit
den klimawirksamen Emissionen. Der Flugverkehr ist diejenige Quelle von
Treibhausgasen, die weltweit am stärksten wächst. Der Anteil
des Flugverkehrs an der Klimawirksamkeit der anthropogenen Treibhausgasemissionen
wird vom IPCC für das Jahr 2050 in verschiedenen Szenarien auf ca.
3,515% geschätzt. Bedenklich stimmt, dass trotz dieser erheblichen
Klimawirksamkeit die Emissionen des internationalen Flugverkehrs noch
keinen Reduktionsverpflichtungen unterliegen. So werden sie nicht in den
Emissionsbilanzen der Staaten erfasst und fallen daher nicht unter die
quantitativen Verpflichtungen des Kioto-Protokolls. Der Beirat sieht daher
im Bereich der Nutzung der Atmosphäre durch den internationalen Flugverkehr
eine erhebliche Regelungslücke, die aus Klimaschutzgründen unbedingt
geschlossen werden sollte. Mit der Erhebung von Nutzungsentgelten für
den Luftverkehr könnte diese Lücke geschlossen werden.
Von
den möglichen Ausgestaltungsformen eines Nutzungsentgelts für
den Luftverkehr eignet sich ein emissionsbezogenes Entgelt in ganz besonderer
Weise. Grundlage für die Berechnung des Entgeltsatzes wäre die
Klimawirksamkeit der Emissionen des Luftverkehrs. Ein emissionsbezogenes
Entgelt würde einen relativ hohen Grad an Praktikabilität und
einen weitgehend direkten Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der Belastung,
der Höhe der Einnahmen und dem Verwendungszweck der Einnahmen aufweisen.
Dies ist vor allem im Hinblick auf die Akzeptanz eines Nutzungsentgelts
für den Flugverkehr und damit für die Wirksamkeit der Maßnahme
von erheblicher Bedeutung.
Der
Beirat empfiehlt der Bundesregierung daher, sich für die Einführung
eines emissionsbezogenen Nutzungsentgelts für den Luftverkehr, idealerweise
auf globaler Ebene, einzusetzen. Hierzu sollte gemäß den Bestimmungen
des Kioto-Protokolls eine Regelung durch die ICAO gefunden werden. Sollten
sich die Widerstände auf globaler Ebene als zu groß erweisen,
empfiehlt der Beirat, ein emissionsbezogenes Nutzungsentgelt zunächst
auf EU-Ebene einzuführen.
Die
Bestimmung des Entgeltsatzes sollte sich in erster Linie an Klimaschutzzielen
orientieren. Danach hätte das Aufkommen aus dem Nutzungsentgelt den
anteiligen Finanzierungsbedarf für Maßnahmen zur Wiederherstellung
des globalen Schutzguts Klima und zur Anpassung an Klimaschäden
insbesondere solche erster Ordnung zu decken. Gemäß
der geschätzten Anteile des Flugverkehrs an der Klimawirksamkeit
der anthropogenen Treibhausgasemissionen für 2050 wären dem
Flugverkehr anteilige Kosten in der Größenordnung von 330
Mrd. Euro pro Jahr zuzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass eine emissionsorientierte
Abgabe langfristig ein Aufkommen in dieser Höhe liefern kann. Dabei
würde eine Verteuerung des Flugverkehrs eintreten, die allerdings
aus ökologischen Gründen wünschenswert ist. Auf diese Weise
könnte das Wachstum der Nachfrage nach Flugleistungen gedämpft
und die Entwicklung neuer Technologien zur Emissionsminderung angeregt
werden. Um fraglos vorhandene Widerstände bei der Einführung
zu vermeiden, empfiehlt der Beirat, zunächst mit einem gemäßigten
Entgeltsatz zu beginnen. Dies sollte insbesondere für den Fall einer
EU-weiten Einführung gelten, um übermäßige Wettbewerbsnachteile
der europäischen Luftverkehrsbranche zu vermeiden. Die aus Klimaschutzgründen
erforderlichen weiteren Erhöhungen des Entgeltsatzes sollten in einem
Zeitplan festgeschrieben werden, um auf diese Weise die ökologische
Lenkungswirkung kontinuierlich zu erhöhen und andererseits der Luftverkehrsbranche
eine langfristige Kalkulation zu ermöglichen.
Die
Mittel sind für Klimaschutzziele zu verwenden. Der Beirat empfiehlt,
dass der größere Teil des Aufkommens des emissionsbezogenen
Nutzungsentgelts in die neuen Fonds des Klimaregimes fließen sollte
(spezieller Klimaänderungsfonds, Anpassungsfonds und Fonds für
die am wenigsten entwickelten Länder). Auch dem Klimasegment der
GEF als der Finanzierungsinstitution der Klimarahmenkonvention könnte
die Verwendung eines Teils der Mittel übertragen werden. Es wäre
dann allerdings im Sinn des Konzepts der Nutzungsentgelte
sicherzustellen, dass die Einnahmen zur Finanzierung von klimabezogenen
Maßnahmen verwendet werden.
Entgelt für die Nutzung der Meere durch den internationalen SchiffsverkehrDie
Nutzung der Meere durch die Seeschiffahrt ist bislang nur unzureichend
geregelt. Die Seerechtskonvention hält die Vertragsstaaten zwar dazu
an, Regelungen zum Schutz der Meere vor negativen Auswirkungen der Schifffahrt
zu vereinbaren, die bisher im Rahmen der IMO erreichten Ergebnisse sind
jedoch unbefriedigend. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesamtzustand
der Meere weiter verschlechtert. Dabei ist zu beachten, dass die Verschmutzung
der Meere überwiegend auf landseitigen Einträgen über Einleitungen
und die Atmosphäre basiert. Dennoch erkennt der Beirat auch in der
Nutzung der Meere durch die internationale Schifffahrt eine Regelungslücke,
die zu erheblichen Schädigungen führt und damit die Erhebung
eines Nutzungsentgelts rechtfertigt. Jedoch ist der Fall der Hohen See
von der Nutzung der Atmosphäre durch den internationalen Flugverkehr
zu unterscheiden. Der Seeverkehr ist über weite Entfernungen die
umweltfreundlichste Transportform und im Vergleich zum Luftverkehr auch
besonders energieeffizient. Im Vordergrund steht deshalb nicht, den Seeverkehr
über entsprechend starke ökologische Lenkungswirkungen insgesamt
zu reduzieren. Vielmehr sollen Anreize gesetzt werden, den Seeverkehr
umweltfreundlicher zu gestalten. Die mit einem Nutzungsentgelt erzielten
Mittel könnten dann gezielt zum Schutz der am stärksten betroffenen
Gewässer eingesetzt werden.
Der
Beirat empfiehlt der Bundesregierung, sich für die Einführung
eines jährlich zu entrichtenden und ökologisch differenzierten
Nutzungsentgelts einzusetzen. Hierzu bilden die von GAUSS entwickelte
Kriterien- und Bewertungsliste des "Quality Shipping" und die beschriebene
Berechnungsformel eine gute Grundlage. Die Erhebung eines solchen Nutzungsentgelts
sollte zunächst nur in den Industriestaaten erfolgen, jedoch unabhängig
von Flaggenstaat und Reederei. Ein solcher Teilnehmerkreis würde
wesentliche Teile des Seeverkehrs erfassen. Anzustreben wäre zunächst
eine Teilnahme aller OECD-Staaten, zu einem späteren Zeitpunkt könnten
auch andere Staaten einem auf Ebene der OECD in Abstimmung mit
der IMO vereinbarten System der Entgelterhebung beitreten. Bei
allzu großen Widerständen spricht sich der Beirat zunächst
für eine EU-weite Einführung aus.
Bei
einer Umsetzung des vorgeschlagenen Entgeltmodells empfiehlt der Beirat,
die für die Lenkungswirkung und das Aufkommen entscheidenden Entgeltfaktoren
zwischen 0,5 und 1,0 Euro pro tdw bzw. kW zu setzen. Damit würde
das jährliche Aufkommen bei einer EU-weiten Einführung zwischen
etwa 360 und 720 Mio. Euro (abzüglich der Ermäßigungen
für umweltfreundliche Schiffe) betragen. Die durch das Entgelt generierten
Mittel sollten nicht nur für diejenigen Umweltschäden verwendet
werden, die unmittelbar durch die Schifffahrt entstanden sind, sondern
sollten möglichst effizient für die Regeneration der Meere insgesamt
eingesetzt werden. Angesichts der Bedeutung der landseitigen Schadstoffeinträge
wird eine besonders effektive Mittelverwendung dabei häufig in der
Finanzierung von Maßnahmen zum integrierten Küstenmanagement
in Entwicklungs- und Schwellenländern liegen.
Die
Mittel sollten überwiegend der GEF zugewiesen werden, dessen operative
Programme schon jetzt den Bereich des Meeresschutzes abdecken. Die inhaltlichen
Vorgaben für die Mittelvergabe sollten im Rahmen des Globalen Aktionsprogramms
zum Schutz der marinen Umwelt vor landgestützten Aktivitäten
erfolgen. Empfehlenswert wäre auch eine enge Koordination mit der
Biodiversitätskonvention, mit deren Mitteln ebenfalls Meeresschutzprojekte
im Rahmen der GEF gefördert werden.
Verstärkte Einbindung von ICAO und IMO in den globalen UmweltschutzDie
ICAO bzw. die IMO könnten eine wichtige Funktion im Prozess einer
Einführung von Nutzungsentgelten übernehmen. Der Beirat empfiehlt
der Bundesregierung, sich im Zuge internationaler Verhandlungen für
eine stärkere Einbindung der beiden genannten Organisationen in den
globalen Umweltschutz einzusetzen. So sollten in beiden Gremien globalen
Umweltzielen mehr Gewicht gegenüber kurzfristigen ökonomischen
Interessen der einzelnen Länder verschafft werden.
Eine
Stärkung klimapolitischer Ziele im Rahmen der ICAO könnte dadurch
erfolgen, dass die Vertragsstaaten des Kioto-Protokolls die ICAO auffordern,
Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen aus dem Flugverkehr innerhalb
einer festgesetzten Frist zu ergreifen. Führt dies nicht zum Erfolg,
sollte nach Ablauf der Frist ein emissionsbezogenes Nutzungsentgelt für
den Luftverkehr durch die Vertragsstaaten des Kioto-Protokolls eingeführt
werden.
Die
Einführung eines nach ökologischen Kriterien gestaffelten Nutzungsentgelts
für den Schiffsverkehr auf Ebene der OECD in Abstimmung mit
der IMO könnte nach Auffassung des Beirats zu einer solchen
Stärkung von Umweltzielen bei der IMO beitragen. Von der Umsetzung
des Konzepts der Nutzungsentgelte für die Meere würde nicht
nur ein starkes politisches Signal zur Stärkung von Umweltbelangen
in der Schifffahrt ausgehen, die Entwicklung eines Kriterienkatalogs könnte
zugleich auch richtungweisende Impulse für die zügige (Weiter-)
Entwicklung bindender Umweltstandards liefern.
Entgelte für NutzungsverzichtserklärungenDas
Konzept der ENV setzt anders als die beiden vorangegangen Formen von Nutzungsentgelten
nicht an globalen Gemeinschaftsgütern im engeren Sinn, sondern an
Gütern an, deren Erhalt ein "gemeinsames Anliegen der Menschheit"
("common concern of humankind") ist. Dies können z. B. der Schutz
der biologischen Vielfalt oder von Boden- und Wasserflächen sein.
Diese Güter fallen eindeutig unter die Hoheit von Staaten. In diesem
Sinn liegt hier keine Regelungslücke vor. Jedoch bedroht die bisherige
Regelung z. B. den Erhalt der biologischen Vielfalt, weil für viele
Staaten die degradierende Nutzung ihrer natürlichen Ressourcen (kurzfristig)
höhere Erträge generiert als die Bereitstellung des Gutes "Schutz
der biologischen Vielfalt". Hier setzt nun der Gedanke der ENV an. Der
Verzicht auf degradierende Nutzung soll durch den Einsatz finanzieller
Mittel honoriert werden, um so Anreize für den Schutz von goods of
global value zu setzen. Die Mittelaufbringung ist im Zusammenhang mit
Entgelten für den globalen Nutzen des Erhalts von Ressourcen zu sehen.
Unter den möglichen Formen eines ENV etabliert einzig ein System
von Verpflichtungsscheinen einen internationalen Automatismus zur Finanzierung
des Erhalts dieser Güter.
Der
Beirat ist sich bewusst, dass sich das Konzept nicht kurz- bis mittelfristig
umsetzen lässt und dass vor allem noch erheblicher Forschungsbedarf
besteht. Er ist jedoch überzeugt, dass die Idee eines globalen Systems
von Verpflichtungsscheinen eine verfolgenswerte Alternative zu anderen
Finanzierungsmechanismen, wie z. B. einem Tropenwaldfonds, sein kann.
Für den Schutz der biologischen Vielfalt wäre beispielsweise
zu prüfen, inwieweit der Gedanke von ENV bzw. der Verpflichtungsscheine
im Rahmen der Biodiversitätskonvention operationalisiert werden kann.
Der Beirat empfiehlt daher, die Idee der ENV stärker in die internationale
politische Diskussion einzubringen und die Forschungsaktivitäten
in diesem Bereich zu stärken.
Echte Zusätzlichkeit der Mittel aus globalen NutzungsentgeltenVerschiedene
Untersuchungen der Budgetmittel für offizielle Entwicklungszusammenarbeit
zeigen, dass ein beträchtlicher Teil dieser Gelder für Schaffung
und Erhalt globaler öffentlicher Güter, und zwar insbesondere
solcher im Umweltbereich, bereitgestellt werden muss. Das Entwicklungsprogramm
der Vereinten Nationen (UNDP) etwa schätzt den Anteil auf ca. 25%
(Kaul et al., 1999). Ungeachtet methodischer Probleme bei der Berechnung
solcher Anteile wird deutlich, dass die traditionell für Entwicklungszwecke
vorgesehenen Mittel der Entwicklungszusammenarbeit durch die Erhebung
von Nutzungsentgelten erheblich entlastet werden könnten. Hierzu
bedarf es allerdings eines entsprechenden politischen Willens. Daher empfiehlt
der Beirat, den Finanzierungsbeitrag von Nutzungsentgelten aus den öffentlichen
Mitteln der Entwicklungszusammenarbeit herauszurechnen. Das Aufkommen
globaler Nutzungsentgelte würde dann einem imaginären Haushaltsposten
"Globale Nachhaltigkeitspolitik" entsprechen. Das Vorhandensein von zusätzlichen
Mitteln für globale Nachhaltigkeitspolitik macht es möglich,
die Mittel der Entwicklungszusammenarbeit gezielter als bisher für
die "klassischen" Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit einzusetzen.
Auf diese Weise kann eine echte Zusätzlichkeit der Mittel aus dem
Aufkommen der Nutzungsentgelte erzielt werden.
Nutzungsentgelte versprechen aufgrund ihrer ökologischen Lenkungsfunktion positive Wirkungen auf den globalen Umweltschutz und generieren zusätzliche Mittel für die Finanzierung umwelt- und entwicklungspolitischer Maßnahmen. Der Beirat empfiehlt daher der Bundesregierung, die Chance von Monterrey zu nutzen und sich für die Umsetzung der in diesem Sondergutachten aufgezeigten Formen von Nutzungsentgelten einzusetzen.
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