![]() |
| Global Change Portal |
|
ERLASS
VOM 25.10.2000
|
|
§ 1 Der 1992 errichtete Wissenschaftliche Beirat globale Umweltveränderungen der Bundesregierung wird damit beauftragt, die globalen Umweltveränderungen und ihre Folgen zu begutachten und Vorschläge zu deren Bewältigung in ihrem ökologischen, sozialen und ökonomischen Kontext zu unterbreiten. Er soll damit zur Urteilsbildung der verantwortlichen Instanzen und der Öffentlichkeit beitragen.
(1) Der Beirat legt der Bundesregierung alle zwei Jahre zum 1. Oktober ein Gutachten vor, in dem auf der Grundlage der neuesten Forschungsergebnisse Handlungshinweise zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und deren Beseitigung gegeben werden. Das Gutachten wird vom Beirat veröffentlicht. (2) Der Beirat gibt während der Abfassung seiner Gutachten der Bundesregierung Gelegenheit, zu wesentlichen sich aus diesem Auftrag ergebenden Fragen Stellung zu nehmen. (3) Die Bundesregierung kann den Beirat mit der Erstattung von Sondergutachten und Stellungnahmen beauftragen.
(1) Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern, die über besondere Kenntnisse und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben des Beirats verfügen müssen. (2) Die Mitglieder des Beirats werden gemeinsam vom federführenden Bundesminister für Bildung und Forschung und Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. (3) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich ihr Ausscheiden aus dem Beirat erklären. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
(1) Der Beirat ist nur an den durch diesen Erlass begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. (2) Die Mitglieder des Beirats dürfen weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des Öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Sie dürfen ferner nicht Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes oder einer Organisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein, oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Beirats eine derartige Stellung innegehabt haben.
(1) Der Beirat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/ eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. (2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung der beiden federführenden Bundesministerien. (3) Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Gutachten zu einzelnen Fragen eine abweichende Auffassung, so hat sie die Möglichkeit, diese in den Gutachten zum Ausdruck zu bringen.
Der Beirat wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt.
Die Mitglieder des Beirats und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratung und die vom Beirat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Beirat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.
(1) Die Mitglieder des Beirats erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Die Höhe der Entschädigung wird von den beiden federführenden Bundesministerien im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festgesetzt. (2) Die Kosten des Beirats und seiner Geschäftsstelle tragen die beiden federführenden Bundesministerien anteilig je zur Hälfte.
Jürgen
Trittin 25.10.2000 |